Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2013, Az. 4 StR 152/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 6027

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4
StR 152/13
vom
8. Mai 2013
in der Strafsache
gegen

1.
alias:
2.

wegen Geldfälschung
u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer
am 8.
Mai 2013
gemäß §
349 Abs.
2
und 4, §
357 Satz
1
StPO beschlossen:

1.
Auf die Revisionen
der Angeklagten
C.

und T.

wird das Urteil des [X.] vom 7.
September 2012

auch mit Wirkung für die früheren Mitangeklagten
L.

und
B.

im Ausspruch über die Verfallsanord-
nung mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der [X.], an eine andere Jugendkammer des Landgerichts
Dortmund zurückverwiesen.
2.
Die weiter
gehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:
Die Revisionen der Angeklagten
C.

und T.

sind
im Wesent-
lichen unbegründet

349 Abs.
2 StPO). Lediglich die Anordnung des

Wert-ersatzverfall(s)
der sichergestellten 1.490,--

begegnet durchgreifenden recht-lichen Bedenken (§
349 Abs.
4 StPO), da das Landgericht
die Voraussetzungen des §
73 Abs.
1 Satz
2 StGB nicht geprüft hat. Insoweit war die Aufhebung
1
-
3
-
gemäß §
357 Satz
1 StPO auf die früheren Mitangeklagten

L.

und

B.

zu erstrecken.
Der nunmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter wird zu bedenken haben, dass
die unmittelbar durch die angeklagten
und abgeurteilten
Straftaten
erlangten
Vermögensgegenstände dem Verfall nach §
73
Abs.
1 Satz
1
StGB unterliegen.
Soweit §
73 Abs.
1 Satz
2 StGB der Anordnung des Verfalls oder des [X.] entgegensteht, wird ein Ausspruch nach §
111i Abs.
2 StPO zu erwägen
sein; das Verschlechterungsverbot steht dem nicht entgegen (vgl. [X.], Beschluss vom 10.
November 2009

4
StR
443/09,
NStZ 2010, 693, 694).
Roggenbuck
Cierniak
Franke

Bender
Quentin
2

Meta

4 StR 152/13

08.05.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2013, Az. 4 StR 152/13 (REWIS RS 2013, 6027)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6027

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