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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:110417BVIZR636.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 636/15
vom
11. April 2017
in dem Rechtsstreit
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Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am 11. April 2017
durch den [X.] Richter Galke, [X.], die Richterinnen Dr. [X.] und Dr.
Roloff und [X.] Klein
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Streithelferin gegen den Be-schluss des 9.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.] vom 19.
Oktober
2015 wird als unzulässig verworfen.
Streitwert: 35.633,51
Gründe:
Nachdem die Klägerin
und die Beklagte ihren Streit in einer außergericht-lichen Vergleichsvereinbarung umfassend beigelegt und in ihrem Vergleich auch eine abschließende Kostenregelung getroffen haben, hat die Beklagte ihre Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen. Der [X.] hat daraufhin mit Beschluss vom 7.
November 2016 die Beklagte dieses Rechtsmittels für verlus-tig erklärt.
Damit ist die Streithelferin der Beklagten gemäß §
67 Halbs. 2 ZPO ge-hindert,
die auch von ihr eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde fortzuführen. Nach dieser Vorschrift
ist der Nebenintervenient berechtigt, Angriffs-
und Ver-teidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vor-zunehmen, insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen
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und Handlungen der [X.] in Widerspruch stehen. Ein solcher Wider-spruch liegt hier
vor. Haben die [X.] und ihr Streithelfer selbständig [X.] eingelegt, so handelt es sich gleichwohl um ein einheitliches Rechtsmittel, das der Streithelfer nicht fortführen kann, wenn es von der [X.] zurückge-nommen worden ist, weil sie sich mit dem Gegner -
ohne Beteiligung des Streithelfers
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außergerichtlich verglichen hat (vgl. [X.], Urteil vom 21.
Mai 1987 -
VII
ZR 296/86, NJW 1988, 712).
Die durch eine unselbstständige Nebenintervention entstandenen Kosten sind nach dem Maßstab zu verteilen, den die [X.]en in einem ohne Beteili-gung des Nebenintervenienten geschlossenen Vergleich für die Verteilung der übrigen Kosten des Rechtsstreits festgelegt haben
([X.], Beschluss vom 8.
September 2011
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VII [X.], NJW
2011, 3721 Rn. 5).
Galke
[X.]
[X.]
Roloff
Klein
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.08.2014 -
8 [X.]/11 -
O[X.], Entscheidung vom 19.10.2015 -
I-9 [X.] -
3
Meta
11.04.2017
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2017, Az. VI ZR 636/15 (REWIS RS 2017, 12562)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 12562
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