Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2000, Az. 3 StR 382/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2000, 211

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[X.]/00vom7. Dezember 2000in der Strafsachegegenwegen Mordes u. [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Dezember 2000gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. Februar 2000 wird als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieden Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.Gründe:Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hatkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2StPO). Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] in seinerAntragsschrift vom 23. August 2000 bemerkt der Senat:Auf der fehlenden Einführung der auf [X.] bis 37 in die [X.] einkopierten Textpassagen in die Hauptverhandlung beruht das Urteil nicht.In der Beweiswürdigung wird lediglich auf den Umstand abgestellt, daß derSachverständige [X.]auf der im "[X.]" der Computeranlage [X.] gefundenen Festplatte zusätzlich zu den bereits vom Sachver-ständigen [X.]gefundenen Textstellen vier weitere Fragmente entdeckt hat,die wiederum Teilen des anonymen Schreibens vom 1. April 1998 entsprächen,wobei insbesondere in der Vergrößerung [X.] und Verschiebungensichtbar seien ([X.], 38). Es liegt nahe, daß diese Feststellung des Sach-- 3 -verständigen, die [X.] seines [X.] betraf, Gegenstand [X.] mündlich erstatteten Gutachtens war. Auf nähere Einzelheiten dieser Text-fragmente, die nur durch eine Inaugenscheinnahme und nicht durch die münd-liche Gutachtenerstattung eingeführt worden sein können, hat die Beweiswür-digung nicht abgestellt.Es stellt keinen Verfahrensfehler dar, daß Staatsanwalt [X.] gehalten hat, obgleich er als Zeuge vernommen worden war. DieZeugenvernehmung betraf lediglich die von keinem Verfahrensbeteiligten [X.] gestellte Tatsache der Übergabe von zwei Lederriemen als angeblichesBeweisstück durch den Verteidiger an den sachbearbeitenden Staatsanwalt.Eine solche nur die Durchführung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungs-verfahrens betreffende Schilderung eines schlichten Übergabevorgangs standdem weiteren Einsatz dieses Staatsanwaltes in der Hauptverhandlung nichtentgegen (vgl. zur Registrierung und Verwahrung einer beschlagnahmten Ur-kunde BGHSt 21, 85, 90). Er hatte sich lediglich der Würdigung seiner eigenenAussage zu enthalten (BGHR StPO § 24 Staatsanwalt 2); daran hat er sich -wie die Revision einräumt - auch gehalten. Die Hinzuziehung eines anderenVertreters der Anklagebehörde war hier ersichtlich entbehrlich, da die von [X.] in Frage gestellte Übergabe der Lederriemen keiner [X.] 4 -bedurfte. Wie der [X.] zutreffend dargelegt hat, bestand [X.] unlösbarer Zusammenhang zwischen diesem Aussageinhalt und dem üb-rigen Beweisergebnis.[X.] Miebach [X.]von [X.]

Meta

3 StR 382/00

07.12.2000

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2000, Az. 3 StR 382/00 (REWIS RS 2000, 211)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 211

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