Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2017, Az. IX ZR 34/17

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 4973

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:210917UIXZR34.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL

IX ZR 34/17

Verkündet am:

21. September 2017

Preuß

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

BGB § 611 Abs. 1, § 675 Abs. 1

Übernimmt es der anwaltliche Mediator, einvernehmliche rechtliche Lösungsvor-schläge zu entwickeln, kann eine Rechtsdienstleistung vorliegen; die Haftung des [X.] bestimmt sich dann regelmäßig nach den Maßstäben der [X.].

BGB §
280 Abs. 1, §
611 Abs. 1, § 675 Abs. 1

Ein anwaltlicher Mediator, der von Eheleuten zu dem Zweck beauftragt wird, mit ihnen eine einverständliche Scheidungsfolgenvereinbarung auch über den [X.] zu erarbeiten, ist einem Ehegatten wegen des Verlusts des Versorgungsausgleichs zu Schadensersatz verpflichtet, wenn er die für den [X.] maßgeblichen Tatsachen nicht feststellt und der von ihm nicht ordnungsgemäß unterrichtete Rechtsanwalt des geschädigten Ehegatten in dem Ehescheidungsverfahren einen Verzicht auf den Versorgungsausgleich erklärt.

[X.], Urteil vom 21. September 2017 -
IX ZR 34/17 -
OLG Stuttgart

[X.]
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. September
2017
durch [X.] [X.], die
Richter Prof. Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und Meyberg

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Stuttgart vom 26. Januar 2017 wird auf Kosten der [X.]n zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Eheleute B.

und C.

W.

(nachfolgend: Ehefrau oder Ehemann) wandten sich an die von der beklagten Rechtsanwältin betriebene Schlichtungsstelle [X.], um eine einvernehmliche und kostengünstige Ehescheidung durchzuführen. Im [X.] an ein Erstgespräch erteilten die Eheleute der [X.]n auf deren Wunsch eine Vollmacht zur Einholung von Auskünften bei den für sie zuständigen Rentenversicherungsträgern. Zur Be-schleunigung der Scheidung sollte die vermögensrechtliche Auseinanderset-zung der Eheleute außerhalb des Scheidungsverfahrens im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung stattfinden. Die [X.] erhob im Rahmen ei-nes mit beiden Eheleuten am 5.
April 2011 geführten Gesprächs
die für den Scheidungsantrag notwendigen tatsächlichen Angaben, die sie an [X.]

weiterleitete, die im gerichtlichen Scheidungsverfahren den Ehemann vertreten sollte.
1
-
3
-

Am 4.
Mai 2011 reichte Rechtsanwältin [X.]

, die zuvor weitere Auskünfte von
der [X.]n eingeholt hatte,
einen Scheidungsantrag bei
dem Amtsgericht [X.] ein, nach dessen Inhalt
ein Versorgungsausgleich un-terbleiben sollte. Am 21.
Juni 2011 übermittelte die [X.]
eine Mailnachricht an Rechtsanwältin [X.]

, in der es auszugsweise heißt:

"Hallo C.

, es sollte beantragt werden, den Verzicht auf Ehegat-tenunterhalt zu protokollieren (bitte NICHT den
VA-Verzicht, es sei denn, es ist zwischen [X.] und W.

anders besprochen [X.]). Da wir aber den [X.] in Kürze machen, braucht das nicht mehr sein, es wird in den Vertrag aufgenommen werden."

Die [X.] unterrichtete durch eine Mailnachricht vom 1.
Juli 2011 den Kläger, der die Ehefrau vertreten sollte,
wie folgt über den Stand des Verfah-rens:

"Gibt es den Vertrag W.

einfach noch nicht. Auch wenn C.

jetzt schon dreimal danach gefragt hat, gibt es ihn lediglich als Entwurf und Tischvorlage zum nächsten Gespräch (Vorauss. nächste Woche Donnerstag), und dann ist bislang noch nicht ge-sichert, dass der auch so unterschrieben wird (da gibt es noch ein zu besprechendes Problem mit Steuch bin heil froh, dass einer von euch beiden bei den Terminen dabei sein wird
..."

In dem am 4.
Juli 2011 bei dem Amtsgericht [X.] anberaumten Scheidungstermin stellte Rechtsanwältin [X.]

für den Ehemann den 2
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4
-
Scheidungsantrag, dem die Ehefrau persönlich zustimmte. Erst bei Erörterung des Versorgungsausgleichs erschien der Kläger, der an diesem Tag erstmals mit der Ehefrau persönlich zusammentraf, im Gerichtssaal. Die Ehefrau erteilte dem Kläger mündlich das Mandat für den Versorgungsausgleich unter [X.] von
jeglicher Haftung. Anschließend erklärten der Kläger und Rechtsanwäl-tin [X.]

den Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu Protokoll des Gerichts. Der nunmehr verkündete Scheidungsbeschluss des Gerichts enthält die Feststellung, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfin-det. Der Kläger bekundete
für die Ehefrau und Rechtsanwältin [X.]

für den Ehemann einen Rechtsmittelverzicht. Seine Tätigkeit stellte der Kläger mit dem Betrag von 100

der Ehefrau in Rechnung.
Von den gegenüber dem Ehemann berechneten Gebühren über 1.819

führte Rechtsanwältin [X.]

vereinbarungsgemäß einen Betrag von 1.519

Die im [X.] an die mündliche Verhandlung zum Versorgungsaus-gleich eingeholten Auskünfte ergaben
zugunsten der Ehefrau einen auszuglei-chenden Kapitalwert in Höhe von 94.263,33

einem Vorprozess auf Schadensersatzleistung in Anspruch. Dieser verpflichtete sich durch einen gerichtlichen Vergleich, an die Ehefrau 64.094

Mit vorliegender Klage nimmt der
Kläger, der sich die auf seine Haft-pflichtversicherung übergegangenen Ansprüche rückabtreten ließ, die [X.] im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs unter Einschluss der ihm in dem Vorverfahren entstandenen Kosten auf Zahlung von 43.360,05

Nach Abweisung der Klage durch das Erstgericht hat das Berufungsgericht dem Begehren in Höhe von 32.047

dem Berufungsgericht zugelassene Revision der [X.]n.

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5
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Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen
Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-führt:

Auf den zwischen der Ehefrau und der [X.]n geschlossenen [X.]svertrag fänden die Grundsätze der Anwaltshaftung Anwendung. Die [X.] habe wegen des unterbliebenen Versorgungsausgleichs einen [X.] gegen die [X.], weil die Beratung über die [X.] Versorgungsausgleich von dem Mediationsvertrag umfasst gewesen
sei. Die [X.] sei als anwaltliche Mediatorin zur umfassenden Sachverhaltsaufklä-rung im Zusammenhang mit den Zielvorstellungen der Beteiligten verpflichtet gewesen.
Spätestens im Termin vom 5.
April 2011 habe die [X.] gegen-über der Ehefrau klarstellen müssen, dass die Auskünfte zum Versorgungsaus-gleich nunmehr durch das
Gericht einzuholen seien und ausschließlich das [X.] die Übertragung der
Anwartschaften anordnen könne.

Die [X.] habe ihre Überwachungs-
und Sorgfaltspflichten aus dem Mediationsvertrag auch im Rahmen des [X.] verletzt. Als gewissenhafte Rechtsanwältin hätte sie sich im Interesse beider Mandanten den ausformulierten Scheidungsantrag vor Einreichung bei Gericht vorlegen lassen müssen, um Übertragungsfehler oder Missverständnisse auszuschlie-ßen.

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-

Die Pflichtverletzung der [X.]n sei für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden. In Kenntnis des bestehenden Ausgleichsanspruchs sei überwiegend wahrscheinlich, dass die Ehefrau den
Kläger nicht für die Abgabe eines Verzichts auf den Versorgungsausgleich und einen anschließenden Rechtsmittelverzicht mandatiert hätte. Durch die Beauftragung des [X.] und die von ihm ohne nähere Information vor Gericht abgegebenen
Verzichtserklä-rungen sei der Zurechnungszusammenhang nicht unterbrochen worden. Die [X.] habe durch ihre mangelnde Kontrolle die fehlerhaften Angaben im Scheidungsantrag mit zu verantworten, auf dessen Grundlage der Kläger die Verzichtserklärung abgegeben habe. Durch ihre Mailnachricht an Rechtsanwäl-tin [X.]

habe die [X.] ihren Überwachungspflichten nicht genügt, weil der vermeintliche Warnhinweis nicht hinreichend deutlich gewesen sei. Im Übrigen sei Rechtsanwältin [X.]

falsche Adressatin einer Warnung ge-wesen, weil sie ausschließlich die Interessen des Ehemannes vertreten habe. Auch führe es nicht zu einer Unterbrechung des [X.], dass das Amtsgericht versäumt habe, sich die Vereinbarung der Beteiligten über den Verzicht auf den Versorgungsausgleich vorlegen zu lassen.

Die [X.] könne sich nicht auf ein eigenes Mitverschulden der [X.]
an der Schadensentstehung berufen. Ebenso könne das Verschulden des [X.] der Ehefrau nicht angerechnet werden. [X.] sei ein Schaden entstanden, weil die Übertragung von Rentenanwartschaften in Höhe eines Ka-pitalwerts von 94.263,33

hafte auf die Hälfte des der Ehefrau
bezahlten Schadensersatzes von 64.094

Vorliegend erscheine es angemessen, dass die [X.] in dem vom Kläger geltend gemachten Umfang von ein Halb
im Innenverhältnis hafte. Die [X.] habe in ihrer
Eigenschaft als Mediatorin als einzige Beteiligte vor dem [X.] persönlichen Kontakt mit den Eheleuten gehabt. Diese hätten sich ausschließlich auf die Aussagen der [X.]n verlassen. Die [X.] 11
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-
7
-
habe sowohl das Honorar für die Mediation als auch das überwiegende Honorar für das Ehescheidungsverfahren vereinnahmt, so dass sie auch in wirtschaftli-cher Hinsicht als die Beherrschende des Verfahrens anzusehen sei.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. Dem Kläger steht gegen die [X.] gemäß §
426 Abs.
1 Satz 1 BGB sowie gemäß §
426 Abs.
2 Satz 1, §
611
Abs. 1, §
675
Abs. 1, §
280 Abs. 1 Satz 1, §
398 BGB, §
86 Abs.
1 Satz 1 [X.] ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 32.047

u.

1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich die [X.] als Mediatorin gegenüber der Ehefrau nach §
280 Abs.
1 Satz 1, §
611 Abs. 1, §
675 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig gemacht hat, weil in dem Ehescheidungsverfahren
zu ihrem
Nachteil
ein Versorgungsausgleich nicht durchgeführt wurde.

a) Die [X.]
ist im Streitfall
für die Eheleute
als Mediatorin tätig ge-worden.

Die Eheleute haben sich an die von der [X.]n geführte Schlich-tungsstelle gewandt, um eine einvernehmliche Scheidung durchzuführen. Die [X.] hat die Eheleute ohne Wahrnehmung eigener Entscheidungskompe-tenz dabei unterstützt, eine den beiderseitigen Interessen entsprechende Scheidungsfolgenvereinbarung zu treffen.
Zweck
der Inanspruchnahme der [X.]n war eine Lösung
der Scheidungsfolgen im Wege einer
einverständli-chen
Scheidung (vgl. [X.]/[X.] in Haft/Schlieffen, Handbuch Mediation, 13
14
15
16
-
8
-
3.
Aufl.
§
31 Rn.
7).
Soweit die [X.] rechtliche Lösungsvorschläge entwi-ckelte, war sie als anwaltliche Mediatorin zu einer solchen Rechtsdienstleistung berechtigt ([X.] in Haft/Schlieffen, aaO § 29 Rn. 22; [X.]/[X.] in Haft/
Schlieffen, aaO §
31 Rn. 83).

b) Die [X.] hat ihre Pflichten aus dem Mediationsvertrag
gegenüber der Ehefrau verletzt.

aa)
Der Vertrag zwischen dem anwaltlichen Mediator und den Konflikt-parteien ist regelmäßig als
mehrseitiger
Anwaltsdienstvertrag im Sinne von
§
611
Abs. 1, §
675 Abs. 1
BGB zu verstehen ([X.],
[X.] 1999, 836; [X.], in G.
[X.]/[X.]/D.
[X.]/[X.]/[X.], Handbuch der [X.], 4.
Aufl., §
1
Rn.
181; [X.] in Vollkommer/[X.]/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
2 Rn.
9; [X.] in Haft/Schlieffen, aaO
§
25 Rn.
67; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Die Haftung des Rechtsanwalts, 8.
Aufl., Rn.
1772), so dass der Mediator nach anwaltsrechtli-chen Grundsätzen haften kann.

(1) Die Mediation gehört zum Berufsbild des Rechtsanwalts (§
18
BORA). Schon bisher war weithin anerkannt, dass auf der Grundlage eines gemeinsamen Auftrags eine gemeinsame Beratung von Ehegatten durch einen Anwalt mit dem Ziel einer einvernehmlichen Scheidung im Grundsatz zulässig
ist (vgl. [X.], Urteil vom 19.
September 2013 -
IX
ZR 322/12, [X.], 87 Rn.
8; [X.]Prütting, BRAO,
4. Aufl.,
§
43a Rn.
203). Jedenfalls unbedenklich
ist eine anwaltliche Tätigkeit als Mediator in Ehesachen, die im Einverständnis der Ehepartner auf den Versuch einer gütlichen Einigung der Vermögensinteressen gerichtet ist ([X.], aaO §
43a Rn.
179). Scheitert die 17
18
19
-
9
-
Mediation, darf allerdings der Anwalt keinen der Ehegatten weiter vertreten (vgl. [X.], Urteil vom 19.
September 2013, aaO Rn. 10).

(2) Übt ein Rechtsanwalt die Tätigkeit eines [X.] aus, liegt darin kein Verstoß gegen das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen, weil der Anwalt im Auftrag beider Konfliktparteien als Vermittler handelt, deren gemeinsames Interesse an einer einvernehmlichen Konfliktlösung verfolgt und gemäß §
2 Abs.
3 Satz
1, §
3 Abs.
1 [X.] zur unparteiischen
Verhand-lungsführung verpflichtet ist ([X.]/[X.] in Vollkommer/[X.]/[X.], aaO §
28 Rn.
10d).
Mithin
bestimmt sich die Haftung des [X.] grundsätzlich nach den Maßstäben der Anwaltshaftung, wobei
die Beson-derheiten dieser anwaltlichen Schlichtungstätigkeit zu berücksichtigen
sind ([X.], aaO Rn.
1773; [X.], aaO
§
1 Rn.
180; [X.], aaO §
2 Rn.
9).

bb) Eine Pflichtverletzung des [X.] liegt vor, wenn seine Tätigkeit dem vereinbarten Leistungsstandard nicht entspricht ([X.] in [X.]/[X.], [X.], 2012, §
2 Rn. 86; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2014, §
2 Rn.
33). Im Falle einer Pflichtverletzung haftet der Mediator und
schuldet Schadensersatz (BT-Drucks. 17/5335, [X.]; [X.] in Haft/Schlieffen, Handbuch Mediation, 3. Aufl., §
29 Rn. 5 ff).

Ob dem Mediator eine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist, hängt von dem konkreten Inhalt des mit ihm geschlossenen Vertrages ab. Im Streitfall war die Tätigkeit der beklagten, als Rechtsanwältin zugelassenen Mediatorin darauf gerichtet, mit den [X.]en eine einvernehmliche Auseinandersetzung der [X.] Folgen ihrer gescheiterten Ehe zu entwickeln. Zu diesem Zweck hatte die [X.] sachverhaltsaufklärend tätig zu werden, um unter 20
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-
Einbeziehung
der von den Konfliktparteien eingebrachten rechtlichen Gesichts-punkte und Fragen eine gleichgewichtige, den Interessen beider Seiten gerecht werdende einvernehmliche Konfliktlösung zu ermöglichen ([X.], aaO Rn.
1775; [X.] in Haft/Schlieffen, aaO §
25 Rn. 79). Als [X.]in hatte die [X.] die Belehrungen und Hinweise zu erteilen, die in der kon-kreten Situation einem Anwalt obliegen (Friedrichsmeier/[X.] in Haft/
Schlieffen, aaO §
48 Rn. 41), und für deren Richtigkeit einzustehen ([X.] in Haft/Schlieffen, aaO §
29 Rn. 23). [X.] und unterlassene Warnun-gen über drohende Rechtsverluste, die den Mediator in gleichem Maße gegen-über allen Beteiligten treffen ([X.] in [X.]/[X.], [X.], 2012, §
2 Rn. 26), können eine Haftung begründen ([X.] in [X.]/[X.],
[X.], 2014, §
2 Rn. 37).

cc) Die [X.] hat diesem
Pflichtenkreis
nicht genügt, weil sie entge-gen ihrem Auftrag die tatsächlichen Grundlagen für etwaige
Versorgungsaus-gleichsansprüche nicht ermittelt hat.

(1) Die Eheleute hatten die [X.] zu dem Zweck beauftragt, im Rah-men der von ihnen gewünschten einvernehmlichen Ehescheidung eine ausge-wogene
Regelung ihrer wechselseitigen vermögensrechtlichen
Ansprüche
her-beizuführen. Ein zentraler
Aspekt der vermögensrechtlichen Auseinanderset-zung bildet bei einer Ehescheidung in aller Regel der Versorgungsausgleich. Vor diesem Hintergrund hatte
sich die [X.] aus eigener Initiative von den Eheleuten eine Vollmacht erteilen lassen, um die beiderseitigen Versorgungs-anwartschaften im Blick auf einen etwaigen Ausgleich festzustellen. Der Pflicht, die Grundlage für eine einvernehmliche Regelung des Versorgungsausgleichs zu schaffen,
ist die [X.] jedoch nicht nachgekommen, weil bis zu dem Zeit-punkt,
als die Eheleute vor Gericht einen bindenden, wechselseitigen Verzicht 23
24
-
11
-
auf den Versorgungsausgleich erklärten, die maßgeblichen Werte
nicht erhoben worden waren.

(2) Die [X.] hätte die Eheleute im Blick auf den in Aussicht genom-menen Scheidungstermin ausdrücklich darüber unterrichten müssen, bislang keine Feststellungen zu einem etwaigen Versorgungsausgleich erlangt
zu ha-ben, so dass in diesem Punkt keine Grundlage für eine abschließende Einigung
gegeben war. Dies gilt insbesondere im Verhältnis zu der Ehefrau, weil der [X.]n nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bewusst war, dass sich der Versorgungsausgleich zu deren Gunsten auswirken würde. Es kann dahin stehen, ob die [X.] verpflichtet war, den Verlauf des gerichtlichen Schei-dungsverfahrens zu begleiten und zu überwachen. Jedenfalls hätte die [X.] die von ihr für die Vertretung der Eheleute eingesetzten Rechtsanwälte vor Anrufung des Gerichts zutreffend und umfassend über den Stand des
Eini-gungsversuchs
und die für die Bemessung des Versorgungsausgleichs fehlen-den tatsächlichen Grundlagen informieren müssen. Dies ist indessen nicht ge-schehen. Darum ist der [X.]n vorzuwerfen, dass die -
nur vorläufigen
-
Er-gebnisse der zwischen den Eheleuten im Rahmen der Mediation getroffenen Verständigung in den Erklärungen vor Gericht nicht zutreffend zum Ausdruck kamen (vgl. [X.], Beschluss vom 11.
Februar 2010 -
IX
ZR 141/09, Rn.
5).

2. [X.] ist infolge der Pflichtverletzung der [X.]n durch den Verlust
des Versorgungsausgleichs ein Schaden entstanden.

a) Zur Beantwortung der Frage, welchen Schaden die Pflichtverletzung zur Folge hatte, ist zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten genommen hätten und wie die Vermögenslage des Betroffenen sein würde, wenn der Rechtsanwalt oder Mediator die Pflichtverletzung nicht began-25
26
27
-
12
-
gen, sondern pflichtgemäß gehandelt hätte. Sofern die Pflichtverletzung in einer Unterlassung besteht, muss untersucht werden, wie die Dinge bei [X.] positiven Handeln verlaufen wären. Es muss also hinzugedacht werden, dass der Schädiger seine Pflichten ordnungsgemäß erfüllt hätte ([X.], Urteil vom 22.
März 1990 -
IX
ZR 128/89, NJW 1990, 2128, 2129). Bei der hypotheti-schen Betrachtung, wie sich der Sachverhalt bei pflichtgemäßem Handeln des [X.] entwickelt hätte, muss hinweggedacht werden, dass der Mandant die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch genommen hat, der seinerseits die not-wendigen rechtlichen Schritte versäumt hat ([X.], aaO).

b) Der im Verlust des Versorgungsausgleichs sich verkörpernde Scha-den der Ehefrau beruht auf der Pflichtverletzung der [X.]n.

aa) Bei einem pflichtgemäßen
Hinweis auf die bislang fehlenden [X.] zu dem Versorgungsausgleich an die Ehefrau oder den Kläger als ihren Prozessbevollmächtigten hätte die Ehefrau mit Rücksicht auf etwaige ihr zu-stehende Ansprüche
insoweit
keinen Verzicht erklärt. Aus Sicht der Ehefrau kam unter wirtschaftlichen Erwägungen
alleine die Alternative in Frage, zur Vermeidung etwaiger
Nachteile vor Klärung der tatsächlichen Grundlagen
von einem Verzicht auf den Versorgungsausgleich abzusehen (vgl. [X.], Urteil vom 16.
Juli 2015 -
IX
ZR 197/14, [X.], 1622 Rn. 26). Mithin bildet das Unter-lassen der [X.]n die Ursache für den der Ehefrau entstandenen Schaden.

bb) Der Zurechnungszusammenhang ist ungeachtet der von der Klägerin erteilten Hinweise gegeben.

(1) Der Zurechnungszusammenhang wird nicht dadurch unterbrochen, dass nach dem pflichtwidrig handelnden Anwalt eine andere rechtskundige 28
29
30
31
-
13
-
Person mit der Angelegenheit befasst worden ist und noch in der Lage [X.] wäre, den Schadenseintritt zu verhindern, wenn sie die ihr obliegende Sorgfaltspflicht beachtet hätte.
Die [X.] ist erst dann überschrit-ten, wenn der erste Rechtsanwalt den später mandatierten Kollegen noch rechtzeitig vor Eintritt des Schadens auf den Fehler hinweist und jener trotzdem aus sachwidrigen Erwägungen die gebotene Maßnahme unterlässt ([X.], Urteil vom 1.
März 2007 -
IX
ZR 261/03, [X.]Z 171, 261 Rn.
45).

(2) Eine solche Konstellation ist im Streitfall nicht gegeben. Es fehlt an einem eindeutigen schadensverhindernden Hinweis der [X.]n, dass ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich zwingend unterbleiben musste.

Der Auftraggeber muss imstande sein,
nach den erhaltenen Hinweisen seine Interessen
sachgerecht wahrzunehmen
(vgl. [X.], Urteil vom 23.
Februar 2012 -
IX
ZR 92/08, [X.], 758 Rn. 11). Ein Rechtsanwalt oder Mediator genügt seiner Hinweispflicht gegenüber der [X.] darum nur, wenn er eine unmissverständliche Belehrung erteilt (vgl. [X.], Urteil vom 9.
Juni 2011
-
IX
ZR 75/10, [X.], 1484 Rn. 16). Daran fehlt es im Streitfall, weil die [X.] die im Ehescheidungsverfahren tätigen Rechtsanwälte nicht ordnungs-gemäß darüber
unterrichtet hat, keine bindende Abrede über den Versorgungs-ausgleich einzugehen.

(a) Die [X.] hat es bereits versäumt, der Ehefrau selbst oder dem Kläger als ihrem anwaltlichen
Vertreter den gebotenen Hinweis
zu erteilen, dass die tatsächlichen Grundlagen für eine
einverständliche Regelung über den Versorgungsausgleich fehlen.
Die Durchführung des Versorgungsausgleichs lag, wie der
[X.]n
nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bekannt war, vor allem im Interesse der Ehefrau. Deswegen musste zur Vermeidung
32
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34
-
14
-
eines drohenden Rechtsverlusts (vgl. [X.] in Haft/Schlieffen, Handbuch [X.], 3.
Aufl.
§
29 Rn. 11; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2014, §
2 Rn.
33) der Rat, gegenwärtig von einer abschließenden Regelung des
[X.]s
Abstand zu nehmen, zumindest
dem anwaltlichen Vertreter der Ehefrau
erteilt werden.
Treffen den [X.] die Hinweispflichten eines Rechtsanwalts (Friedrichsmeier/[X.] in Haft/Schlieffen, aaO
§
48 Rn.
41), muss die Belehrung an die vornehmlich betroffene [X.] gerichtet werden
([X.] in [X.]/[X.], Mediation in der Anwaltspraxis,
2.
Aufl., §
12 Rn. 21, 36
ff; vgl. [X.], Urteil vom 23.
Februar 2012 -
IX
ZR 92/08, [X.], 758 Rn. 12).
Dies entspricht dem
in §
2 Abs. 3 [X.] verankerten Grundsatz der Allparteilichkeit, demzufolge sämtlichen Beteiligten die gebote-nen Hinweise zu geben
sind
([X.] in [X.]/[X.], [X.], 2012, §
3 Rn. 39). Diese Würdigung steht mit der Regelung
des §
432 Abs.
1 Satz 1 BGB in Einklang, wonach bei einer Mitgläubigerschaft Auskunftsansprüche ge-genüber allen Mitberechtigten zu erfüllen sind
([X.], Urteil vom 7.
Dezember 1995 -
III
ZR 81/95, [X.], 384 f). Das Mailschreiben der [X.]n an den Kläger als Vertreter der Ehefrau vom 1.
Juli 2011 enthielt lediglich die Unterrich-tung, dass zwischen den Eheleuten noch keine vertragliche Abrede erfolgt war, aber keine Information darüber, dass die Auskünfte über den Versorgungsaus-gleich nicht eingeholt worden waren und deshalb insoweit keine abschließen-den Erklärungen abgegeben werden durften. Vielmehr legte der Hinweis auf die alsbald abzuschließende Scheidungsfolgenvereinbarung nahe, dass zwischen den Eheleuten eine Verständigung unmittelbar bevorstand.

-
15
-

(b) Letztlich kann offen bleiben, ob die [X.] ihrer Hinweispflicht [X.] durch eine Mitteilung gegenüber Rechtsanwältin [X.]

genügen konnte, die von der Ehefrau nicht bevollmächtigt worden war und als anwaltli-che Vertreterin des Ehemannes alleine
dessen
Interessen, die denen der [X.] entgegengesetzt waren,
zu fördern hatte. Jedenfalls
ergibt sich eine hinrei-chend deutliche unmissverständliche Warnung (vgl. [X.], Urteil vom 9.
Juni 2011, aaO) nicht aus der Mailnachricht der [X.]n vom 21.
Juni 2011 an Rechtsanwältin

. Darin wird die Aufforderung, von einem Verzicht auf den Versorgungsausgleich
abzusehen, eingeschränkt und ausdrücklich von dem Ergebnis einer Besprechung zwischen Rechtsanwältin [X.]

und den Eheleuten abhängig gemacht. Diese
den Verzicht auf den Versorgungs-ausgleich nicht zwingend ausschließende Weisung
war schon
deshalb [X.], weil die Eheleute mangels Kenntnis der wechselseitigen Anwartschaften
zu diesem Zeitpunkt keine eigenverantwortliche
Entscheidung über den [X.] treffen konnten. Der nachfolgende Hinweis, der Verzicht werde in den in Kürze abzuschließenden Vertrag aufgenommen, brachte wegen der darin zum Ausdruck kommenden Ankündigung einer Verständigung
diesen [X.] gerade nicht zweifelsfrei zum Ausdruck, dass gegenwärtig
auf keinen
Fall ein
Verzicht auf den Versorgungsausgleich erklärt werden durfte.
Die [X.] hat es hier in Kenntnis der fehlenden für den Versorgungsausgleich maßgebli-chen Grundlagen versäumt, eindeutig darauf hinzuwirken, dass über diesen rechtlichen Gesichtspunkt keine unumkehrbare
Entscheidung ergeht.
Bei dieser Sachlage kann weder dem Kläger noch Rechtsanwältin [X.]

vorgewor-fen werden, den Hinweis aus sachwidrigen Gründen nicht beachtet zu haben.

c) Schließlich wird der Zurechnungszusammenhang nicht im Hinblick auf den Beratungsfehler des [X.],
ohne jede Kenntnis der Sachlage zum Nach-teil seines Mandanten auf Ansprüche zu verzichten, unterbrochen.

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-
16
-

aa) Greifen mehrere Personen in ein schadensträchtiges Geschehen ein, so entlasten sie regelmäßig nicht den Erstschädiger, sondern begründen -
zum Schutz des Geschädigten
-
allenfalls eine eigene, zusätzliche Haftung. Das Verhalten Dritter beseitigt allgemein die Schadenszurechnung im Verhältnis zu früheren Verursachern nur, sofern es als gänzlich ungewöhnliche Beeinflussung des [X.] zu werten ist. Dementsprechend wird der von einer früheren Vertragsverletzung eines Rechtsanwalts oder [X.] ausgehende Zurechnungszusammenhang grundsätzlich nicht dadurch unterbrochen, dass nach dem pflichtwidrig handelnden Anwalt oder Mediator eine andere rechts-kundige Person mit der Angelegenheit befasst worden ist und noch in der Lage gewesen wäre, den Schadenseintritt zu verhindern, wenn sie die ihr obliegende Sorgfaltspflicht beachtet hätte ([X.], Urteil vom 13.
März 2003 -
IX
ZR 181/99 FamRZ
2003, 838, 844). Etwas anderes gilt lediglich dort, wo der zweite Anwalt eine Entschließung trifft, die schlechterdings unverständlich, also gemessen an sachgerechter Berufsausübung sachfremd und nicht nachvollziehbar erscheint oder den Geschehensablauf so verändert, dass der Schaden bei wertender [X.] in keinem inneren Zusammenhang zu der von einem früheren Rechtsanwalt oder Mediator zu vertretenen Vertragsverletzung steht ([X.], Ur-teil vom 10.
Oktober 1996
-
IX
ZR 294/95, NJW 1997, 250, 253; vom 29.
No-vember 2001 -
IX
ZR 278/00, [X.], 504, 508).

bb) Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Zwar hat der Kläger im Streitfall einen Verzicht auf den Versorgungsausgleich für die Ehefrau als seine Mandantin -
sozusagen blind
-
erklärt, ohne über die
zugrunde liegenden Sach-
und Rechtsfragen auch nur ansatzweise orientiert
zu sein. Ein solches Verhalten ist, wenn der Rechtsanwalt alleinverantwortlich tätig wird, als sach-fremd und
nicht nachvollziehbar zu bewerten. Im Streitfall ist jedoch zu [X.], dass sowohl Rechtsanwältin [X.]

als Vertreterin des Ehemanns 37
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17
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wie auch der Kläger
als Vertreter der Ehefrau auf Veranlassung der [X.]n eingesetzt wurden, um die unter ihrer Mitwirkung erzielte Verständigung der Ehegatten im Rahmen des gerichtlichen Scheidungsverfahrens
umzusetzen.
Dies entsprach nach den Feststellungen des Berufungsgerichts einer ständi-gen, zwischen der [X.]n, dem Kläger und Rechtsanwältin [X.]

ge-übten Verfahrensweise, in deren Rahmen
das von den Ehegatten zu entrich-tende [X.] vereinbarungsgemäß im Wesentlichen auf die [X.] entfiel. Bei dieser Sachlage war in erster Linie die [X.] dafür verantwortlich, dass die unter ihrer Federführung
erzielte Verständigung der Ehegatten auch Eingang in das gerichtliche Scheidungsverfahren fand (vgl. [X.] Düssel-dorf 1998, 40, 44). Aufgrund der von dem Berufungsgericht festgestellten stän-digen Zusammenarbeit mit der [X.]n
durfte der Kläger
mangels eines an ihn gerichteten eindeutigen Warnhinweises davon ausgehen, dass der von Rechtsanwältin [X.]

formulierte Antrag das Ergebnis der Mediation darstellte und er mit einer entsprechenden
Antragstellung den Interessen seiner [X.] diente.
Durfte der [X.] auf eine umfassende Anspruchsklärung ver-trauen, ist es ohne Bedeutung, ob aus seiner Sicht zwischen den Eheleuten unter dem Dach des Zugewinns eine Verständigung auch über den [X.] bereits erfolgt war oder erst noch erfolgen sollte. Konnte der Kläger annehmen, dass der Antrag die zwischen den [X.]en hergestellte Eini-gung wiedergab, kann auch in dem von ihm erklärten Rechtsmittelverzicht, zu-mal die Einschaltung der [X.]n kostenträchtige Rechtsmittelverfahren ge-rade vermeiden sollte,
kein schlechterdings unvertretbarer Fehler erblickt wer-den.

d) Ebenso kann dahinstehen, ob dem Amtsgericht [X.] ein Fehler vorzuwerfen ist, weil es festgestellt hat, dass ein
Versorgungsausgleich nicht 39
-
18
-
stattfindet, ohne die Vereinbarung der [X.]
auf Wirksamkeit und Durchset-zungshindernisse zu prüfen (§
6 Abs.
2 VersAusglG).

Hat der Anwalt oder Mediator eine ihm
übertragene Aufgabe nicht sach-gerecht erledigt und auf diese Weise zusätzliche tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hervorgerufen, sind die dadurch ausgelösten Wirkungen ihm grundsätzlich zuzurechnen. Folglich haftet er für die Folgen eines gerichtlichen Fehlers, sofern dieser auf Problemen
beruht, die der Anwalt oder Mediator durch
eine Pflichtverletzung erst geschaffen hat oder bei vertragsgemäßem
Ar-beiten hätte vermeiden müssen. Etwaige Versäumnisse des Gerichts schließen die Mitverantwortung für eigenes Versehen grundsätzlich nicht aus ([X.], Urteil vom 10.
Dezember 2015 -
IX
ZR 272/14, [X.], 180 Rn.
8
mwN). Ein etwa-iger Fehler des Gerichts kann hier außer Betracht bleiben, weil er auf die Pflichtverletzung der [X.]n zurückgeht. Die Ehefrau hätte bei zutreffender Belehrung durch die [X.] einen Verzicht auf den
Versorgungsausgleich nicht erklärt.

3. Verschuldet der Rechtsanwalt oder Mediator, dass der Abschluss [X.] über den Ausgleich von Ansprüchen auf Versorgungsausgleich unterbleibt, so ist der in dem Verlust von [X.] liegende Schaden durch Zahlung desjenigen Betrages an den [X.] auszugleichen, der erforderlich ist, um entsprechende Anwartschaften neu zu begründen ([X.], Urteil vom 15.
April 2010 -
IX
ZR 223/07, NJW 2010, 1961 Rn.
7 f).
Zwar
sind der Kläger und die
Ehefrau in dem Vorprozess nicht in dieser Weise verfahren, sondern haben sich auf eine vergleichsweise Zahlung des [X.] von 64.094

Die Beendigung einer rechtlichen Auseinandersetzung durch Vergleich kann
jedoch
grundsätzlich ein sachgemäßes Verhalten sein, das auf die Zurechnung des Schadens zum haf-40
41
-
19
-
tungsbegründenden Verhalten des Schuldners keinen Einfluss hat ([X.], Urteil vom 14.
Juni 2012 -
IX
ZR 145/11, [X.]Z
193, 297 Rn. 44).
Beanstandungen gegen diese Vorgehensweise des
[X.], dem mangels Wahrung der
Schrift-form von der Ehefrau keine
wirksame Haftungsbefreiung
gewährt
worden war

126 BGB,
§
51a Abs.
1 Nr.
1 BRAO aF,
§
52 Abs.
1 Nr. 1 BRAO),
hat die [X.] nicht erhoben.

4. Schließlich ist nicht zu beanstanden,
dass das Berufungsgericht im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs von einem Verursachungsbeitrag der [X.]en von je ein Halb
ausgegangen ist.

a) Der Kläger und die [X.] haften der Ehefrau als Gesamtschuldner (§
426 BGB).

aa) Rechtsanwälte, die jeweils im Rahmen ihrer selbständigen Pflichten-kreise zum Schaden des Mandanten schuldhaft beigetragen haben, haften [X.] grundsätzlich als Gesamtschuldner. In einem solchen Falle hat sich näm-lich der geschädigte Auftraggeber nicht im Sinne der Vorschrift des §
278 BGB, die im Rahmen des §
254 BGB entsprechend anzuwenden ist, des [X.] bedient, um eine
im eigenen Interesse gebotene Obliegenheit zur Abwen-dung oder Minderung seines Schadens zu erfüllen; nur unter einer solchen Vor-aussetzung darf das Verschulden eines Dritten dem Geschädigten als Mitver-schulden zugerechnet werden ([X.], Urteil vom 20.
Januar 1994 -
IX
ZR 46/93, [X.], 948, 949).

bb) Diese Grundsätze gelten auch, wenn es sich bei den möglichen Schädigern um verschiedene Organe der Rechtspflege -
etwa einen Rechtsan-walt und einen Notar
-
handelt. Weder darf sich der Rechtsanwalt auf die von 42
43
44
45
-
20
-
Amts wegen bestehenden Prüfungs-
und [X.] des Notars [X.], noch darf der Notar von der Erfüllung der ihm obliegenden
Prüfungs-
und [X.] gegenüber den anwaltlich beratenen Beteiligten abse-hen, solange nicht feststeht, dass diese tatsächlich umfassend informiert sind ([X.], Urteil vom 18.
März 1993 -
IX
ZR 120/92, NJW 1993, 1779, 1781).
Glei-ches gilt im
Verhältnis eines [X.] zu einem Rechtsanwalt.
Auch hier kann keiner von beiden Beteiligten darauf bauen, dass die ihn treffenden [X.] von der anderen Seite wahrgenommen werden.
Dies
gilt auch für
den Streitfall, in welchem zunächst die [X.] als Mediatorin und sodann der Kläger als [X.] tätig wurde.

b) Die angefochtene Entscheidung ist nicht zu beanstanden, soweit sie von gleichen Verursachungsbeiträgen der [X.]en ausgeht.

aa) Gemäß §
426 Abs.
1 Satz
1 BGB sind
Gesamtschuldner im [X.] zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes be-stimmt ist. Sind der Prozessanwalt und der Verkehrsanwalt gemeinsam für ei-nen Schaden verantwortlich, weil jeder in seinem eigenen Verantwortungsbe-reich
eine Schadensursache pflichtwidrig und schuldhaft gesetzt hat, haften sie als Gesamtschuldner ([X.], NJW-RR 1995, 1401, 1402). Die Höhe des Ausgleichsanspruchs richtet sich nach dem Maß der Verursachung und des Verschuldens im Einzelfall.

bb) Soweit das Berufungsgericht hier eine gleichmäßige
Haftung der Par-teien zugrunde
legt, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der [X.]n ist vorzuwerfen, keine
Vorsorge dafür getroffen zu haben, dass mangels einer im Zuge
der Mediation erfolgten
Vorklärung in dem nachfolgenden ge-richtlichen Verfahren eine bindende Verständigung der Ehegatten
über den Versorgungsausgleich unterbleibt. Demgegenüber hat der Kläger pflichtwidrig 46
47
48
-
21
-
die Prüfung versäumt, ob tatsächlich ein Verzicht auf den Versorgungsaus-gleich erklärt werden sollte. Bei der Abwägung
fällt zum Nachteil der [X.]n weiter ins Gewicht, dass sie über die Mediation hinaus auch auf das gerichtliche Scheidungsverfahren maßgeblichen Einfluss genommen hat. Die [X.] haben das Verfahren nach Weisung der [X.]n geführt
und hierfür nur eine geringfügige Vergütung erhalten. Bei dieser Sachlage sind gleichmäßige [X.] jedenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstan-den.

Kayser
Gehrlein
[X.]

Schoppmeyer
Meyberg
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.07.2016 -
2 O 342/15 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.01.2017 -
11 U 4/16 -

Meta

IX ZR 34/17

21.09.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.09.2017, Az. IX ZR 34/17 (REWIS RS 2017, 4973)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4973

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Notarhaftung: Belehrungspflichten bei einem Verzicht auf den Versorgungsausgleich in einem vor dem Jahr 2001 geschlossenen …


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IX ZR 34/17

11 U 4/16

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