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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 236/08 vom 10. Februar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 10. Februar 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 15. Mai 2008 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde wird auf 43.501,43 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.]. 1 Die geltend gemachte Divergenz zum Urteil des [X.] vom 2. Juni 2005 ([X.] ZR 263/03, [X.], 1521 ff) liegt nicht vor, weil dort für bestehende Forderungen der Gläubigerin [X.] wurden. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wie das Berufungsgericht zutref-2 - 3 - fend ausgeführt hat, schuf der Kaufvertrag zwischen dem Schuldner und der Beklagten schon dem Grunde nach keine Aufrechnungsmöglichkeit. Die [X.] erhielt den Kundenstamm und Teile des Inventars. Sie übernahm die Verpflichtung, 31.000 • an den Schuldner zu zahlen und ihn in Höhe von 43.501,43 • von [X.] gegenüber Kunden freizustel-len. Einen Anspruch auf Geldzahlung gegenüber dem Schuldner hat sie nicht. Damit fehlte es an sich aufrechenbar gegenüberstehenden gleichartigen Forde-rungen (§ 387 BGB). Eine Frage rechtsgrundsätzlicher Bedeutung legt die Beschwerde nicht ausreichend dar. § 96 Abs. 1 [X.] enthält eine Sonderregelung über die Un-wirksamkeit von Aufrechnungen; Nr. 3 betrifft den Fall, dass ein Insolvenzgläu-biger die Möglichkeit der Aufrechnung durch anfechtbare Handlung erlangt hat. Die Beklagte war vor Abschluss des Kaufvertrages keine Insolvenzgläubigerin. Sie hat auch keine Aufrechnungsmöglichkeit erlangt. Inwieweit sich aus § 96 Abs. 1 Nr. 3 [X.] gleichwohl eine planwidrige Regelungslücke für den vorlie-genden Fall ergeben soll, die eine Analogie rechtfertigen könnte (vgl. dazu etwa
3 - 4 - [X.], Urteil vom 13. November 2001 - [X.], [X.]Z 149, 165, 174), [X.] die Beschwerde nicht. [X.] [X.]
[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.09.2007 - 8 O 15/07 - [X.], Entscheidung vom 15.05.2008 - 2 U 215/07 -
Meta
10.02.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2011, Az. IX ZR 236/08 (REWIS RS 2011, 9561)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 9561
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