Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2009, Az. LwZR 11/08

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2009, 3858

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[X.]IM NAMEN DES [X.]LKES URTEIL [X.] 11/08 Verkündet am: 24. April 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 133 B; [X.] ([X.]) 1782/2003 Art. 33 ff. Die Veränderung des Systems der landwirts[X.]haftli[X.]hen Beihilfen von den produkti-onsbezogenen Prämien zu den von der Bewirts[X.]haftung entkoppelten Zahlungsan-sprü[X.]hen s[X.]hließt es ni[X.]ht aus, Vereinbarungen zur Übertragung der damaligen Prämien-, Förderungsansprü[X.]he und [X.] auf den Verpä[X.]hter oder auf einen von diesem benannten [X.] in [X.] au[X.]h auf [X.] anzuwenden. [X.], Urteil vom 24. April 2009 - [X.] 11/08 - [X.]- 2 - Der [X.], [X.], hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 24. April 2009 dur[X.]h [X.] und [X.] Lemke und [X.] sowie [X.] und [X.] für Re[X.]ht erkannt: Auf die Re[X.]htsmittel des [X.] werden das Urteil des 3. Zivilse-nats des [X.] in [X.] vom 10. Juni 2008 aufgehoben und das Urteil des Amtsge-ri[X.]hts - Landwirts[X.]haftsgeri[X.]ht - [X.] vom 19. Dezember 2007 wie folgt abgeändert: Es wird festgestellt, dass der [X.] verpfli[X.]htet ist, diejenigen Zahlungsansprü[X.]he, die na[X.]h der [X.] ([X.]) 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003, des Gesetzes zur Dur[X.]hführung einer einheitli[X.]hen Betriebsprämie in der Fassung vom 30. Mai 2006 und der [X.] vom 26. Okto-ber 2006, die in der Zeit des [X.] vom 26. Novem-ber 2001 entstanden und dem [X.]n als Betriebsinhaber an-teilig na[X.]h der Hektarzahl der na[X.]h dem Hofpa[X.]htvertrag bewirt-s[X.]hafteten Flä[X.]he zugeteilt worden sind, bei Beendigung des [X.] auf den Kläger oder na[X.]h dessen Wahl auf ei-nen von diesem benannten Betriebs- oder Pa[X.]htna[X.]hfolger zu übertragen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt 1/11, der [X.] trägt 10/11 der Kosten des Re[X.]htsstreits. Von Re[X.]hts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Mit s[X.]hriftli[X.]hem Vertrag vom 26. November 2001 verpa[X.]htete der Kläger an den [X.]n einen Hof nebst A[X.]ker und Weideland mit einer Gesamtflä[X.]he von 30,5331 ha mit den Wirts[X.]haftsgebäuden und dem toten und lebenden [X.] unter Verwendung eines Vertragsmusters für se[X.]hs Jahre bis zum 30. Juni 2008. Dieser Vertrag enthält in § 24 folgende Bestimmung: "(1) Die Vertragsparteien verpfli[X.]hten si[X.]h, an der Erlangung und Si[X.]he-rung von Prämien- und Förderungsansprü[X.]hen sowie [X.]n ([X.]) für den Betrieb bzw. Betriebsinhaber we[X.]hselseitig mitzuwirken und dafür erforderli[X.]he Erklärungen au[X.]h gegenüber [X.] - insbesondere Be-hörden - abzugeben. 2 (2) Der Pä[X.]hter tritt bei [X.] in bestehende Ansprü[X.]he und Re[X.]h-te im Sinne des Abs. 1 ein, bzw. diese sind auf ihn zu übertragen, soweit der Eintritt bzw. die Übertragung re[X.]htli[X.]h mögli[X.]h und zulässig ist. Unter der glei-[X.]hen Voraussetzung gehen sol[X.]he Ansprü[X.]he und Re[X.]hte bei [X.] auf den Verpä[X.]hter oder na[X.]h seiner Wahl auf einen [X.] über, bzw. sind auf den Verpä[X.]hter oder den Na[X.]hfolger zu übertragen. In den Fällen der Sätze 1 und 2 gilt die we[X.]hselseitige Mitwirkungs- und Erklärungspfli[X.]ht des Absatzes 1 entspre[X.]hend." 3 Am glei[X.]hen Tag s[X.]hlossen die Parteien einen weiteren Landpa[X.]htver-trag über ein Flurstü[X.]k mit einer Größe von 3,1754 ha mit der glei[X.]hen Laufzeit unter Verwendung eines anderen Musters, das eine dem § 24 des [X.] entspre[X.]hende Regelung ni[X.]ht enthält. 4 Die Parteien streiten darüber, ob der [X.] die Zahlungsansprü[X.]he, die diesem im Zuge der [X.] unter Einbeziehung au[X.]h der auf Grund der Pa[X.]htverträge bewirts[X.]hafteten Flä[X.]hen und der für die Bewirts[X.]haftung des 5 - 4 - gepa[X.]hteten Viehbestands zuvor erhaltenen Beihilfen zugewiesen worden sind, bei Beendigung des Pa[X.]htverhältnisses auf den Kläger oder einen von diesem benannten [X.] übertragen muss. 6 Der Kläger hat eine Feststellungsklage erhoben, die das Amtsgeri[X.]ht (Landwirts[X.]haftsgeri[X.]ht) abgewiesen hat. Die Berufung des [X.] ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Feststellungsantrag weiter. Ents[X.]heidungsgründe: [X.] Das Berufungsgeri[X.]ht ist der Ansi[X.]ht, dass der Kläger weder aus § 596 Abs. 1 [X.] no[X.]h aus § 24 Abs. 2 des Hofpa[X.]htvertrags von dem [X.]n die Übertragung der Zahlungsansprü[X.]he verlangen könne. 7 Der weite Wortlaut der formularvertragli[X.]hen Regelung lasse zwar eine sol[X.]he Auslegung zu. Ihr stehe jedo[X.]h entgegen, dass die na[X.]h Art. 33 ff. [X.] ([X.]) 1782/2003 den [X.] zugewiesenen Zahlungsansprü[X.]he den früher gewährten Beihilfen ni[X.]ht glei[X.]hartig, sondern in ents[X.]heidungserhebli-[X.]hen Punkten wesensvers[X.]hieden seien. Die Zahlungsansprü[X.]he seien ni[X.]ht wie die früheren, an eine bestimmte Produktion geknüpften Beihilfen Reflex ei-ner Bewirts[X.]haftung der Pa[X.]htsa[X.]he. Ihre Geltendma[X.]hung (Aktivierung) sei au[X.]h ni[X.]ht mehr an bestimmte Flä[X.]hen gebunden, vielmehr seien die [X.] dem Betriebsinhaber zur freien Verfügung zugewiesen worden. Diese Unters[X.]hiede verböten es, die vertragli[X.]he Regelung zur Übertragung der Ansprü[X.]he die früheren Beihilfen auf die jetzigen Zahlungsansprü[X.]he anzuwen-den. 8 - 5 - Ein Anspru[X.]h des [X.] auf Übertragung der Zahlungsansprü[X.]he er-gebe si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht na[X.]h den Grundsätzen über die ergänzende Vertragsaus-legung; denn es könne ni[X.]ht angenommen werden, dass die Parteien eine Ver-pfli[X.]htung zur Übertragung der Zahlungsansprü[X.]he vereinbart hätten, wenn sie s[X.]hon bei Vertragss[X.]hluss an die Entkoppelung dieser Ansprü[X.]he geda[X.]ht [X.]. Der geltend gema[X.]hte Anspru[X.]h folge au[X.]h ni[X.]ht aus den Grundsätzen über den Wegfall der Ges[X.]häftsgrundlage oder von Treu und Glauben (§ 242 [X.]), weil eine Pfli[X.]ht zur Übertragung des einheitli[X.]hen Zahlungsanspru[X.]hs dazu führte, dass der Pä[X.]hter ni[X.]ht nur den aus der Bewirts[X.]haftung des Pa[X.]htgegenstands, sondern au[X.]h den aus der Bewirts[X.]haftung seines Vermö-gens entstandenen, sog. betriebsindividuellen Teil des Zahlungsanspru[X.]hs an den Verpä[X.]hter herausgeben müsste. 9 Da si[X.]h aus dem Hofpa[X.]htvertrag der geltend gema[X.]hte Anspru[X.]h ni[X.]ht herleiten lasse, stelle si[X.]h die Frage ni[X.]ht, ob dessen Regelungen au[X.]h für die Zusatzpa[X.]htflä[X.]hen gelten sollten. 10 I[X.] Das hält re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung im Wesentli[X.]hen ni[X.]ht stand. 11 1. Die Auslegung des § 24 des [X.] dur[X.]h das Berufungs-geri[X.]ht ist fehlerhaft. Das Revisionsgeri[X.]ht hat die tatri[X.]hterli[X.]he Auslegung re[X.]htsges[X.]häftli[X.]her Vereinbarungen - unabhängig davon, ob diese eine Indivi-dualvereinbarung oder eine vorformulierte Klausel darstellen - stets darauf zu prüfen, ob gesetzli[X.]he oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkge-setze oder Erfahrungssätze verletzt sind ([X.] 135, 269, 273). Liegt ein sol-[X.]her Fehler vor, ist es an das Ergebnis der tatri[X.]hterli[X.]hen Auslegung ni[X.]ht ge-bunden ([X.] 131, 136, 138; 149, 337, 353; 152, 153, 156). 12 - 6 - 2. So ist es hier. Die Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts, die grundlegen-den Änderungen im Re[X.]ht der landwirts[X.]haftli[X.]hen Beihilfen dur[X.]h die [X.] verböten es, Vereinbarungen in vor der Reform abges[X.]hlossenen Pa[X.]htverträgen (Altverträgen) über die damals gewährten Beihilfen auf die nunmehrigen Zahlungsansprü[X.]he anzuwenden, verstößt sowohl gegen [X.] als au[X.]h gegen allgemein anerkannte Auslegungsgrundsätze. Die [X.] rügt mit Re[X.]ht, dass das Berufungsgeri[X.]ht, indem es maßgebend auf den veränderten [X.] abgestellt hat, si[X.]h von einem für die Auslegung re[X.]htsges[X.]häftli[X.]her Vereinbarungen ni[X.]ht relevanten Gesi[X.]htspunkt hat leiten lassen und dabei den na[X.]h § 133 [X.] zu ermittelnden Regelungswillen der Vertragsparteien verna[X.]hlässigt hat. 13 a) Das Berufungsgeri[X.]ht hat fehlerhaft die für die Auslegung von [X.] geltenden Grundsätze auf die Ermittlung des Sinngehalts re[X.]htsges[X.]häftli-[X.]her Vereinbarungen übertragen. 14 Ziel der Auslegung von Gesetzen ist es, den in der Norm zum Ausdru[X.]k kommenden objektivierten Willen des Gesetzgebers zu ermitteln, so wie er si[X.]h aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang er-gibt, in den die Norm hineingestellt ist ([X.] 46, 74, 76; 49, 221, 223). Diese Auslegung muss si[X.]h daran orientieren, dass Gesetze in die Verfassungs- und Re[X.]htsordnung eingebettet sind. Die Berü[X.]ksi[X.]htigung des veränderten Zwe[X.]ks der Beihilfen für die Landwirts[X.]haft na[X.]h der [X.] ([X.]) 1782/2003 bei der Ausle-gung des § 596 Abs. 1 [X.] entspri[X.]ht dem Gebot zur gemeins[X.]haftsre[X.]hts-konformeren Auslegung, na[X.]h der die Auslegung nationaler Re[X.]htsvors[X.]hriften so weit wie mögli[X.]h an Wortlaut und Zwe[X.]k des Gemeins[X.]haftsre[X.]hts auszu-ri[X.]hten ist, um das mit dem Re[X.]ht der [X.] angestrebte [X.] zu errei[X.]hen (vgl. [X.] NJW 2005, 2839, 2840). 15 - 7 - Für die Auslegung von Vereinbarungen ist dagegen der erklärte Wille der Vertragsparteien und ni[X.]ht der dur[X.]h die [X.] veränderte Zwe[X.]k der Beihilfen maßgebend. Vertragli[X.]he Vereinbarungen sind nämli[X.]h ni[X.]ht so aus-zulegen, dass sie si[X.]h mögli[X.]hst systemkonform in die gesamte - hier dur[X.]h die [X.] für die Gewährung von Beihilfen an die Landwirts[X.]haft wesentli[X.]h veränderte - Re[X.]htsordnung einfügen; denn die Parteien s[X.]hließen Re[X.]htsge-s[X.]häfte na[X.]h ihren Interessen und ni[X.]ht zur Verwirkli[X.]hung eines vom Gesetz- oder Verordnungsgeber verfolgten Zwe[X.]ks ab (vgl. [X.], Allgemeiner Teil des [X.], 2. Bd., 3. Aufl., [X.]). 16 b) Das Berufungsgeri[X.]ht hat es unterlassen, den in der Vereinbarung zum Ausdru[X.]k kommenden [X.]n zu ermitteln, in der si[X.]h die Parteien gegenseitig verpfli[X.]htet haben, bei [X.] die Prämien-, Förderungsan-sprü[X.]he und [X.] auf den Pä[X.]hter und bei [X.] auf den [X.] oder den von diesem benannten [X.] zu übertragen. Damit hat es gegen § 133 [X.] verstoßen, der das Geri[X.]ht bei der Auslegung von Willenserklärungen verpfli[X.]htet, den erklärten wirkli[X.]hen Willen zu erfor-s[X.]hen ([X.] 124, 64, 68). Die auf den Willen verweisende gesetzli[X.]he Ausle-gungsregel in § 133 [X.] verbietet es, eine re[X.]htsges[X.]häftli[X.]he Regelung ge-gen den tatsä[X.]hli[X.]hen oder den erklärten Willen einer Partei na[X.]h rein objekti-ven Gesi[X.]htspunkten auszulegen (vgl. [X.] 19, 269, 273; [X.], aaO, [X.]; jurisPK-[X.], [X.], 4. Aufl., § 133 Rdn. 9; Soergel/Hefermehl, [X.], 13. Aufl., v. § 116 Rdn. 9, 10). 17 3. Die Veränderung des Systems der landwirts[X.]haftli[X.]hen Beihilfen von den früheren produktionsbezogenen Prämien zu den jetzigen davon entkoppel-ten Zahlungsansprü[X.]hen s[X.]hließt es entgegen der Ansi[X.]ht des Berufungsge-ri[X.]hts (ebenso allerdings [X.], 212 = [X.] 2007, 364, 365 m. zutr. [X.]. [X.] von Jeinsen) ni[X.]ht aus, einem aus Vereinbarungen in [X.], in denen si[X.]h der Pä[X.]hter gegenüber dem Verpä[X.]hter zur 18 - 8 - (Rü[X.]k-)Übertragung der Ansprü[X.]he auf Beihilfen verpfli[X.]htet hat, ersi[X.]htli[X.]hen [X.]n Re[X.]hnung zu tragen und die vertragli[X.]he Regelung au[X.]h auf die neuen Zahlungsansprü[X.]he anzuwenden. 19 a) Die Zahlungsansprü[X.]he sind derartigen re[X.]htsges[X.]häftli[X.]hen Rege-lungen nämli[X.]h ni[X.]ht entzogen. Sie sind zwar im Grundsatz personenbezogene Beihilfen, die na[X.]h den beihilfefähigen Hektarzahlen und den im [X.] von 2000 bis 2002 erhaltenen Direktzahlungen (dazu [X.] [X.] 2006, 89, 90) festgestellt und denjenigen, die im [X.] der Be-triebsprämienregelung Betriebsinhaber waren, zugewiesen worden sind. [X.] in Pa[X.]htverträgen über landwirts[X.]haftli[X.]he Betriebe oder Nutzflä-[X.]hen, in denen si[X.]h der Pä[X.]hter gegenüber dem Verpä[X.]hter verpfli[X.]htet, bei [X.] diese Ansprü[X.]he auf den Verpä[X.]hter oder einen anderen von [X.] ihm benannten Betriebsinhaber zu übertragen, sind jedo[X.]h au[X.]h na[X.]h der [X.] mögli[X.]h (vgl. [X.], [X.] - Umsetzung in [X.] [2006], S. 17; [X.], [X.] 2004, 95, 97; [X.], [X.] 2005, 2008, 216, 220). Der Umstand, dass die Zahlungsansprü[X.]he na[X.]h Art. 46 [X.] ([X.]) 1782/2003 an andere Betriebsinhaber übertragbar, verpfändbar und pfändbar sind (vgl. dazu [X.], [X.]. v. 23. Oktober 2008, [X.], [X.], 52, 53), lässt au[X.]h sol[X.]he Vereinbarungen zwis[X.]hen Verpä[X.]htern und Pä[X.]htern über die Übertragung von Zahlungsansprü[X.]hen bei [X.] und -ende zu. b) Re[X.]htsges[X.]häftli[X.]he Verpfli[X.]htungen des Pä[X.]hters, Zahlungsansprü-[X.]he bei Beendigung des Pa[X.]htverhältnisses auf den Verpä[X.]hter oder den [X.] zu übertragen, können ni[X.]ht nur in den na[X.]h dem Inkrafttreten der [X.] abges[X.]hlossenen Verträgen vereinbart werden oder in den bereits im Hinbli[X.]k auf die [X.] angepassten Pa[X.]htverträgen begründet [X.] sein (dazu [X.], [X.] 2004, 95, 97; von Jeinsen, [X.] 2007, 367), sondern si[X.]h au[X.]h aus Altverträgen ergeben, die no[X.]h vor dem [X.] - 9 - grund des früheren Re[X.]hts über die Beihilfen für die Landwirts[X.]haft abge-s[X.]hlossen wurden. Der dur[X.]h Auslegung zu ermittelnde [X.] kann nämli[X.]h au[X.]h darin bestehen, dass die Parteien im Vertrag ihre Interessen so geregelt haben, dass die Vereinbarung zur Erlei[X.]hterung der Fortführung der Bewirts[X.]haftung dur[X.]h den Na[X.]hfolger des Pä[X.]hters alle diesem Zwe[X.]k dienen-den Ansprü[X.]he auf Beihilfen - glei[X.]h wel[X.]her Art sie au[X.]h seien - erfassen soll-te. Eine sol[X.]he Abrede erstre[X.]kt si[X.]h auf die neuen Zahlungsansprü[X.]he. Ein sol[X.]her [X.] ist au[X.]h dann zu berü[X.]ksi[X.]htigen, wenn die Parteien bei Vertragsabs[X.]hluss den Inhalt künftiger Gesetzesänderungen ni[X.]ht vorhersehen konnten und glei[X.]hwohl Verpfli[X.]htungen begründeten, die au[X.]h bei Änderungen der dem Vertragsabs[X.]hluss zugrunde liegenden Gesetzeslage Bestand haben sollten (vgl. [X.], aaO, S. 522; Medi[X.]us, Fests[X.]hrift für Werner [X.] zum 70. Geburtstag [1978], S. 629, 645; Mün[X.]hKomm-[X.]/[X.], 5. Aufl., § 133 Rdn. 22). II[X.] Der [X.] kann die von dem Berufungsgeri[X.]ht unterlassene Auslegung der vertragli[X.]hen Vereinbarungen selbst vornehmen, weil weitere tatsä[X.]hli[X.]he Feststellungen hierzu ni[X.]ht in Betra[X.]ht kommen (vgl. [X.] 65, 107, 112; 109, 19, 22; 121, 284, 289). Für den Hofpa[X.]htvertrag ergibt si[X.]h das aus den [X.] im Berufungsurteil, dass es si[X.]h bei der Regelung in § 24 des [X.] um eine formularvertragli[X.]he, in sol[X.]hen Verträgen übli[X.]he Bestimmung handele, die den Parteien geläufig gewesen sei und die sie ni[X.]ht bespro[X.]hen hätten. Der gesondert ges[X.]hlossene [X.] über [X.] ist ebenfalls ein Formularvertrag; Vortrag der Parteien über Bespre[X.]hungen zum Inhalt dieses Vertrags ist in dem Berufungsurteil ni[X.]ht wiedergegeben und von den Parteien im Revisionsverfahren au[X.]h ni[X.]ht als übergangen gerügt worden. 21 - 10 - 1. Der Feststellungsantrag hat in Bezug auf die Zahlungsansprü[X.]he [X.], die dem [X.]n auf die na[X.]h dem Hofpa[X.]htvertrag bewirts[X.]hafteten Flä[X.]hen zugewiesen worden sind. Der [X.] ist na[X.]h § 24 des Vertrages verpfli[X.]htet, diese Zahlungsansprü[X.]he bei Beendigung des Pa[X.]htverhältnisses auf den Kläger oder den von diesem benannten [X.] zu übertra-gen. 22 a) § 24 ist eine vorgedru[X.]kte Vertragsbestimmung in einem von den [X.] verwendeten Vertragsmuster. Sol[X.]he von [X.] vorformulierten [X.]bestimmungen sind - unabhängig von der Zahl der Verwendungen dur[X.]h die Parteien - Allgemeine Ges[X.]häftsbedingungen ([X.], Urt. v. 23. Juni 2006, [X.], [X.], 1604, 1605; Urt. v. 24. November 2005, [X.], [X.], 510) und als sol[X.]he einheitli[X.]h so auszulegen, wie sie von verstän-digen und redli[X.]hen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der [X.] beteiligten [X.] verstanden werden ([X.], Urt. v. 25. Juni 1992, [X.], [X.], 2629; Urt. v. 9. Mai 2001, [X.], NJW 2001, 2165, 2166; Urt. v. 8. November 2002, [X.], [X.] 2003, 240, 241). [X.] daran ist der Anspru[X.]h auf Übertragung der Zahlungsansprü[X.]he [X.]. 23 b) Auszugehen ist au[X.]h bei vorformulierten Vertragsbestimmungen von dem Wortlaut der Bestimmung und dem diesem zu entnehmenden objektiv er-klärten Parteiwillen (vgl. [X.] 121, 14, 16; 124, 39, 44). § 24 Abs. 1 enthält zwar eine auf die im Zeitpunkt des Vertragss[X.]hlusses gewährten Beihilfen (Prämien- und Förderungsansprü[X.]he und [X.]) bezogene [X.], na[X.]h der si[X.]h die Parteien gegenseitig dazu verpfli[X.]hteten, an deren Erlangung und Si[X.]herung we[X.]hselseitig mitzuwirken. Der Wortlaut der für den erhobenen Anspru[X.]h eins[X.]hlägigen Regelung in § 24 Abs. 2 des Vertrages, na[X.]h der sämtli[X.]he Ansprü[X.]he und Re[X.]hte bei [X.] auf den Pä[X.]hter und bei [X.] auf den Verpä[X.]hter oder den [X.] übertragen 24 - 11 - werden sollten, soweit dieses re[X.]htli[X.]h mögli[X.]h und zulässig sei, spri[X.]ht jedo[X.]h bereits dafür, dass die Übertragungspfli[X.]ht ni[X.]ht von der Ausgestaltung und dem Zwe[X.]k der Beihilfen abhängig sein, sondern der jeweilige Betriebsinhaber die Beihilfen unabhängig davon erhalten sollte, ob diese - wie vormals - auf die Produktion des verpa[X.]hteten Betriebes und die von diesem bewirts[X.]hafteten Flä[X.]hen bezogen waren oder - wie jetzt - als ein davon unabhängiger Anspru[X.]h auf eine Beihilfe zum Einkommen ausgestaltet sind. [X.]) In die glei[X.]he Ri[X.]htung weist der wirts[X.]haftli[X.]he Zwe[X.]k des Vertrags, der - soweit ni[X.]ht bereits der Wortlaut klar und eindeutig ist - bei der Auslegung zu berü[X.]ksi[X.]htigen ist ([X.] 20, 109, 110). Dieser ist in § 6 Abs. 1 des Hof-pa[X.]htvertrages niedergelegt, in dem si[X.]h die Vertragsparteien in einer General-klausel über die gesetzli[X.]hen Vors[X.]hriften hinaus we[X.]hselseitig dazu verpfli[X.]h-tet haben, alles zu tun, um bei [X.] und [X.] eine [X.] Ertragsminderung zu vermeiden und eine reibungslose Fortführung der Wirt-s[X.]haft zu ermögli[X.]hen. Der Zwe[X.]k der vertragli[X.]hen Regelungen ist dana[X.]h die Si[X.]herung der Fortführung des verpa[X.]hteten Betriebes. Das Ziel wäre jedo[X.]h gefährdet, wenn auf Grund der Veränderung der Ausgestaltung und des Zwe[X.]ks der Beihilfen während der Pa[X.]htzeit der [X.] die ihm auf Grund der Bewirts[X.]haftung des verpa[X.]hteten Betriebes zugewiesenen Zahlungsansprü[X.]he bei [X.] "mitnehmen" könnte und der [X.] seinerseits erst Zahlungsansprü[X.]he erwerben müsste, um eine Ertragsminderung zu vermei-den. 25 - 12 - d) Das Ergebnis wird s[X.]hließli[X.]h bestärkt dur[X.]h das Gebot einer na[X.]h beiden Seiten hin interessengere[X.]hten Vertragsauslegung ([X.] 131, 136, 138; 137, 69, 72; 149, 337, 353). Bei mehreren Auslegungsmögli[X.]hkeiten ist dana[X.]h derjenigen der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, wider-spru[X.]hsfreien und den Interessen beider Vertragsparteien gere[X.]ht werdenden Ergebnis führt ([X.], Urt. v. 14. Dezember 2005, [X.], NJW-RR 2006, 337, 338). 26 Dem entspri[X.]ht allein die Auslegung des § 24 des Vertrages, na[X.]h der der [X.] die ihm auf Grund der Bewirts[X.]haftung des verpa[X.]hteten Betriebes zugewiesenen Zahlungsansprü[X.]he insgesamt auf den Verpä[X.]hter zu übertra-gen hat. Die Revision weist in diesem Zusammenhang zu Re[X.]ht auf den [X.] hin, dass mit dem Hofpa[X.]htvertrag der gesamte Betrieb mit den Flä[X.]hen und dem lebenden und toten Inventar verpa[X.]htet wurde. Die Zahlungsansprü-[X.]he, die dem [X.]n zugewiesen wurden, weil er bei der ersten Beantragung der Prämie im Jahre 2005 Pä[X.]hter des Betriebes war, beruhen daher sowohl in ihrem flä[X.]henbezogenen als au[X.]h in dem betriebsindividuellen Teil na[X.]h § 6 Abs. 1 BetrPrämDur[X.]hfG auf der Nutzung gepa[X.]hteten Vermögens. Eine Ver-pfli[X.]htung des [X.]n zur Übertragung dieser Zahlungsansprü[X.]he stünde somit au[X.]h ni[X.]ht der vom Berufungsgeri[X.]ht angezogene Umstand entgegen, dass dem Kläger dadur[X.]h Beihilfen zugute kämen, die ni[X.]ht aus der Bewirt-s[X.]haftung der Pa[X.]htsa[X.]he, sondern des eigenen Vermögens des Pä[X.]hters ent-standen sind. 27 Demgegenüber führte die gegenteilige, von den Vorinstanzen vertretene Ansi[X.]ht, na[X.]h der die Zahlungsansprü[X.]he bei dem Pä[X.]hter verbleiben, zu ei-nem dur[X.]h den Systemwe[X.]hsel der Beihilfen für die Landwirts[X.]haft bedingten [X.] des beklagten Pä[X.]hters. Das Ergebnis entsprä[X.]he weder dem weit gefassten Wortlaut der in § 24 Abs. 2 vereinbarten Übertragungspfli[X.]ht no[X.]h dem aus § 6 Abs. 1 ersi[X.]htli[X.]hen Zwe[X.]k der Bestimmung. Entgegen den 28 - 13 - vertragli[X.]hen Vereinbarungen, wie sie hier in §§ 6 und 24 getroffen worden sind, sämtli[X.]he aus der der Bewirts[X.]haftung der Pa[X.]htsa[X.]he entstandenen An-sprü[X.]he endgültig dem Pä[X.]hter zuzuweisen, wäre kein vernünftiges, wider-spru[X.]hsfreies und den Interessen beider Vertragsparteien gere[X.]ht werdendes Ergebnis. 29 2. Keinen Erfolg hat die Revision dagegen in Bezug auf die Zahlungsan-sprü[X.]he, die dem [X.]n auf das na[X.]h dem [X.] über Einzel-flä[X.]hen genutzte Flurstü[X.]k zugeteilt worden sind. a) Die Parteien haben hier einen anderen Formularvertrag verwendet, der keine dem § 24 des [X.] entspre[X.]hende Verpfli[X.]htung des Pä[X.]hters zur Übertragung der Ansprü[X.]he auf Beihilfen enthält. Es wird in dem Vertrag - au[X.]h in den hands[X.]hriftli[X.]hen Ergänzungen - ni[X.]ht auf die dazu im Hofpa[X.]htvertrag getroffenen Regelungen verwiesen. Die für die Pfli[X.]hten der Parteien na[X.]h der Beendigung des Pa[X.]htverhältnisses eins[X.]hlägige Regelung in § 15 entspri[X.]ht vielmehr in Satz 1 der gesetzli[X.]hen Bestimmung in § 596 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Sie ist daher ni[X.]ht anders auszulegen als die gesetzli[X.]he Vor-s[X.]hrift. Für diese hat der [X.] bereits ents[X.]hieden, dass die Pfli[X.]ht, die Pa[X.]ht-sa[X.]he in einem fortgesetzter ordnungsgemäßer Bewirts[X.]haftung entspre[X.]hen-den Zustand herauszugeben, si[X.]h ni[X.]ht auf die dem Pä[X.]hter na[X.]h der [X.] ([X.]) 1782/2003 zugewiesenen Zahlungsansprü[X.]he erstre[X.]kt (Urt. v. 24. November 2006, [X.] 1/06, [X.], 94, 95). 30 b) Der gegensätzli[X.]he Vortrag der Parteien dazu, ob das mit dem Land-pa[X.]htvertrag überlassene Grünland mit den dur[X.]h den Betriebspa[X.]htvertrag zur Nutzung überlassenen Flä[X.]hen eine ni[X.]ht nur wirts[X.]haftli[X.]he, sondern au[X.]h räumli[X.]he Betriebseinheit bildete oder ob der [X.] diese Weideflä[X.]hen von seiner Hofstelle aus mit eigenen Tieren bewirts[X.]haftet hat, ist für die Auslegung des [X.]es in Bezug auf die hier streitige Pfli[X.]ht zur Übertragung 31 - 14 - der Zahlungsansprü[X.]he ohne Bedeutung. Selbst wenn die Parteien eine re[X.]htli-[X.]he Einheit der Verträge gewollt hätten, änderte das ni[X.]hts daran, dass sie für die mit dem [X.] dem [X.]n überlassene Flä[X.]he von den [X.] im Hofpa[X.]htvertrag abwei[X.]hende vertragli[X.]he Verpfli[X.]htungen in [X.] auf die Rü[X.]kgabe der Pa[X.]htsa[X.]he und die Übertragung der Ansprü[X.]he auf landwirts[X.]haftli[X.]he Beihilfen getroffen haben. Haben die Parteien jedo[X.]h für einzelne Pa[X.]htgegenstände unters[X.]hiedli[X.]he, re[X.]htli[X.]h zulässige und daher wirksame Regelungen vereinbart, so gelten diese unabhängig davon, ob die Verträge na[X.]h dem Willen der Parteien zu einer re[X.]htli[X.]hen Einheit verbunden werden sollten oder ni[X.]ht. - 15 - [X.] 32 Die Kostenents[X.]heidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. [X.] Vorinstanzen: AG [X.], Ents[X.]heidung vom 19.12.2007 - 45 [X.]/07 - OLG S[X.]hleswig, Ents[X.]heidung vom 10.06.2008 - 3 U 10/08 -

Meta

LwZR 11/08

24.04.2009

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2009, Az. LwZR 11/08 (REWIS RS 2009, 3858)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3858

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