Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.09.2014, Az. 3 AZR 402/12

3. Senat | REWIS RS 2014, 2545

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Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrentenanpassung nach der Leistungsordnung des Essener Verbandes - Berücksichtigung eines sog. biometrischen Faktors


Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. März 2012 - 6 [X.]/11 - wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussrevision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 30. März 2012 - 6 [X.]/11 - teilweise aufgehoben und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung des [X.] wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des [X.] vom 23. Februar 2011 - 14 [X.] - teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Betriebsrente für die [X.] vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 iHv. 836,76 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Oktober 2014 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, das monatliche [X.] des [X.] zum 1. Januar 2008 und 1. Januar 2009 um jeweils weitere 0,765 % anzuheben.

2

Der Kläger war bis zum 30. Juni 1998 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigt. Diese hatte dem Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der Leistungsordnung „A“ des [X.] Verbandes für Anmeldungen bis zum 31. Dezember 1988 zugesagt. In der Leistungsordnung „A“ in der seit dem 1. Oktober 2006 geltenden Fassung (im Folgenden: [X.] 2006) heißt es ua.:

        

T E I L  I

        

Leistungen an Angestellte, die bis zum Eintritt des [X.] in einem Dienstverhältnis zu einem Mitglied des [X.] Verbandes gestanden haben, und an deren Hinterbliebene

        

§ 1     

        

Leistungen

        

Leistungen im Sinne dieser Leistungsordnung sind:

        

a)    

[X.],

        

b)    

Hinterbliebenenbezüge.

        

...     

        
        

§ 3     

        

Berechnung des [X.]es

        

(1)     

Das [X.] richtet sich unter Anwendung der Bestimmungen der §§ 7 und 8 nach

        

a)    

den einzelnen Gruppen, zu denen der Angestellte angemeldet worden ist,

        

b)    

den bei Eintritt des [X.] geltenden Gruppenbeträgen, …

        

c)    

den Dienstjahren, die gemäß der Anmeldung in den einzelnen Gruppen zu berücksichtigen sind (Dienstjahre).

        

...     

        
        

(3)     

Das [X.] beträgt für jedes zu berücksichtigende Dienstjahr 4 [X.] des Betrages der Gruppe, zu der der Angestellte jeweils angemeldet worden ist; …

        

...     

        
        

§ 9     

        

Neuberechnung und Anpassung der Zahlbeträge

        

...     

        
        

(2)     

Die Zahlbeträge werden vom Verband regelmäßig überprüft und gegebenenfalls den veränderten Verhältnissen angepasst.

                 
        

[X.]

        

Leistungen an vorzeitig ausgeschiedene Angestellte und an deren Hinterbliebene

        

§ 10   

        

Unverfallbarkeit

        

(1)     

Endet das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers mit dem Mitglied vor Eintritt des [X.], bleibt die [X.] zu einem Teil erhalten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Unverfallbarkeit nach dem [X.] erfüllt sind.

        

...     

        
        

§ 11   

        

Höhe der unverfallbaren Anwartschaft

        

(1)     

Die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft errechnet sich nach den Bestimmungen des [X.]es.

        

...     

        
        

(3)     

Ab Eintritt des [X.] werden die Leistungen durch das Mitglied nach § 16 [X.] überprüft.“

3

In der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung der Leistungsordnung „A“ (im Folgenden: [X.] 2009) wurde die Abkürzung „[X.]“ in § 11 Abs. 3 [X.] 2006 durch den Begriff „[X.]“ ersetzt. Im Übrigen blieben die zitierten Regelungen der [X.] 2006 unverändert.

4

Die Satzung des [X.] Verbandes in der Fassung vom 1. Januar 1997 lautet auszugsweise:

        

§ 3   

        

Aufgaben des Verbandes

        

(1)     

Der Verband hat die Leistungsordnungen bei Bedarf anzupassen.

        

…       

        

(3)     

Darüber hinaus hat er die Zahlbeträge der laufenden Leistungen regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls den veränderten Verhältnissen anzupassen.

        

...     

        
        

§ 5     

        

Pflichten der Mitglieder gegenüber dem Verband

        

(1)     

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, die Leistungsordnungen und die Beschlüsse der Organe des Verbandes einzuhalten, es sei denn, daß dies einem Unternehmen aufgrund nachhaltiger wesentlicher Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage nicht mehr zugemutet werden kann.“

5

Der Kläger bezieht seit dem 1. Juli 1998 ein [X.] von der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin. Das [X.] betrug bei Rentenbeginn monatlich 5.259,10 DM. Aufgrund von [X.]n des [X.] Verbandes wurde es jährlich - mit Ausnahme des Jahres 2001 - erhöht. Die Erhöhungen erfolgten zunächst zum 1. Juli eines jeden Kalenderjahres und seit dem [X.] zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres.

6

Mit Schreiben vom 25. September 2007 teilte der [X.] Verband dem Kläger mit:

        

„Sehr geehrter Herr Dr. F,

        

der Vorstand hat am 28.08. und 11.09.2007 folgende Beschlüsse gefasst:

        

1. Anpassung Ihrer Leistungen ab 01.01.2008

        

Ihr Versorgungsanspruch wird mit Wirkung vom 01.01.2008 um 1,40 % erhöht. …

        

...     

        

Ergänzende Hinweise an alle Leistungsempfänger mit Zusagen nach den Leistungsordnungen ‚A‘, ‚B‘ und ‚C‘ des [X.] Verbandes zur Anpassung ab 01.01.2008

        

Seit Rentenbeginn beziehen Sie eine Betriebsrente, die abweichend vom [X.] nicht in 3-Jahresabständen, sondern jährlich angepasst wird. Bei der Anpassung sind im Rahmen des billigen Ermessens die Belange des ehemaligen Arbeitnehmers und des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Das Interesse des Arbeitnehmers richtet sich dabei in erster Linie auf einen Inflationsausgleich, während beim Arbeitgeber die wirtschaftliche Lage entscheidend ist; ihm ist nur dann und insoweit eine Anpassung der Betriebsrenten zuzumuten, soweit diese aus den Erträgen des Unternehmens finanzierbar ist.

        

...     

        

Bei der Ermittlung der diesjährigen Anpassungshöhe der laufenden Renten des [X.] Verbandes wurde erstmals berücksichtigt, dass sich der Wert der Versorgungsverpflichtungen auf Grund der steigenden Lebenserwartung von Jahr zu Jahr erhöht.

        

Als Maßstab für diese Erhöhung haben wir im Rahmen eines Versicherungsmathematischen Gutachtens ermitteln lassen, wie hoch der finanzielle Aufwand eines Jahres zur Berücksichtigung der Längerlebigkeit der [X.] Verbandsrentner gegenüber dem durchschnittlichen [X.] ist. Danach liegt die durchschnittliche Längerlebigkeit der Rentner mit Zusagen nach den Leistungsordnungen des [X.] Verbandes erheblich über der von [X.]n. Der die Längerlebigkeit berücksichtigende Korrekturaufwand beträgt bei den gegebenen Verhältnissen durchschnittlich 0,765% des Verpflichtungsumfangs, der in jedem Jahr finanziert werden muss.

        

Analog dem Vorgehen in der Versicherungswirtschaft oder auch in der gesetzlichen Rentenversicherung hat sich der Vorstand entschlossen, den Anpassungsrahmen der Betriebsrenten bzw. die Erhöhung der Zahlbeträge um diesen Zusatzaufwand auf Grund der Langlebigkeit zu vermindern.

        

...“   

7

Das monatliche [X.] des [X.] wurde zum 1. Januar 2008 von 2.991,71 [X.] um 1,4 % auf 3.033,59 [X.] angehoben.

8

Mit Schreiben vom 22. September 2008 teilte der [X.] Verband dem Kläger sodann mit:

        

„Sehr geehrter Herr Dr. F,

        

gemäß Vorstandsbeschluss vom 13.08.2008 werden die laufenden Leistungen mit Wirkung vom 01.01.2009 um 2,50 v. H. erhöht. …

        

…       

        

Bei der Anpassung zum 01.01.2009 wurde einerseits die erhöhte Inflation berücksichtigt, aber auch der gleiche biometrische Faktor wie im Vorjahr angewandt. Durch den Faktor wird die mit der erhöhten Lebenserwartung verbundene zusätzliche Belastung der Arbeitgeber - so auch beim [X.] Verband - bei der gebotenen Interessenabwägung im Rahmen billigen Ermessens über die [X.] verteilt.

        

…“    

9

Zum 1. Januar 2009 wurde das [X.] des [X.] um 2,5 % auf 3.109,43 [X.] angehoben.

Der Kläger hat mit seiner Klage von der Beklagten die Zahlung der Beträge begehrt, um die sein monatliches [X.] in der [X.] vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 aufgrund der [X.] des [X.] Verbandes wegen Berücksichtigung des biometrischen Faktors von 0,765 % nicht angehoben wurde. Er hat die Ansicht vertreten, die [X.] des [X.] Verbandes zum 1. Januar 2008 und zum 1. Januar 2009 entsprächen nicht billigem Ermessen. Der [X.] Verband habe den ermittelten Anpassungsbedarf nicht um einen biometrischen Faktor mindern dürfen. Die Beklagte sei daher verpflichtet, sein [X.] zum 1. Januar 2008 um 2,165 % und zum 1. Januar 2009 um 3,265 % zu erhöhen. Dementsprechend schulde sie ihm rückständiges [X.] für den [X.]raum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 iHv. monatlich 22,89 [X.] und für den [X.]raum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 iHv. monatlich 46,84 [X.].

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine rückständige Betriebsrente für die [X.] vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 iHv. 836,76 [X.] brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die [X.] des [X.] Verbandes zum 1. Januar 2008 und 1. Januar 2009 seien nicht zu beanstanden. Der vom [X.] Verband ermittelte biometrische Faktor habe im Rahmen der Ermessensausübung neben den Belangen der Versorgungsempfänger und der wirtschaftlichen Lage der Mitgliedsunternehmen des Verbandes berücksichtigt werden dürfen. Durch den biometrischen Faktor würden die höheren Belastungen der Mitgliedsunternehmen ausgeglichen, die dadurch entstünden, dass die Betriebsrentner des [X.] Verbandes länger lebten als die Bezieher von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Jedenfalls habe der Kläger keinen Anspruch auf eine weitere Erhöhung seines [X.]es zu den beiden Anpassungsstichtagen, da die [X.] des [X.] Verbandes bei einer Gesamtbetrachtung zu einem Werterhalt des [X.]es des [X.] führten. Der Kläger habe seit Beginn des [X.]bezugs insgesamt mehr an [X.] erhalten, als er bezogen hätte, wenn die Anpassungen auf der Grundlage von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] vorgenommen worden wären.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung des [X.] teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger mit Rechtskraft der Entscheidung eine rückständige Betriebsrente iHv. 778,80 [X.] brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Folgetag des Tages zu zahlen, an dem das Urteil rechtskräftig wird. Im Übrigen hat es die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision und im Wege der [X.] die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 57,96 [X.] brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Folgetag des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig wird. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der [X.].

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.] ist unbegründet. Die Anschlussrevision des [X.] ist begründet. Sie führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit das [X.] die Berufung des [X.] in Höhe eines 778,80 Euro brutto übersteigenden Betrags zurückgewiesen hat. Entgegen der Rechtsauffassung des [X.]s ist die Klage - soweit sie in die Revisionsinstanz gelangt ist - in vollem Umfang begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung rückständigen [X.]es für den [X.]raum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 iHv. insgesamt 836,76 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Folgetag des Tages zu, an dem das Urteil rechtskräftig wird, mithin ab dem 1. Oktober 2014.

I. Die Beklagte ist verpflichtet, das [X.] des [X.] zum 1. Januar 2008 nach § 9 Abs. 2 [X.] iVm. § 315 Abs. 3 BGB um 2,165 % und zum 1. Januar 2009 nach § 9 Abs. 2 [X.] iVm. § 315 Abs. 3 BGB um 3,265 % zu erhöhen. Daher schuldet sie dem Kläger ab dem 1. Januar 2008 ein monatliches [X.] iHv. 3.056,48 Euro brutto sowie ab dem 1. Januar 2009 ein [X.] iHv. monatlich 3.156,27 Euro brutto.

1. Für die Anpassung des [X.]es des [X.] ist § 9 Abs. 2 der Leistungsordnung „A“ des [X.] Verbandes in der zum jeweiligen [X.] geltenden Fassung maßgeblich. Dies ist zum [X.] 1. Januar 2008 § 9 Abs. 2 [X.] und zum [X.] 1. Januar 2009 § 9 Abs. 2 [X.].

Nach den für den Senat gemäß § 559 Abs. 2 ZPO bindenden Feststellungen des [X.]s hat die Rechtsvorgängerin der [X.] dem Kläger eine Versorgung zwar nur „nach der Leistungsordnung ,A‘ “ des [X.] Verbandes und nicht nach der Leistungsordnung „A“ des [X.] Verbandes in ihrer jeweils geltenden Fassung zugesagt; wird jedoch - wie hier - in einer [X.]zusage die Leistungsordnung eines Verbandes in Bezug genommen, der als sog. Konditionenkartell einheitliche Versorgungsbedingungen für einen ganzen Wirtschaftszweig schaffen soll, ist davon auszugehen, dass auf die jeweils geltende Fassung verwiesen wird. Zweck des [X.] Verbandes ist ua., für die Unternehmen der eisen- und stahlerzeugenden oder verarbeitenden Industrie Richtlinien aufzustellen, nach denen die angeschlossenen Unternehmen ihren Angestellten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gewähren. Überlässt ein Arbeitgeber die Regelung seiner Altersversorgung einem solchen Verband, macht er damit deutlich, dass für ihn die Einheitlichkeit der Versorgungsleistungen im Vordergrund steht. Da die Leistungsordnung „A“ des [X.] Verbandes zudem aktive Arbeitnehmer und Ruheständler erfassen soll, soll sich der betriebliche Versorgungsanspruch auch insoweit einheitlich nach der jeweils geltenden Fassung der Leistungsordnung „A“ richten (vgl. etwa [X.] 30. November 2010 - 3 [X.] 754/08 - Rn. 17; 20. April 2010 - 3 [X.] 553/08 - Rn. 25 mwN für die Leistungsordnung des [X.]; 8. Juni 1999 - 3 [X.] 113/98 - zu [X.] 1 a der Gründe).

2. Der Kläger kann nach § 9 Abs. 2 [X.] und § 9 Abs. 2 [X.] iVm. § 315 Abs. 3 BGB verlangen, dass die Beklagte sein [X.] zum 1. Januar 2008 um 2,165 % und zum 1. Januar 2009 um 3,265 % anhebt.

a) Nach § 9 Abs. 2 [X.] und nach § 9 Abs. 2 [X.] ist der [X.] Verband verpflichtet, die von seinen Mitgliedsunternehmen gezahlten [X.]er in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und gegebenenfalls den veränderten Verhältnissen anzupassen. § 9 Abs. 2 [X.] und § 9 Abs. 2 LO 2009 enthalten für die bis zum Eintritt eines Leistungsfalls betriebstreuen Arbeitnehmer eine eigenständige Regelung der Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht, die an die Stelle der den einzelnen Mitgliedsunternehmen obliegenden Pflicht zur Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] tritt. Dies folgt aus dem Zweck des [X.] Verbandes: Als Konditionenkartell soll er die Bedingungen der betrieblichen Altersversorgung für die angeschlossenen Unternehmen koordinieren und ihre Versorgungsleistungen vereinheitlichen. Zudem verweisen sowohl § 11 Abs. 3 [X.] als auch § 11 Abs. 3 LO 2009 lediglich für die Anpassungsprüfung und -entscheidung bei den vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen auf § 16 [X.]. Bei den bis zum Eintritt eines Leistungsfalls betriebstreuen Arbeitnehmern wird die Anpassungsentscheidung nach § 9 Abs. 2 LO 2006 und § 9 Abs. 2 LO 2009 dagegen nicht von den einzelnen Arbeitgebern, sondern einheitlich vom [X.] getroffen. Die einzelnen Arbeitgeber sind nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des [X.] Verbandes grundsätzlich verpflichtet, die vom Verband getroffenen [X.] einzuhalten und die [X.]er entsprechend zu erhöhen. Die Regelungen in § 9 Abs. 2 [X.] und § 9 Abs. 2 [X.] begründen ein vertragliches Leistungsbestimmungsrecht. Der [X.] Verband handelt bei seiner Entscheidung über die Anpassung der Versorgungsleistungen allerdings nicht als Dritter iSd. §§ 317, 319 BGB; er nimmt die Pflicht zur Anpassungsprüfung und -entscheidung vielmehr für die Mitgliedsunternehmen wahr, die damit gebündelt durch den [X.] Verband handeln (vgl. für den [X.] Verband [X.] 27. August 1996 - 3 [X.] 466/95 - [X.]E 84, 38; 2. Februar 1988 - 3 [X.] 115/86 - zu [X.]). Der [X.] Verband hat seine Entscheidung über eine Anpassung der [X.] deshalb gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu treffen. Die [X.] des [X.] Verbandes unterliegen einer uneingeschränkten Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB (vgl. für den [X.] Verband [X.] 25. April 2006 - 3 [X.] 184/05 - Rn. 29; 27. August 1996 - 3 [X.] 466/95 - zu I 4 b der Gründe, aaO).

b) § 9 Abs. 2 [X.] und § 9 Abs. 2 [X.] zielen zwar - ebenso wie § 16 [X.] - darauf ab, die laufenden [X.]er in ihrem Wert zu erhalten. Allerdings legt der [X.] Verband im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 9 Abs. 2 [X.] und § 9 Abs. 2 LO 2009 nicht nur den Versorgungsbedarf und damit auch die reallohnbezogene Obergrenze unternehmensübergreifend fest; er differenziert auch nicht nach der wirtschaftlichen Lage des einzelnen Mitgliedsunternehmens und stellt deshalb bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit - anders als dies in § 16 Abs. 1 [X.] vorgesehen ist - nicht auf die wirtschaftliche Lage des einzelnen Mitgliedsunternehmens ab (vgl. [X.] 30. November 2010 - 3 [X.] 754/08 - Rn. 36). Die in § 9 Abs. 2 LO vorgesehene Anpassung der [X.]er nach den Regularien des [X.] Verbandes gewährleistet damit zwar eine größere [X.]. Wird im Rahmen der Anpassungsprüfung und -entscheidung die reallohnbezogene Obergrenze unternehmensübergreifend festgelegt und nicht auf die wirtschaftliche Lage des einzelnen Mitgliedsunternehmens abgestellt, bleiben den einzelnen Versorgungsberechtigten die mit einer unternehmensbezogenen Betrachtung verbundenen Risiken erspart. Die Anpassung nach den Regularien des [X.] birgt aber auch das Risiko, dass den Versorgungsempfängern günstige Abweichungen von branchentypischen Entwicklungen bei ihrem früheren Arbeitgeber nicht zugutekommen. Das bedeutet im Ergebnis, dass nicht nur die Risiken, sondern auch die Chancen sinken (vgl. [X.] 30. November 2010 - 3 [X.] 754/08 - Rn. 40; 9. November 1999 - 3 [X.] 432/98 - zu [X.] 2 b bb der Gründe, [X.]E 92, 358). Die Anpassung der [X.]er nach den Regularien des [X.] Verbandes ist daher zwar nicht in jedem Fall, aber doch zumindest tendenziell günstiger als diejenige nach § 16 [X.] ([X.] 30. November 2010 - 3 [X.] 754/08 - Rn. 40).

c) Die [X.], die der [X.] Verband zum 1. Januar 2008 und zum 1. Januar 2009 auf der Grundlage des um einen biometrischen Faktor von jeweils 0,765 % reduzierten [X.] getroffen hat, entsprechen nicht billigem Ermessen iSd. § 315 Abs. 1 BGB. Dies hat das [X.] zutreffend erkannt.

aa) Zwar darf der [X.] Verband bei der gemäß § 9 Abs. 2 LO 2006 und § 9 Abs. 2 [X.] nach billigem Ermessen iSv. § 315 Abs. 1 BGB zu treffenden Anpassungsentscheidung neben den Belangen der [X.] und der wirtschaftlichen Lage der Mitgliedsunternehmen grundsätzlich auch weitere Kriterien in seine Prüfung und Entscheidung einbeziehen (zu den abwägungserheblichen Belangen im Rahmen der Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 [X.] vgl. [X.] 11. Oktober 2011 - 3 [X.] 527/09 - Rn. 50, [X.]E 139, 252). Die Berücksichtigung eines biometrischen Faktors zur Begrenzung des Anpassungsbedarfs entspricht jedoch nicht billigem Ermessen iSv. § 9 Abs. 2 [X.] und § 9 Abs. 2 [X.].

Die Regelungen in § 9 Abs. 2 [X.] und § 9 Abs. 2 [X.] knüpfen mit dem Begriff „[X.]“ an das vom Arbeitgeber geschuldete laufende [X.] an. Dieses soll vor einer Auszehrung durch den Kaufkraftverlust geschützt werden. Es geht daher mit den in § 9 Abs. 2 [X.] und § 9 Abs. 2 [X.] getroffenen Bestimmungen - ebenso wie mit der Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] - darum, das ursprünglich vorausgesetzte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wieder herzustellen (zu den Belangen des Versorgungsempfängers nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] vgl. etwa [X.] 19. Juni 2012 - 3 [X.] 289/10 - Rn. 36). Dieses Ziel wird verfehlt, wenn der biometrische Faktor, mit dem die Mehrbelastungen für die Mitgliedsunternehmen ausgeglichen werden sollen, die dadurch entstehen, dass die Betriebsrentner des [X.] Verbandes durchschnittlich länger leben als die Bezieher von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, vom [X.] Verband im Rahmen der Entscheidung über die Anpassung der [X.]er den Anpassungsbedarf mindernd berücksichtigt wird. Mit der Zusage laufender Versorgungsleistungen nach § 1 der Leistungsordnung „A“ des [X.] Verbandes bringt der Arbeitgeber zum Ausdruck, dass er das [X.] mit [X.] für die Arbeitnehmer und ihn damit verbundenen Vor- und Nachteilen tragen will (vgl. [X.] 15. Mai 2012 - 3 [X.] 11/10 - Rn. 79, [X.]E 141, 259). Diese Risikoübernahme ist der Versorgungszusage immanent. Deshalb kann der Arbeitgeber das [X.] nicht einseitig, auch nicht im Rahmen einer nach billigem Ermessen zu treffenden Entscheidung über die Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, auf die Betriebsrentner verlagern. Zwar bleibt es der [X.] unbenommen, unter den Voraussetzungen des § 313 BGB wegen einer seit Erteilung der Versorgungszusagen erheblich gestiegenen Lebenserwartung der Versorgungsempfänger und einer damit einhergehenden beträchtlichen Ausweitung des ursprünglich zugrunde gelegten Dotierungsrahmens eine Anpassung der Versorgungszusagen nach den Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage zu verlangen; im Rahmen der dem Werterhalt der zugesagten Versorgung dienenden Entscheidung über die Anpassung der Versorgungsleistungen kann eine längere Lebensdauer der Versorgungsempfänger hingegen nicht als Belang berücksichtigt werden, der eine Reduzierung des Anpassungsbedarfs rechtfertigt.

bb) Entgegen der Ansicht der Revision kommt es für die Frage, ob die vom [X.] Verband zum 1. Januar 2008 und zum 1. Januar 2009 getroffenen [X.] billigem Ermessen entsprechen, nicht darauf an, ob der Kläger - wie von der [X.] behauptet - in der [X.] vom Beginn des [X.]bezugs bis zum 31. Dezember 2008 bzw. bis zum 31. Dezember 2009 mehr an Versorgungsleistungen erhalten hat, als wenn sein [X.] von der [X.] alle drei Jahre nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] angepasst worden wäre. Zwar ist eine Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 1 BGB nur dann ermessensfehlerhaft und unverbindlich, wenn sie im Ergebnis nicht billigem Ermessen entspricht (vgl. [X.] 9. November 1999 - 3 [X.] 432/98 - zu [X.] 3 [X.] (4) der Gründe, [X.]E 92, 358). § 9 Abs. 2 [X.] und § 9 Abs. 2 [X.] enthalten für die bis zum Eintritt eines Leistungsfalls betriebstreuen Arbeitnehmer jedoch eine eigenständige Regelung der Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht. Die vom [X.] Verband auf der Grundlage dieser Bestimmungen getroffenen [X.] treten an die Stelle der [X.] der einzelnen Mitgliedsunternehmen nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.]. Deshalb ist es unerheblich, ob die in der Vergangenheit vom [X.] Verband auf der Grundlage der jeweiligen Leistungsordnung für alle Mitgliedsunternehmen einheitlich vorgenommenen Anpassungen insgesamt günstiger waren als etwaige Anpassungen durch die Beklagte nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.].

d) Da die [X.] des [X.] Verbandes zum 1. Januar 2008 und 1. Januar 2009 nicht billigem Ermessen entsprechen, ist nach § 315 Abs. 3 BGB die Leistungsbestimmung durch Urteil zu treffen. Entgegen der Ansicht des [X.]s ist danach das [X.] des [X.] zum 1. Januar 2008 nach § 9 Abs. 2 [X.] iVm. § 315 Abs. 3 BGB um 2,165 % und zum 1. Januar 2009 nach § 9 Abs. 2 [X.] iVm. § 315 Abs. 3 BGB um 3,265 % zu erhöhen.

aa) Nach § 9 Abs. 2 [X.] und § 9 Abs. 2 [X.] muss der [X.] Verband die [X.] „regelmäßig“ überprüfen und gegebenenfalls den veränderten Verhältnissen anpassen. Dem kommt der [X.] Verband nach, indem er die Anpassungsprüfungen seit dem [X.] regelmäßig zum 1. Januar eines jeden Jahres durchführt. Ob hierdurch - wie vom [X.] angenommen - eine betriebliche Übung begründet wurde, ist unerheblich. Entscheidend ist, dass der [X.] Verband die Anpassungsprüfungen vorliegend zum 1. Januar 2008 und 1. Januar 2009 vorgenommen hat.

bb) Das [X.] des [X.] ist entgegen der Rechtsauffassung des [X.]s zum 1. Januar 2008 nach § 9 Abs. 2 [X.] iVm. § 315 Abs. 3 BGB um 2,165 % und zum 1. Januar 2009 nach § 9 Abs. 2 [X.] iVm. § 315 Abs. 3 BGB um 3,265 % zu erhöhen.

(1) Der Senat hat bei der hier vorliegenden unbilligen Leistungsbestimmung durch den [X.] Verband nach § 315 Abs. 3 BGB eine eigene, der Billigkeit entsprechende Sachentscheidung zu treffen (vgl. [X.] 3. Dezember 2002 - 9 [X.] 457/01 - zu [X.] 2 a [X.] (1) der Gründe, [X.]E 104, 55; [X.]/Würdinger 6. Aufl. § 315 Rn. 51). Dabei sind jedoch nicht nur die Besonderheiten und der Zweck der [X.] sowie der [X.] - vor allem das Ziel einer branchenbezogenen Vereinheitlichung - zu beachten. Den [X.]n des [X.] Verbandes ist auch insoweit Rechnung zu tragen, als sie nicht unbillig sind. Die zum Ausdruck gebrachten Vorstellungen des [X.] Verbandes sind im Rahmen des rechtlich Zulässigen zu beachten (zum [X.] Verband vgl. [X.] 9. November 1999 - 3 [X.] 432/98 - [X.]E 92, 358). Dies führt, da die Parteien nur über die Frage streiten, ob der [X.] Verband den biometrischen Faktor im Rahmen der Ermessensentscheidung berücksichtigen durfte, dazu, dass die Ermessensausübung auch nur insoweit korrigiert werden darf, als sie sich infolge der Berücksichtigung des biometrischen Faktors im Ergebnis als unbillig erweist. Deshalb ist die Leistungsbestimmung zu treffen, die vom [X.] Verband auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 LO 2006 und § 9 Abs. 2 LO 2009 getroffen worden wäre, wenn der biometrische Faktor nicht den Anpassungsbedarf mindernd in Ansatz gebracht worden wäre. Dies hat das [X.] verkannt. Daher ist es unerheblich, ob sich für den Kläger - ausgehend von seinem individuellen Rentenbeginn - nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 [X.] zum 1. Januar 2009 ein geringerer [X.] ergeben hätte.

(2) Danach ist das [X.] des [X.] zum 1. Januar 2008 über die bereits erfolgte Anpassung iHv. 1,4 % hinaus um weitere 0,765 Prozentpunkte, insgesamt also um 2,165 % und zum 1. Januar 2009 über die bereits erfolgte Anpassung iHv. 2,5 % hinaus um weitere 0,765 Prozentpunkte, insgesamt also um 3,265 % anzuheben.

Entgegen der Auffassung der Revision ist davon auszugehen, dass der [X.] Verband die [X.] ohne Berücksichtigung des biometrischen Faktors auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 [X.] zum 1. Januar 2008 um 2,165 % und auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 LO 2009 zum 1. Januar 2009 um 3,265 % angepasst hätte. Die Beklagte selbst hat in den Vorinstanzen vorgetragen, die vom [X.] Verband ermittelten prozentualen [X.] seien ab Januar 2008 um die Prozentpunkte des biometrischen Faktors reduziert worden. Dies bestätigt auch das Schreiben des [X.] Verbandes vom 25. September 2007. Danach hatte sich der Vorstand des [X.] Verbandes bei der Anpassung zum 1. Januar 2008 entschlossen „den Anpassungsrahmen der Betriebsrenten bzw. die Erhöhung der [X.] um diesen Zusatzaufwand auf Grund der Langlebigkeit zu vermindern“. Gleiches gilt für die Anpassungsentscheidung zum 1. Januar 2009. Ausweislich des Schreibens des [X.] Verbandes vom 22. September 2008 war bei der Anpassung zum 1. Januar 2009 „einerseits die erhöhte Inflation berücksichtigt, aber auch der gleiche biometrische Faktor wie im Vorjahr angewandt“ worden. Beide Schreiben belegen mithin, dass der [X.] Verband sowohl zum [X.] 1. Januar 2008 als auch zum [X.] 1. Januar 2009 einen nicht um den biometrischen Faktor geminderten Anpassungsbedarf zugrunde gelegt hat. Dass der [X.] Verband den Anpassungsbedarf unzutreffend ermittelt hat, hat der Kläger nicht geltend gemacht.

3. Damit steht dem Kläger ab dem 1. Januar 2008 ein [X.] iHv. monatlich 3.056,48 Euro brutto sowie ab dem 1. Januar 2009 ein monatliches [X.] iHv. 3.156,27 Euro brutto zu. Die Beklagte schuldet dem Kläger somit die Zahlung rückständigen [X.]es für den [X.]raum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 iHv. monatlich 22,89 Euro brutto sowie für den [X.]raum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 iHv. monatlich 46,84 Euro brutto, mithin für die [X.] vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 iHv. insgesamt 836,76 Euro brutto.

II. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB.

III. [X.] beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Heuser    

        

    Möller    

                 

Meta

3 AZR 402/12

30.09.2014

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Düsseldorf, 23. Februar 2011, Az: 14 Ca 7164/10, Urteil

§ 16 Abs 2 BetrAVG, § 16 Abs 1 BetrAVG, § 313 Abs 1 BGB, § 315 Abs 1 BGB, § 315 Abs 3 BGB, § 317 BGB, § 319 BGB, § 559 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.09.2014, Az. 3 AZR 402/12 (REWIS RS 2014, 2545)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2545

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12 Sa 760/17 (Landesarbeitsgericht Düsseldorf)


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