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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 102/14
vom
1. Oktober 2014
in der Abschiebungshaftsache
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2
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1.
Oktober 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,
den Richter [X.], die Richterin Weinland und den Richter [X.]
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des [X.] vom 3. April 2014 und der
Beschluss der 29.
Zivilkammer des [X.] vom 16. Mai 2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der
Stadt [X.] auferlegt.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt
Gründe:
Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvoll-zugsanstalt Frankfurt
I und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/[X.] auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 [X.] vollzogen werden würde (vgl.
näher Senat, Beschluss vom
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17.
September 2014 -
V [X.]
zur [X.] bestimmt). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Czub
Weinland
Kazele
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.04.2014 -
934 [X.] B -
LG [X.], Entscheidung vom 16.05.2014 -
2-29 T 113/14 -
Meta
01.10.2014
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2014, Az. V ZB 102/14 (REWIS RS 2014, 2496)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2496
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