Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2006, Az. X ZR 34/05

X. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 850

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 14. November 2006 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja

[X.] § 812 Abs. 1 Satz 1; §§ 516, 518 Wer gestützt auf eine Bankvollmacht Beträge vom Konto des Vollmachtgebers abgehoben hat, trägt im [X.] die Beweislast für die Behaup-tung, mit der Abhebung ein formnichtiges Schenkungsversprechen des Voll-machtgebers mit dessen Willen vollzogen zu haben.

[X.], Urt. v. 14. November 2006 - [X.] - [X.] - 2 - [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 14. November 2006 durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und die Richter Prof. Dr. [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 2. Februar 2005 verkündete Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] wird auf Kosten der [X.]n zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin ist die Mutter der [X.]n. Sie lebt in einem Pflegeheim in [X.] und wird durch einen Curator vertreten, der u.a. ihre Vermö- gensangelegenheiten wahrzunehmen und etwaige Ansprüche gerichtlich gel-tend zu machen hat. Die Klägerin war Inhaberin von Konten (Depot- und Spar-konten) bei [X.] Banken, für die sie der [X.]n 1992 formularmäßige Bankvollmachten erteilt hatte. 1 - 3 - Die Klägerin begehrt u.a. Rückzahlung und Auskunft über den Verbleib von umgerechnet 164.251,45 Euro. Diesen Betrag erlangte die [X.], indem sie im April 2001 die Guthaben der Sparkonten der Klägerin vollständig abhob, nachdem sie die im Depot der Klägerin gehaltenen Wertpapiere veräußert hatte und der Erlös auf den Sparkonten gutgeschrieben worden war. Die [X.] behauptet, das Geld sei ihr von ihrer Mutter geschenkt worden. 2 Das [X.] hat eine Herausgabe- und Auskunftsverpflichtung der [X.]n nach Auftragsrecht und darüber hinaus eine deliktische Schadenser-satzhaftung wegen Untreue angenommen und auf die Zahlungsklage einen Be-trag von 163.751,45 Euro nebst Zinsen ausgeurteilt. Es könne dahinstehen, ob die Klägerin erklärt habe, sie wolle der [X.]n das Geld schenken. Mangels notarieller Beurkundung sei ein etwaiges Schenkungsversprechen jedenfalls formunwirksam gewesen. Die Schenkung sei auch nicht vollzogen worden, ins-besondere lasse sich ein Vollzug nicht aus den Bankvollmachten herleiten, die das Innenverhältnis zwischen der Kontoinhaberin und der Bevollmächtigten nicht regelten. Die Berufung der [X.]n ist erfolglos geblieben. Auf die [X.] hat das Berufungsgericht der Klägerin u.a. weitere 500,-- Euro nebst Zinsen zugesprochen. Mit ihrer vom erkennenden [X.]at zugelassenen Revision verfolgt die [X.] ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter und bittet, nachdem für die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhand-lung niemand erschienen ist, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage durch Versäumnisurteil abzuweisen. 3 - 4 - Entscheidungsgründe: 4 Die zulässige Revision bleibt ohne Erfolg. 5 I. Das Berufungsgericht hat die Zahlungsklage und das den erlangten Betrag von 164.251,45 Euro betreffende Auskunftsbegehren aus ungerechtfer-tigter Bereicherung gemäß § 812 [X.] für begründet erachtet. Es hat die [X.] als beweispflichtig und beweisfällig dafür angesehen, dass sie die Abhe-bung von den auf den Namen der Klägerin lautenden Sparkonten wegen einer Schenkung habe vornehmen dürfen. Zwar müsse bei der Leistungskondiktion grundsätzlich der Gläubiger beweisen, dass ein Rechtsgrund nicht bestehe. Anders lägen die Dinge aber, wenn wie bei der [X.] der in [X.] etwas aus einer dem Anspruchssteller zugewiesenen [X.] erlangt habe. Die dieser Beurteilung zugrunde liegende Wertung greife auch, wenn jemand Beträge von einem Konto abgehoben habe, das un-ter dem Namen des Anspruchstellers geführt werde. Der Anspruchsgegner müsse dann beweisen, dass dieser Handlung der behauptete rechtliche Grund zur Seite gestanden habe. Den ihr danach obliegenden Beweis für die behaup-tete Schenkung durch die Klägerin habe die [X.] nicht zur Überzeugung des Berufungsgerichts geführt. Die [X.] habe deshalb die abgehobenen Beträge herauszugeben. Soweit sie im Berufungsverfahren erstmals behaupte, das Geld sei ihr von der Klägerin übereignet und dann auf die Konten der Klä-gerin eingezahlt worden, handele es sich um neuen Vortrag, der mangels Ent-schuldigung nach § 531 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden könne. [X.] Die Revision hält dem entgegen: Entscheidend sei, dass die Klägerin anlässlich ihrer Reisen Geldbeträge mitgebracht und diese Geldbeträge der [X.]n sofort endgültig zur dauerhaften und eigennützigen Verwendung 6 - 5 - überlassen habe. Die Nichtberücksichtigung dieses Vorbringens durch das Be-rufungsgericht verletze das Verfahrensgrundrecht der [X.]n auf Gewäh-rung rechtlichen Gehörs. Darüber hinaus habe das Berufungsgericht die Vertei-lung der Beweislast verkannt. Die [X.] habe nicht in eine eindeutig und unstreitig der Klägerin zugewiesene Rechtsposition eingegriffen. Die Bereiche-rung der [X.]n beruhe vielmehr auf einer Leistung der Klägerin, so dass nur eine Leistungskondiktion in Betracht komme, bei der ausnahmslos der [X.] und somit die Klägerin das Fehlen eines rechtlichen Grundes darlegen und beweisen müsse. I[X.] Ein entscheidungserheblicher Rechtsfehler ergibt sich hieraus nicht. 7 1. Nach dem unstreitigen Parteivorbringen steht außer Frage, dass das Vermögen der [X.]n zu Lasten des Vermögens der Klägerin einen Zu-wachs erfahren hat. Der auf § 812 Abs. 1 [X.] gestützte Anspruch ist der Klä-gerin deshalb zuzusprechen, wenn dies ohne Rechtsgrund geschehen ist. 8 2. a) Dafür, dass die herausverlangte Vermögensmehrung ohne Rechts-grund besteht, trägt grundsätzlich der Kläger die Darlegungs- und Beweislast ([X.].Urt. v. 18.05.1999 - [X.], NJW 1999, 2887 m.w.[X.]; anschließend daran [X.].Urt. v. 15.10.2002 - [X.], [X.] 2003, 207; [X.]/ [X.], Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Band 1, 2. Aufl., § 812 [X.]. 10 ff.). Wer einen Anspruch geltend macht, muss das Risiko des [X.] tragen, wenn sich die sein Begehren tragenden Tatsachen nicht fest-stellen lassen. Er muss deshalb grundsätzlich alle anspruchsbegründenden Tatsachen behaupten und im Bestreitensfalle beweisen. Dieser Grundsatz gilt auch, soweit sogenannte negative Umstände wie das Fehlen eines [X.] anspruchsbegründend sind. Jedenfalls dann, wenn - wie es hier nach Darstellung der Klägerin der Fall ist - geklagt wird, weil der [X.] in anderer 9 - 6 - Weise als durch Leistung des [X.] etwas auf dessen Kosten ohne rechtli-chen Grund erlangt habe, kann allerdings hinsichtlich der Darlegungslast eine Erleichterung für den Anspruchsteller bestehen. Derjenige, der im Prozess die Herausgabepflicht leugnet, kann nämlich gehalten sein, die Umstände darzule-gen, aus denen er ableitet, das Erlangte behalten zu dürfen. Denn jede Partei hat in zumutbarer Weise dazu beizutragen, dass der Prozessgegner in die Lage versetzt wird, sich zur Sache zu erklären und den gegebenenfalls erforderlichen Beweis anzutreten ([X.].Urt. v. 15.10.2002 - [X.], [X.] 2003, 207 m.w.[X.]). b) Im Streitfall hat die [X.] insoweit vorgebracht: Bei ihren wiederhol-ten Reisen nach [X.] habe die Klägerin stets größere Geldbeträge [X.]. Da eine andere Tochter schon reichlich Zuwendungen erhalten habe und damit es keinen Ärger mit weiteren Schwestern der [X.]n gebe, habe die Klägerin pro forma ein Konto eingerichtet und seien die mitgebrachten Geldbeträge in Beisein der Klägerin dort eingezahlt worden. Letztendlich habe es sich dabei um Schenkungen an sie, die [X.], gehandelt. Deshalb habe ihr die Klägerin auch umfassende Bankvollmacht erteilt. Hiermit habe die Kläge-rin sicherstellen wollen, dass sie, die [X.], über die eingezahlten Gelder voll zu eigenem Nutzen habe verfügen können und sollen. 10 Wenn man - was mangels entgegenstehender Feststellungen des [X.] der revisionsrechtlichen Überprüfung zu Grunde zu legen ist - davon ausgeht, dass der [X.] sich ausschließlich aus mitgebrachten Geldbeträgen und hieraus erzielten Erlösen zusammensetzt, hat die [X.] hiermit einer sie treffenden Darlegungslast genügt. 11 c) Gleichwohl war es im Streitfall nicht Sache der Klägerin, zu [X.], dass es zu einer Schenkungsvereinbarung in Höhe der Klagesumme [X.] den Parteien gekommen ist. Das rechtfertigt sich daraus, dass eine Schenkung von Gesetzes wegen einer besonderen Form bzw. Handlung des Schenkers bedarf. 13 (1) Nach § 518 Abs. 1 [X.] bedarf das für einen wirksamen Schen-kungsvertrag erforderliche Schenkungsversprechen der notariellen Beurkun-dung. Zweck dieser Regelung ist es u.a., eine sichere Beweisgrundlage für den Fall zu haben, dass es später zum Streit darüber kommt, ob etwas und [X.] zugewendet werden sollte. Diese Beweisfunktion entfaltet ihre Wirkung auch im Prozess, in dem etwas Erlangtes herausverlangt oder Wertersatz hierfür begehrt wird. Vorbehaltlich § 518 Abs. 2 [X.] bedeutet sie dort, dass der Grundsatz von der Beweislast des Anspruchstellers nicht zu dessen Nachteil gereicht, wenn der Gegner sich - wie hier die [X.] - ledig-lich auf ein Schenkungsversprechen beruft, das der in § 518 Abs. 1 [X.] vorge-schriebenen Form nicht genügt. Der Anspruchsteller kann sich dann darauf be-schränken, die behauptete Schenkungsvereinbarung und eine etwaige Darle-gung zu bestreiten, der Mangel der Form des [X.] sei gemäß § 518 Abs. 2 [X.] durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt. Der angeblich Beschenkte muss dann Umstände beweisen, die den nach § 518 Abs. 2 [X.] für die Wirksamkeit des behaupteten Schenkungsver-sprechens erforderlichen Tatbestand ausfüllen ([X.]/[X.], [X.], 65. Aufl., § 518 [X.] [X.]. 1b m.w.[X.]). Denn wer die Heilung des Formmangels nach § 518 Abs. 2 [X.] geltend macht, beruft sich auf einen Sachverhalt, der den Eintritt der nach § 125 Satz 1 [X.] an sich gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolge hindert. (2) Der Streitfall ist dadurch gekennzeichnet, dass zur Erfüllung eines [X.] die Nutzung der Bankvollmachten erforderlich war, welche die Klägerin der [X.]n erteilt hatte. Denn eine Bewirkung i.S.d. 14 - 8 - § 518 Abs. 2 [X.] kann nicht schon in der behaupteten Übergabe des mitge-brachten Geldes oder dessen Einzahlung gesehen werden. Nach dem Vortrag der [X.]n ist dieses Geld nämlich bestimmungsgemäß auf ein Konto [X.] worden, das auf den Namen der Klägerin lautete. Dies hatte zur Folge, dass die Beträge weiterhin zum Vermögen der Klägerin gehörten, weil diese Gläubigerin der Bank wurde. Denn es ist nichts dafür vorgebracht oder ersicht-lich, dass es - wie es nach der Rechtsprechung ([X.], Urt. v. 02.02.1994 - [X.], NJW 1994, 931 m.w.[X.]) für eine Gläubigerschaft der [X.]n erforderlich wäre - bei der Eröffnung der Konten oder später für die Banken als Wille der Parteien erkennbar gewesen wäre, das Guthaben solle trotz der Ein-richtung auf den Namen der Klägerin der [X.]n zustehen. Ein Vollzug einer Schenkung könnte mithin erst in dem Erwerb der Mittel infolge der Abhebung durch die [X.] gesehen werden. Denn dies soll - wie die [X.] weiter vorgebracht hat - mit Wissen und Wollen (vgl. zu diesem Erfordernis [X.].Urt. v. 18.05.1999 - [X.], NJW 1999, 2887, 2889) der Klägerin geschehen sein, weil das nach [X.] geschaffte Geld der hier lebenden Tochter [X.] zustehen sollen. (3) Damit ist eine Bereicherung zu beurteilen, die aus einer der Klägerin zugewiesenen Rechtsposition erlangt worden ist, ohne dass die Handlung, mit-tels der dies geschehen ist, für sich gesehen einen Rückschluss auf eine Schenkung und deren Vollzug erlaubte. Denn das bloße Vorhandensein einer Bankvollmacht besagt schon nichts darüber, welche Rechtshandlungen der [X.] im Verhältnis zum Vollmachtgeber vornehmen darf. Die Vollmacht betrifft nur das Verhältnis zu den Banken und damit die Möglichkeit für die [X.], nach außen wirksam die Klägerin verpflichtende oder begünstigende Bankgeschäfte vorzunehmen. Unter diesen Umständen kommt die Feststellung, dass die Abhebung durch die [X.] einen Vollzug einer Schenkung darstell-te, nur in Betracht, wenn sich der Bezug zu einem solchen Rechtsgeschäft aus 15 - 9 - anderen Umständen ergibt. Es bedarf der Zuordnung des an sich insoweit neut-ralen, aber in eine Rechtsposition der Klägerin eingreifenden Vorgehens zu ei-nem Handeln der Klägerin, das den Schluss zulässt, dass die Abhebung eine schenkweise versprochene Zuwendung mit Wissen und Wollen der Klägerin vollzieht. Eine solche Zuordnung ist, wie auch der vorliegende Fall zeigt, regel-mäßig nicht ohne Nachweis des [X.] möglich. Gerade in diesem Zusammenhang können allerdings zum einen mittel-bare Tatsachen beweiserheblich sein, wenn sie geeignet sind, Rückschlüsse darauf zuzulassen, dass der Handlung, die in die fremde Rechtsposition ein-greift, ein Schenkungsversprechen zu Grunde liegt. Zum anderen können Er-fahrungssätze die freie Beweiswürdigung bestimmen. So kann es vor allem in Betracht kommen, zu Gunsten des angeblich Beschenkten auf eine bestehende Erfahrung abzustellen, wenn eine Anstandsschenkung und deren Bewirken durch eine Handlung des angeblich Beschenkten in Frage stehen. 16 (4) Der Umfang der Beweislast der [X.]n, der sich mithin aus dem Mangel der in § 518 Abs. 1 [X.] vorgeschriebenen Form und daraus ergibt, dass nur die im Außenverhältnis wirksame Abhebung des Geldes durch die [X.] unstreitig ist, steht in Einklang mit höchstrichterlicher Rechtsprechung. Schon das [X.] hat bei Klage auf Herausgabe der durch Abhebung vom Sparbuch eines anderen erlangten Bereicherung dem Abhebenden den Beweis für die causa auferlegt, welche die Abhebung rechtfertigen sollte (JW 1913, 30; vgl. auch JW 1901, 336; zustimmend [X.], [X.], 5. Aufl. [X.]). Der [X.] hat ebenfalls ausgesprochen, in einem sol-chen Fall trage der Bevollmächtigte die Beweislast für die tatsächlichen Vor-aussetzungen der angeblichen Schenkungsvereinbarung (Urt. v. 05.03.1986 - [X.], NJW 1986, 2107, 2108 m.w.[X.]; ebenso [X.], Urt. v. 19.05.1999 - 9 [X.]; [X.] JurBüro 2003, 145; vgl. hierzu auch 17 - 10 - [X.], [X.] (1991), 1 und [X.] 2001, 77; [X.], [X.], 570; [X.], [X.] 2000, 189; [X.], NJW 2001, 2059). Die [X.]atsentscheidung vom 18. Mai 1999 ([X.], NJW 1999, 2887, 2888) betraf einen hiervon ab-weichenden Fall, weil auch der Kontoinhaber selbst bereits Beträge derjenigen Partei zu [X.] hatte kommen lassen, die sich auf Schenkung berufen hatte. Soweit sich ansonsten aus der bisherigen Rechtsprechung des [X.]ats [X.] ergeben sollte, wird hieran nicht festgehalten. 3. Nach der Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht kann nicht davon ausgegangen werden, dass das unstreitige, sich auf eine bloße Bankvollmacht stützende Handeln der [X.]n Bezug zu einer Schenkung der Klägerin hatte und mit deren Willen eine schenkweise ver-sprochene Leistung bewirkte. Da die Revision gegen die Würdigung des [X.] der Beweisaufnahme, dass eine Schenkung durch die Klägerin nicht erwiesen sei, keine Einwände erhebt und insoweit ein Rechtsfehler auch nicht ersichtlich ist, hat das Berufungsgericht der auf § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. [X.] gestützten Zahlungsklage mithin zu Recht entsprochen. 18 - 11 - IV. Soweit der Klägerin weitere mit der Anschlussberufung geltend ge-machte Ansprüche zugesprochen worden sind, mangelt es an begründeten Re-visionsangriffen. Auch diese Verurteilung der [X.]n hat daher Bestand. 19 20 V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. [X.] Scharen [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 4 [X.]/02 - [X.], Entscheidung vom 02.02.2005 - 8 U 71/04 -

Meta

X ZR 34/05

14.11.2006

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2006, Az. X ZR 34/05 (REWIS RS 2006, 850)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 850

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8 U 162/05

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