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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:200417BIXZR140.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR
140/16
vom
20. April
2017
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Dr.
Kayser, die Richter
Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin [X.],
[X.] Schoppmeyer und Meyberg
am
20. April 2017
beschlossen:
Die Beschwerde gegen das Urteil des 2.
Zivilsenats des [X.] vom 2. Juni 2016 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 80.099,07
Gründe:
1. Das Rubrum wurde entsprechend der Anregung des Klägers gemäß §
319 ZPO berichtigt. In vorliegendem Rechtsstreit wurde der Kläger ausweis-lich der Klageschrift und der beigefügten Anlagen als
Verwalter in dem Insol-venzverfahren über das Vermögen der S.
AG tätig. Dies ist von den Tatgerichten, die den Kläger versehentlich als Verwalter der G.
GmbH & Co KGaA, der Muttergesellschaft der Klägerin, bezeich-neten, zutreffend erkannt und von dem Beklagten in den Tatsacheninstanzen nicht in Abrede gestellt
worden.
Durch die Berichtigung bleibt die Identität der Partei, im Verhältnis zu der das Prozessrechtsverhältnis begründet worden ist, gewahrt ([X.], Beschluss vom 12. Dezember 2006 -
I
ZB 83/06, [X.], 518 Rn. 12).
1
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3
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2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig
(§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von [X.] hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
[X.] [X.]
Schoppmeyer Meyberg
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.07.2015 -
12 O 482/10 -
O[X.], Entscheidung vom 02.06.2016 -
2 U 108/15 -
2
3
Meta
20.04.2017
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2017, Az. IX ZR 140/16 (REWIS RS 2017, 12279)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 12279
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