Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2014, Az. V ZB 140/13

V. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 6788

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V [X.]
vom

26. März
2014

in dem
Zwangsverwaltungsverfahren

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §§ 1147, 1030; ZPO §§ 325, 727, § 794 Abs. 1 Nr. 5, § 800;
[X.] § 146, §
150 Abs. 2
Hat sich der Grundstückseigentümer in einer notariellen Grundschuldbestellungsur-kunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterworfen, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grund-stücks zulässig sein soll, kann gegen den Berechtigten eines im Rang nach der Grundschuld in das Grundbuch eingetragenen Nießbrauchs eine die eingeschränkte Rechtsnachfolge ausweisende Vollstreckungsklausel erteilt werden (titelerweiternde Klausel). Die mit ihr versehene Urkunde ist ein für die unbeschränkte Anordnung der Zwangsverwaltung ausreichender Vollstreckungstitel.
[X.], Beschluss vom 26. März 2014 -
V [X.] -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 26. März 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann,
[X.]
Lemke
und Dr.
Czub, die Richterin Weinland
und [X.] Kazele

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 13.
Zivilkammer des [X.] vom 4. September 2013 aufgehoben.
Die sofortigen Beschwerden der Schuldnerin
und der Nieß-brauchsberechtigten gegen die Beschlüsse des [X.] vom 15.
April 2011 und vom 28.
November 2011 werden zurück-gewiesen.
Die Schuldnerin und die Nießbrauchsberechtigte tragen die Kos-ten der Rechtsmittelverfahren.
Der
Gegenstandswert der Beschwerdeverfahren und des Rechts-beschwerdeverfahrens beträgt jeweils 50.000

s-kosten und für die anwaltliche Vertretung der Nießbrauchsberech-tigten sowie 925.118,74

u-bigerin und
der Schuldnerin.

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3
-
Gründe:
I.
Die Schuldnerin ist Eigentümerin
der in dem Eingang dieses [X.] bezeichneten Grundstücke. Diese sind mit einer am 26.
Oktober 1990 in die Grundbücher jeweils in Abteilung [X.] Nr.
2 eingetragenen Gesamtgrundschuld über 100.000
DM und mit einer
im Jahr 1995
jeweils in Abteilung [X.] Nr.
15 ein-getragenen Gesamtgrundschuld über 1.000.000
DM belastet. In den Eintra-gungsvermerken heißt es:

Inhaberin der Grundschulden ist nunmehr die Gläubigerin. [X.] wurde zugunsten der
Nießbrauchsberechtigten
ein Nießbrauch in die [X.] eingetragen. Die Gläubigerin erwirkte die Erteilung vollstreckbarer Ausfer-tigungen der [X.] mit [X.] auch gegen die Nießbrauchsberechtigte.
Mit Beschluss vom 5. August 2010 hat das Amtsgericht den Beitritt der Gläubigerin aus dem jeweils in Abteilung [X.] Nr.
15 der Grundbücher eingetra-genen Gesamtrecht zu einem damals aus dem jeweils in Abteilung [X.] Nr.
2 ein-getragenen Gesamtrecht betriebenen, später aufgehobenen [X.] zugelassen. Den Antrag der Schuldnerin und der Nießbrauchs-berechtigten, diesen Beschluss aufzuheben, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 28.
November 2011 zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolgreich gewesen. Das [X.] hat die Beschlüsse vom 5.
August 2010 und vom 28.
November 2011 aufgehoben und den Antrag der Gläubigerin auf Zulassung des Beitritts zurückgewiesen.

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Am 15.
April 2011 hat das Amtsgericht den Beitritt der Gläubigerin aus dem jeweils in Abteilung [X.] Nr.
2 der Grundbücher eingetragenen Gesamtrecht zu dem aus dem jeweils in Abteilung [X.] Nr.
15 eingetragenen Recht betriebenen Zwangsverwaltungsverfahren zugelassen. Auch die dagegen gerichtete [X.] Beschwerde der Schuldnerin
und der Nießbrauchsberechtigten ist
erfolg-reich gewesen. Das [X.] hat den Beitrittsbeschluss aufgehoben und den Antrag der Gläubigerin auf Zulassung des Beitritts zurückgewiesen.
Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Gläubigerin die Aufhe-bung des Beschlusses des [X.]s und die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde erreichen. Die Nießbrauchsberechtigte beantragt die Zurückwei-sung des Rechtsmittels.

II.
Nach Ansicht des [X.] erfordert die unbeschränkte [X.] bzw. die unbeschränkte Zulassung des Beitritts zu einem Zwangsverwaltungsverfahren einen auf die Duldung der [X.] auch gegen die Nießbrauchsberechtigte gerichteten Vollstreckungsti-tel. Dieser könne nicht dadurch erwirkt werden, dass die Vollstreckungsunter-werfungen in den [X.] gemäß §
727 ZPO auf die Nießbrauchsberechtigte umgeschrieben würden.
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

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[X.].
Die gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2, Abs.
3 Satz
2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§
575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des [X.].
a) Nach der Rechtsprechung des [X.] (Beschluss vom 14.
März 2003

IXa ZB
45/03, NJW
2003, 2164
f.) hat der die Zwangsvollstre-ckung betreibende Grundschuldgläubiger für die -
wie hier -
unbeschränkte [X.] bei einem -
ebenfalls wie hier -
nachrangig ein-getragenen Nießbrauch einen auf den Nießbrauchsberechtigten lautenden Dul-dungstitel vorzulegen. Dies ist deshalb erforderlich, weil sich der von dem [X.] bestellte Zwangsverwalter den Besitz an dem der Zwangs-verwaltung unterliegenden Grundstück verschaffen muss, damit er den betrei-benden Gläubiger aus den Erträgnissen
des Grundstücks befriedigen kann (§
146, §
150 Abs.
2, §
152 Abs. 1 [X.]), dem Nießbrauchsberechtigten jedoch ebenfalls das Besitz-
und Nutzungsziehungsrecht an dem Grundstück zusteht

1030 Abs.
1, §
1036 Abs.
1 BGB). Da die Zwangsvollstreckung nur gegen denjenigen betrieben werden darf, der in dem Vollstreckungstitel oder in der Vollstreckungsklausel (§
727 ZPO) als Vollstreckungsschuldner namentlich be-nannt ist, und da bei der Zwangsverwaltung allein diesem die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen werden (§
148 Abs.
2 [X.]),
betrifft die in den [X.] enthaltene Unterwerfung unter die sofor-tige Zwangsvollstreckung (§
800 Abs.
1 ZPO) lediglich den jeweiligen Eigentü-mer des Grundstücks, nicht jedoch einen Nießbrauchsberechtigten. Diesen kann der Zwangsverwalter nur dann aus seinem Besitz setzen und an dessen Stelle die Nutzungen ziehen, wenn die Zwangsverwaltung aufgrund eines auf die Duldung der Zwangsvollstreckung auch gegen den Nießbrauchsberechtig-ten gerichteten Titels angeordnet worden ist.
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b) Das alles sieht das Beschwerdegericht nicht anders. Es hat jedoch nicht erkannt, dass es auf der Grundlage seiner Rechtsansicht die Beitrittsan-träge der Gläubigerin nicht hätte vollständig zurückweisen dürfen, sondern ihnen insoweit hätte stattgeben müssen, als die Rechte der Nießbrauchsbe-rechtigten durch die Zwangsverwaltung nicht beeinträchtigt werden dürfen (vgl. [X.], Beschluss vom 14.
März 2003

IXa
ZB 45/03, NJW
2003, 2164, 2165).
2. Zu Unrecht meint das Beschwerdegericht jedoch, dass die auch mit Vollstreckungsklauseln gegen die Nießbrauchsberechtigte versehenen Grund-schuldbestellungsurkunden keine für die unbeschränkte Anordnung der Zwangsverwaltung ausreichenden
Duldungstitel seien.
a)
Auf die Duldung der Zwangsvollstreckung gerichtete Titel sind nicht nur solche, welche in einem Klageverfahren ergangen sind, sondern auch nota-rielle Urkunden, in denen sich der Grundstückseigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterworfen hat, dass die Zwangsvollstre-ckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zu-lässig sein soll (§
794 Abs.
1 Nr.
5, §
800 ZPO). Zur Vollstreckung aus diesen Urkunden ist es notwendig, dass sie mit einer Vollstreckungsklausel (§
725 ZPO) versehen sind und beides vor oder spätestens bei dem Beginn der Zwangsvollstreckung dem Schuldner zugestellt wird (§
750 Abs.
1 und
2, §
795 Satz
1 ZPO).
b) Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die notariellen Grundschuld-bestellungsurkunden enthalten Vollstreckungsunterwerfungen gemäß §
800 Abs.
1 Satz
1 ZPO.
Die Unterwerfung ist in den Grundbüchern eingetragen. Von den Urkunden wurden vollstreckbare Ausfertigungen erteilt (§
724 Abs.
1, §
795 Satz
1, §
797 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Die
Gläubigerin als Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Grundschuldgläubigerin erhielt Vollstreckungsklauseln

727, §
795 Satz
1 ZPO). Auch gegen die Nießbrauchsberechtigte wurden 11
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Vollstreckungsklauseln erteilt, allerdings mit der -
zutreffenden -
Einschränkung, dass die Zwangsvollstreckung auf die Duldung der Zwangsverwaltung der mit dem Nießbrauch belasteten Grundstücke gerichtet ist. Schließlich fehlt es auch nicht an der Zustellung der Urkunden nebst Vollstreckungsklauseln an die Schuldnerin und an die Nießbrauchsberechtigte.
c) Die Erteilung der gegen die Nießbrauchsberechtigte gerichteten

eingeschränkten

Vollstreckungsklauseln beruht auf §
727 ZPO in Verbindung mit §
325 ZPO, §
795 Satz
1 ZPO. Danach kann unter bestimmten, hier gege-benen Voraussetzungen eine vollsteckbare
Ausfertigung gegen denjenigen er-teilt werden, der nach der Errichtung der Grundschuldbestellungsurkunde Rechtsnachfolger des in der Urkunde bezeichneten Schuldners geworden ist ([X.], Urteil vom 9.
Dezember 1992

V[X.]
ZR 218/91, NJW
1993, 1396, 1397 mwN). Rechtsnachfolger in diesem Sinn ist nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur nicht nur derjenige, der in die volle Rechtsstel-lung seines Vorgängers eingetreten ist, sondern auch derjenige, der eine min-dere Rechtsstellung erworben hat, wie z.B. ein Nießbrauchsberechtigter (RGZ
82, 35, 38; [X.], Rpfleger
2006, 92, 93; [X.][X.], 5.
Aufl., §
325 Rn.
9; [X.]/[X.], §
325 Rn.
28; Musielak in Musielak, ZPO, 10.
Aufl., §
325 Rn.
7; [X.]/Jonas/Leipold, ZPO, 22.
Aufl., §
325 Rn.
21; [X.]/Vollkommer, ZPO, 30.
Aufl. Rn.
20). Hat dieser -
wie hier -
den Nießbrauch im Rang nach der Grundschuld
erlangt, kann gegen ihn eine

die eingeschränkte Rechtsnachfolge ausweisende -
Vollstreckungsklausel er-teilt werden (titelerweiternde Klausel). Die mit ihr versehene Grundschuldbestel-lungsurkunde ist der für die unbeschränkte Anordnung der Zwangsverwaltung notwendige Duldungstitel ([X.], Rpfleger 2006, 92, 93; [X.]/[X.], BGB [2009], §
1124 Rn.
22; [X.] in [X.]/
[X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 14.
Aufl., §
145 Rn.
8; Stöber, [X.], 20.
Aufl., §
145 Rn.
11; [X.]/[X.], [X.], 15
-
8
-
7.
Aufl., §
1 Rn.
66; [X.]/Wutzke/[X.]/[X.], Zwangsverwaltung, 5.
Aufl., §
146 [X.] Rn.
12).
3. Somit liegen die für die unbeschränkte Anordnung der Zwangsverwal-tung bzw. für die unbeschränkte Zulassung des Beitritts notwendigen Duldungs-titel gegen die Nießbrauchsberechtigte vor. Der angefochtene Beschluss des [X.] ist deshalb aufzuheben (§
577 Abs.
4 Satz
1 ZPO). Da auch die übrigen Voraussetzungen für die Zulassung des Beitritts gegeben sind, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§
577 Abs.
5 ZPO). Das führt zur Zurückweisung der sofortigen Beschwerden der Schuldnerin
und der Nießbrauchsberechtigten gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 15.
April 2011 und vom 28.
November 2011.
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-
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
91 Abs.
1, §
97
Abs.
1 ZPO. Die Festsetzung der Gegenstandswerte
folgt aus §
55 GKG, §
22 Abs.
1, §
23 Abs.
3 Satz
2, §
27 RVG.

Stresemann

Lemke

Czub

Weinland

Kazele

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.04.2011 -
22 L 45/08 -

LG [X.], Entscheidung vom 04.09.2013 -
13 [X.] -
125/11 und 13 [X.] -
203/11 -

17

Meta

V ZB 140/13

26.03.2014

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2014, Az. V ZB 140/13 (REWIS RS 2014, 6788)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6788

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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