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PDF anzeigen[X.]/01vom23. Juli 2001in der [X.] 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 23. Juli 2001 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. Januar 2001 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] [X.] Senat:Nach den getroffenen Feststellungen stellt es keinen Rechtsfehler dar,daß das [X.] nicht nur die Voraussetzungen des § 46a Nr. 2 StGB,sondern auch die des § 46a Nr. 1 StGB nicht als erfüllt angesehen hat. § 46aNr. 1 StGB bezieht sich vor allem auf den Ausgleich der immateriellen [X.] Straftat. Die Vorschrift kann zwar auch bei [X.] zur An-wendung kommen (BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 1). Sie setzt jedoch, wiesich insbesondere aus dem Klammerzusatz "Täter-Opfer-Ausgleich" ergibt,einen kommunikativen Prozeß zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einenumfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtetsein muß; das einseitige [X.] ohne den Versuch [X.] des Opfers genügt nicht (BGHR StGB § 46a [X.]). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Dem Angeklagten ging- 3 -es bei seinem "Bemühen um Schadenswiedergutmachung" ersichtlich nicht umden Ausgleich immaterieller Folgen seiner Taten, sondern um Schadensersatz.Dieses Bemühen hat das [X.] nach § 46 StGB strafmildernd berück-sichtigt; für eine Anwendung des § 46a Nr. 1 StGB reicht es nicht aus.[X.] Kolz Hebenstreit Schaal
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23.07.2001
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2001, Az. 1 StR 266/01 (REWIS RS 2001, 1811)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1811
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