Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2010, Az. Xa ZR 110/09

Xa- Zivilsenat | REWIS RS 2010, 6015

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.]/09 vom 10. Juni 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 544 Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn der [X.] zwar einen zulassungsrelevanten Rechtsfehler aufzeigt, die rechtliche Überprüfung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde aber ergibt, dass das Berufungsurteil im Ergebnis aus Gründen richtig ist, die ihrerseits die Zu-lassung der Revision nicht erfordern (Bestätigung von [X.], Urteil vom 18. Juli 2003 - [X.], [X.], 3205 ff. und [X.], [X.]uss vom 10. August 2005 - [X.], [X.], 1241). [X.], [X.]uss vom 10. Juni 2010 - [X.]/09 - [X.] - 2 - Der [X.] des [X.] hat am 10. Juni 2010 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 12. August 2009 verkündete Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Gründe: [X.] Die Klägerin verlangt von den [X.] - ihrem Onkel und dessen Ehefrau - die Herausgabe von Geldbeträgen, die die [X.] aufgrund einer Vollmacht der verstorbenen Mutter der Klägerin von zwei Sparkonten abgeho-ben haben. 1 2 Die Klägerin ist die alleinige gesetzliche Erbin ihrer Mutter. Der Beklagte zu 2 ist der Bruder der Erblasserin, die Beklagte zu 1 dessen Ehefrau. Die Erblasserin wurde am 2. April 2004 in ein Krankenhaus eingewiesen. Von dort wurde sie am 4. Mai 2004 in eine Einrichtung für stationäre Altenhilfe verlegt, wo sie am 29. Mai 2004 verstarb. Am 4. Mai 2004 erteilte der Beklagte zu 2 der [X.]den Auftrag, das Guthaben von zwei Sparkonten, die ursprünglich der Erblasserin und deren im Jahr 1999 verstorbenen Ehemann zugestanden hatten, auf ein Girokonto der [X.] zu überweisen. Er berief sich hierbei auf eine Vollmacht vom 27. April 2004 und eine Schrankvollmacht vom 29. April 2004, die den Zugang zu einem Bankschließfach ermöglichte, in dem die beiden Sparbücher nach dem Vortrag der [X.] aufbewahrt [X.] 3 - den waren. Am 6. Mai 2004 erteilte die Erblasserin dem [X.] zu 2 eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht. Die [X.] machen geltend, die Abhebung der Geldbeträge habe dem Vollzug eines von der Erblasserin am 29. April 2004 abgegebenen [X.] gedient. Die Klägerin bestreitet die Erteilung dieses [X.] und macht geltend, sie sei als [X.] ihres [X.] Mitin-haberin der beiden Sparkonten gewesen. Die Klägerin hat ferner vorgetragen, die Erblasserin sei in dem in Rede stehenden [X.]raum geschäftsunfähig gewe-sen und die Unterschriften unter den Vollmachten seien gefälscht. 3 Das [X.] hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat die [X.] nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulas-sungsbeschwerde. 4 5 I[X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Sie zeigt zwar einen zulassungsrelevanten Rechtsfehler auf. Die angefochtene Entscheidung erweist sich aber aus anderen Gründen als zutreffend. Deshalb ist die [X.] zurückzuweisen. 6 1. Das Berufungsgericht hat seine die Klageabweisung bestätigende Entscheidung wie folgt begründet: Die Erblasserin habe über das Guthaben auf den Sparkonten verfügen können. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob und in welcher Höhe das [X.] in den Nachlass des [X.] der Klägerin gefallen sei. Die Klägerin habe jedenfalls nicht den Nachweis führen können, dass hinsichtlich der Guthaben noch keine Auseinandersetzung zwischen ihr und der Erblasserin stattgefunden habe. 7 - 4 - Ein Anspruch auf Herausgabe der auf Seiten der [X.] eingetretenen Vermögensmehrung stehe der Klägerin nicht zu. Die [X.] hätten den ih-nen obliegenden Beweis, dass die Leistungen auf einem Schenkungsverspre-chen der Erblasserin beruhten, geführt. Die diesbezüglichen tatrichterlichen Feststellungen des [X.]s seien für das Berufungsgericht bindend, weil keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen begründeten. Die Angaben der Zeugin

[X.]

(Schwiegertochter der [X.]), die den Vortrag der Be- klagten bestätigt habe, seien in sich widerspruchsfrei. Der ergänzende Vortrag der Klägerin in der Berufungsinstanz, die beiden Sparbücher hätten sich nicht in dem Bankschließfach befinden können, weil dieses ausweislich einer Zutritts-karte in der [X.] vom 25. Januar 1999 bis 29. April 2004 nicht aufgesucht [X.] sei, beide Sparbücher aber eine Eintragung aus dem [X.] enthielten, sei nicht mehr berücksichtigungsfähig. Die Klägerin sei in der Lage gewesen, die Nachforschungen, aus denen sie diese Erkenntnisse gewonnen habe, schon in erster Instanz anzustellen. Dessen ungeachtet rechtfertige der neue Sachvortrag keineswegs zwingend den Schluss, dass die Darstellung der [X.] und die Aussage der Zeugin falsch sein müssten. Inhaltlich schließe sich das Berufungsgericht der Beweiswürdigung des [X.]s zum Vorlie-gen einer mündlichen Schenkungsabrede an. 8 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt, das Berufungsgericht sei zu Unrecht von einer Teilauseinandersetzung des Nachlasses des [X.] der Klä-gerin ausgegangen. Dass es die Darlegungs- und Beweislast insoweit bei der Klägerin gesehen habe, finde im Prozessrecht schon deshalb keine Stütze, weil die [X.] zu keiner [X.] eine Teilauseinandersetzung behauptet hätten. 9 Diese Rüge vermag der Nichtzulassungsbeschwerde im Ergebnis nicht zum Erfolg zu verhelfen. 10 - 5 - a) Zu Recht beanstandet sie allerdings, dass das Berufungsgericht die Verfügungsbefugnis der Erblasserin damit begründet hat, dass die [X.] denkbare Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach dem Vater der Klägerin nicht widerlegt habe. Soweit das Berufungsgericht es für erheblich gehalten hat, ob die Erblasserin alleinige Inhaberin der beiden Sparkonten war, hätte es den [X.] oblegen, Tatsachen vorzutragen, aus denen sich eine Teilauseinandersetzung ergibt. Nachdem unstreitig geblieben war, dass die beiden Konten ursprünglich der Erblasserin und deren Ehemann gemeinsam zugestanden hatten und mit dessen Tod in den Nachlass fielen, an dem die Klägerin als [X.] mitberechtigt war, hätten die [X.] darlegen müssen, wodurch die Klägerin diese Rechtsstellung wieder verloren haben soll. Die An-nahme des Berufungsgerichts, es sei "durchaus nicht abwegig", dass die [X.] im Wege einer Teilauseinandersetzung auf die Erblasserin übertragen [X.] seien, um ihr für ihre eventuelle Betreuungsbedürftigkeit Liquidität zu [X.], findet keine Stütze im [X.]vortrag und bürdet die Darlegungslast im Ergebnis der Klägerin auf, ohne dass es dafür eine Grundlage im [X.] gibt. 11 12 b) Die Rüge vermag der Nichtzulassungsbeschwerde im Ergebnis gleichwohl nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der [X.] ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde selbst nach Feststellung eines Verfassungsverstoßes nicht an einer Prüfung des einfachen Gesetzesrechts gehindert. Gelangt er bei Prüfung einer Nicht-zulassungsbeschwerde zu dem Ergebnis, dass sich das Berufungsurteil trotz einer Gehörsverletzung in der Vorinstanz im Ergebnis als richtig darstellt, weil bei richtiger und ihrerseits eine Entscheidung im Revisionsverfahren nicht erfor-dernder Anwendung des formellen und des materiellen Rechts auch bei Beach-tung des übergangenen Vorbringens kein anderes Urteil hätte ergehen können, so sind die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht gegeben 13 - 6 - ([X.], Urt. v. 18.7.2003 - [X.], [X.], 3205, 3206; [X.]. v. 10.08.2005 - [X.], [X.], 1241). Entsprechend verhält es sich hier. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Frage, wer Inhaber der beiden Sparkonten war, für die Entscheidung unerheblich. (1) Die genannte Frage würde sich nur dann stellen, wenn die Schen-kung durch Umschreibung der beiden Sparkonten auf die [X.] erfolgt wä-re. Zu der darin liegenden Abtretung ihrer Ansprüche gegenüber der Bank wäre die Erblasserin als [X.] gemäß § 2033 Abs. 2 [X.] nicht befugt gewesen. 14 Im Streitfall ist die Schenkung jedoch durch Abhebung der beiden Spar-guthaben vollzogen worden. Darin liegt zwar ebenfalls eine Verfügung, die grundsätzlich nur durch alle Miterben gemeinsam vorgenommen werden kann. Nach den Feststellungen des [X.]s, die vom Berufungsgericht in Bezug genommen worden sind und von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht in [X.] gestellt werden, hatten die Kontoinhaber jedoch Einzelverfügungsbefugnis. Hieraus ergibt sich zwar, wie die Nichtzulassungsbeschwerde im Ansatz zutref-fend geltend macht, nicht zwingend, dass auch Miterben, die an die Stelle eines Mitkontoinhabers getreten sind, jeweils alleine verfügungsberechtigt sind. Die Erblasserin war jedoch schon vor dem Tod ihres Ehemannes Mitinhaberin der Konten. Die ihr aus dieser Stellung erwachsene Einzelverfügungsbefugnis hat sie nicht dadurch verloren, dass sie als [X.] Rechtsnachfolgerin des [X.] geworden ist. 15 (2) Unabhängig davon ist die Frage der Verfügungsbefugnis über die beiden Sparkonten auch deshalb unerheblich, weil es tatsächlich zur Auszah-lung der Guthaben gekommen ist. Diese Auszahlung - konkret: die Gutschrift der Beträge auf einem Girokonto der [X.] - war auch dann wirksam, wenn der ihr zu Grunde liegende Auftrag mangels hinreichender Verfügungsbefugnis unwirksam gewesen sein sollte. Der Klägerin steht - wie diese im Ansatz selbst 16 - 7 - nicht verkennt - nur dann ein Rückzahlungsanspruch zu, wenn es für diese Leistung an einem Rechtsgrund fehlt. Das von den [X.] behauptete [X.] bildet im Verhältnis zwischen der Erblasserin und den [X.] aber auch dann einen zureichenden Rechtsgrund, wenn die Erblas-serin im Verhältnis zur Klägerin zu einer Verfügung über die Sparguthaben nicht berechtigt war. Eine Überschreitung der internen Befugnisse der Erblasserin gegenüber der Klägerin würde zu Schadensersatz- oder Bereicherungsansprü-chen der Klägerin gegen die Erblasserin führen. Gegenüber den [X.] kä-men allenfalls Ansprüche aus § 822 [X.] in Betracht. Diese setzten aber [X.], dass die Erblasserin wegen des Vollzugs der Schenkung an die [X.] nicht mehr bereichert ist. Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte. (3) Abweichende Schlussfolgerungen zugunsten der Klägerin ergeben sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des [X.]s in [X.]. 17 18 (a) Wenn die Klägerin Mitinhaberin der beiden Sparkonten war, hätten die [X.] durch die Abhebung des Guthabens allerdings auch etwas "auf Kosten" der Klägerin erlangt. Eine hieraus resultierende Nichtleistungskondikti-on hätte nach den einschlägigen Grundsätzen hier aber hinter einer Leistungs-kondiktion der Erblasserin zurückzutreten. Nach ständiger Rechtsprechung verbietet sich bei der bereicherungsrecht-lichen Behandlung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, jede schematische Lösung. Vielmehr sind in erster Linie die Besonder-heiten des einzelnen Falles für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Ab-wicklung zu beachten. Entscheidend ist, welchen Zweck die Beteiligten nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben. Danach richtet sich auch die einer Zuwendung gegebene Zweckbestimmung, die wiederum für das Leistungsverhältnis maßgebend ist, innerhalb dessen der bereicherungsrechtli-19 - 8 - che Ausgleich zu suchen ist ([X.] 105, 365, 368 f.; [X.], Urt. v. 12.10.2006 - [X.], [X.], 2274 [X.]. 23, je m.w.[X.]). Die Zweckbestimmung einer Zuwendung ist auch dann ausschlaggebend, wenn der Zuwendende aufgrund einer ihm zustehenden Verfügungsbefugnis dem Empfänger wirksam einen Gegenstand überträgt, der einem [X.] gehört. Der Eingriff in die Rechtsposition des [X.], der zu einer Bereicherung des Empfängers geführt hat, wird - nur - dann als von der Rechtsordnung im Sinne einer endgültigen Güterzuordnung gebilligt angesehen, wenn und soweit sich die Zuwendung im bereicherungsrechtlichen Sinne als eine Leistung des [X.] an den Empfänger darstellt. Dann ist für einen etwaigen Bereiche-rungsausgleich ausschließlich auf das Verhältnis zwischen dem Zuwendenden und dem Empfänger abzustellen ([X.], Urt. v. vom 4.2.1999 - [X.], NJW 1996, 1393, 1394). 20 21 Unter Leistung im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. [X.] ist die be-wusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen. Dabei kommt es in erster Linie auf die der Zuwendung gegebene Zweck-bestimmung, also zunächst darauf an, welchen Zweck die Beteiligten nach ih-rem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben. Stimmen die [X.] nicht überein, ist eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers geboten. Dabei sind auch Gesichtspunk-te des Vertrauensschutzes und der Risikoverteilung zu berücksichtigen ([X.] aaO, NJW 1996, 1393, 1394 m.w.[X.]). Im Streitfall erfolgte die Zuwendung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Rahmen einer Schenkung der Erblasserin an die [X.]. Anhaltspunkte dafür, dass die Erblasserin den [X.] zumindest teilweise eine Zuwendung aus dem Vermögen der Kläge-rin machen wollte oder dass die [X.] das - immerhin nicht auf Geld, son-dern auf die beiden in Rede stehenden Sparbücher gerichtete - Schenkungs-versprechen in anderem Sinne verstanden haben oder gar in [X.] mit der Erblasserin der Klägerin ihre Beteiligung am Nachlass ihres [X.] entziehen wollten, ergeben sich weder aus dem vom Berufungs-gericht zu Grunde gelegten [X.]vortrag noch aus dem Vorbringen der Nicht-zulassungsbeschwerde. Anlass zu weiterer Sachverhaltsaufklärung in diese Richtung hätte [X.] bestanden, wenn das eigene Vermögen der Erblasserin - einschließ-lich der Anteile an Gemeinschaftskonten, die ihr schon vor dem Tod ihres Ehe-manns zugestanden hatten und einschließlich ihres rechnerischen Anteils am Nachlass des Ehemannes - nicht ausgereicht hätte, um die Schenkung zu voll-ziehen. Anhaltspunkte dafür sind aber nicht ersichtlich. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin vielmehr vorgetragen, dass die Erblasserin neben den beiden Sparkonten bei der Sparkasse auch Konten bei der [X.] hatte. Das Guthaben auf diesen Konten betrug mehr als das Dreifache des [X.]. Die Erblasserin war mithin wirtschaftlich in der Lage, das [X.] aus ihrem eigenen Vermögen zu erfüllen. Angesichts dessen kommt dem Umstand, dass als Gegenstand des [X.]s Vermögensbestandteile gewählt wurden, an denen die Klägerin formal [X.] mitbeteiligt war, keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Die damit verbundene Beeinträchtigung von Rechtspositionen der Klägerin konnte im Rahmen der noch vorzunehmenden Auseinandersetzung des Nachlasses nach dem Vater der Klägerin dadurch berücksichtigt werden, dass die Klägerin an anderen [X.] ein entsprechend höherer Anteil zugeteilt wur-de. Dass die [X.]en des behaupteten [X.] darüber hinaus-gehend die Rechtsposition der Klägerin im Rahmen dieser Auseinandersetzung beeinträchtigen wollten, liegt angesichts all dessen fern. Damit ist eine [X.] der Klägerin aus eigenem Recht ausgeschlossen. 22 (b) Die Rechtsprechung zu Zuwendungen aufgrund einer unwirksamen Anweisung führt zu keiner anderen Beurteilung. 23 - 10 - Im Falle einer Anweisung hat der [X.] grundsätzlich innerhalb der jeweiligen Leistungsbeziehungen stattzufinden. Eine Ausnahme gilt unter anderem, wenn es an einer gültigen Anweisung fehlt ([X.] 152, 307, 311 f.). Im vorliegenden Fall war die Anweisung wegen der Einzelverfügungs-befugnis der Erblasserin jedoch wirksam. Unabhängig davon steht der [X.] einer unwirksamen Anweisung nicht dem vermeintlich Anweisenden, sondern dem Angewiesenen zu. Dies wäre hier die Sparkasse, bei der die Sparkonten geführt wurden, nicht die Klägerin. 24 3. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Klägerin zu der in zweiter Instanz vorgelegten Zutrittskarte zu Unrecht übergangen. Diese Rüge ist im Ergebnis ebenfalls unbegründet. 25 26 a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das in Rede stehende Vorbrin-gen sei gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO unberücksichtigt zu lassen, weil die Klägerin in der Lage gewesen sei, die Nachforschungen, auf denen das neue Vorbringen beruht, schon in erster Instanz anzustellen. 27 b) Die Nichtzulassungsbeschwerde macht demgegenüber geltend, eine Nachlässigkeit im Sinne von § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO komme nur dann in Betracht, wenn die Klägerin ihr schon in erster Instanz bekannte Tatsachen oder Beweismittel bewusst zurückgehalten und dadurch in grober Weise ihre prozessualen Sorgfaltspflichten verletzt hätte. Dies trifft zu. Nach der Rechtsprechung des [X.] liegt eine Nachlässig-keit im Sinne von § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nur dann vor, wenn die [X.] gegen ihre Prozessförderungspflicht verstoßen hat. Die [X.]en sind aufgrund dieser Pflicht zu konzentrierter Verfahrensführung gehalten. Insbesondere [X.] sie Vorbringen grundsätzlich nicht aus prozesstaktischen Erwägungen [X.] - 11 - rückhalten (so zum alten Recht: [X.], Urt. v. 15.10.2002 - [X.], [X.], 200, 202; zum neuen Recht: [X.], [X.]. v. [X.] - VI ZR 149/08, [X.], 1683 [X.]. 3). Eine Verpflichtung, tatsächliche Umstände, die der [X.] nicht bekannt sind, erst zu ermitteln, ist daraus grundsätzlich jedoch nicht abzuleiten; sie kann nur durch besondere Umstände begründet werden ([X.] aaO, [X.], 200, 202; [X.], 1683 [X.]. 3; [X.]. v. 19.6.2008 - [X.]/07, juris [X.]. 10). Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin keinen Anlass, die Bedeutung der einzelnen Eintragungen in den Sparbüchern zu ermitteln und diese mit den - ebenfalls nur durch Nachfrage bei dem betreffenden Kreditinstitut zu erhalten-den - Informationen über den Zutritt zu dem Schließfach abzugleichen. Dass sie dies nach dem für sie ungünstigen Urteil des [X.]s dennoch getan hat, führt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu einem anderen Ergebnis. 29 30 c) Auch dieser Rechtsfehler ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat den von ihm als verspätet angesehenen Vortrag in einer Hilfserwägung inhaltlich gewürdigt. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Nichtzulassungsbeschwerde stand. (1) Die Berücksichtigung dieser Erwägungen ist nicht deshalb aus-geschlossen, weil das Berufungsgericht den Vortrag in seiner [X.] wegen Verspätung zurückgewiesen hat. Das Berufungsgericht war durch diese Beurteilung nicht gehindert, sich mit dem Vorbringen hilfsweise auch inhaltlich zu befassen, zumal [X.] Vorbringen ohnehin nicht der Zurückweisung als verspätet bedarf. Die hilfsweise angestellten Erwägungen des Berufungs-gerichts lassen auch nicht erkennen, dass es nur eine unvollständige oder [X.] Würdigung angestellt hat. Es ist vielmehr zugunsten der Klägerin da-von ausgegangen, dass das in Rede stehende Vorbringen zutrifft, und hat auf 31 - 12 - dieser Grundlage geprüft, ob die neuen Indiztatsachen die Beweiswürdigung des [X.]s in Frage stellen. Damit hat es - wenn auch im Rahmen einer Hilfserwägung - alles getan, was aufgrund des neuen Vortrags prozessual ge-boten war. (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt, das Berufungsgericht habe die Bedeutung von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verkannt. Es habe lediglich geprüft, ob die neu vorgetragenen Indizien zwingend den Schluss zuließen, dass die [X.] der [X.] und die Aussage der Zeugin [X.] falsch sein müssten. Nach der genannten Vorschrift dürften die Feststellungen der ersten Instanz jedoch schon dann nicht mehr zu Grunde gelegt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an deren Richtigkeit und Vollständigkeit begründeten. Diese Rüge ist unbegründet. 32 33 (a) Der genannten Formulierung in den Gründen des angefochtenen Ur-teils ist nicht zu entnehmen, dass das Berufungsgericht die Beweiswürdigung des [X.]s nur nach Art einer revisionsrechtlichen Prüfung auf einen [X.] gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze überprüft hat. Es hat zwar aus-geführt, dass konkrete Anhaltspunkte für Zweifel im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO insbesondere dann bestehen, wenn dem [X.] ein solcher Fehler unterlaufen ist. Es hat im gleichen Zusammenhang aber - zutreffend - dargelegt, dass solche Anhaltspunkte auch schon dann vorliegen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Falle einer ergänzenden Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird. Damit ist es von zutreffenden Obersätzen ausgegangen. (b) In seinen weiteren Ausführungen hat sich das Berufungsgericht nicht auf eine Überprüfung auf Rechtsfehler beschränkt, sondern die Würdigung des [X.]s auch inhaltlich überprüft. 34 - 13 - Die Nichtzulassungsbeschwerde weist allerdings im Ansatz zutreffend darauf hin, dass eine Bindung an die erstinstanzlichen Feststellungen nicht nur dann zu verneinen ist, wenn diese Feststellungen mit dem neuen Vorbringen schlechterdings unvereinbar sind. Die - zutreffende - Erwägung des Berufungs-gerichts, dass die Sparbücher in der [X.] zwischen 2001 und 2004 in das [X.] verbracht worden sein können, ohne dass dies in der von der Klä-gerin vorgelegten Zutrittskarte Niederschlag gefunden hat, reichte deshalb nicht aus, um konkrete Anhaltspunkte für Zweifel im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu verneinen. Der Umstand, dass die Behauptung der [X.] nur dann zutreffen kann, wenn es bei der Dokumentation der Zugriffe auf das Schließfach zu Unregelmäßigkeiten gekommen war, begründete schon für sich gesehen einen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass die Aussage der Zeugin [X.] und die anderen vom [X.] herangezogenen Umstände möglicherweise anders zu bewerten sind. Das Berufungsgericht durfte die Feststellungen des [X.]s deshalb nicht ohne eigene Überprüfung übernehmen, sondern musste eine eigene Beweiswürdigung vornehmen. 35 36 Hieraus folgt aber nicht zwingend, dass das Berufungsgericht zu einer Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme verpflichtet war. Es durfte und musste sich vielmehr zunächst mit der Frage befassen, ob es den Vortrag der [X.] aufgrund der Ergebnisse der erstinstanzlichen Beweisaufnahme und der in zweiter Instanz ergänzend vorgetragenen Umstände weiterhin als - 14 - bewiesen ansah. Aus den Gründen des angefochtenen Urteils geht mit - noch - hinreichender Deutlichkeit hervor, dass das Berufungsgericht sich dieser Auf-gabe gestellt hat. Es hat die erstinstanzliche Zeugenaussage auch in Würdi-gung der ergänzenden Indizien als glaubwürdig angesehen und von einer er-neuten Vernehmung der Zeugin abgesehen, weil keine hinreichenden Zweifel an der Richtigkeit von deren Aussage bestehen. Dies ist mit § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vereinbar und auch nicht aus anderen Gründen rechtsfehlerhaft. Meier-Beck [X.] [X.]

Bacher [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.11.2008 - 55 O 896/06 - [X.], Entscheidung vom 12.08.2009 - 20 U 5685/08 -

Meta

Xa ZR 110/09

10.06.2010

Bundesgerichtshof Xa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2010, Az. Xa ZR 110/09 (REWIS RS 2010, 6015)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6015

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