Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2013, Az. IX ZR 322/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2635

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

IX ZR 322/12

Verkündet am:

19. September 2013

Preuß

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

BGB § 675 Abs. 1; [X.] § 43a Abs. 4

Suchen Eheleute gemeinsam einen Rechtsanwalt auf, um sich in ihrer Scheidungs-angelegenheit beraten zu lassen, hat der Anwalt vor Beginn der Beratung auf die gebühren-
und vertretungsrechtlichen Folgen einer solchen Beratung hinzuweisen.

[X.], Urteil vom 19. September 2013 -
IX ZR 322/12 -
LG [X.]

[X.]

-
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-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
19.
September 2013
durch [X.] [X.],
[X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 9.
Zivilkammer des [X.] vom 21.
November 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der [X.]
suchte die klagende Rechtsanwältin zu einer anwaltlichen Beratung in einer Scheidungsangelegenheit am 10.
März 2011 gemeinsam mit seiner Ehefrau auf. Zu Beginn des Gesprächs ergab sich, dass die Eheleute
unterschiedliche Vorstellungen über die Modalitäten der Trennung und der Scheidung hatten. [X.] versandte die Klägerin das Protokoll über das Beratungsgespräch an sie beide. Die Ehefrau
mandatierte daraufhin [X.] Anwälte. Nachdem die Klägerin weiterhin für den [X.]n tätig geworden war, kündigte dieser am 26.
April 2011 das Mandat. Die Klägerin rechnete ihre Leistungen in Höhe von 1.811,36

e-glich die Rechnung nicht
und beauftragte ebenfalls andere Anwälte mit der Ver-tretung seiner familienrechtlichen Interessen.

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Die Klägerin verlangt von dem [X.]n
den berechneten Betrag. Das Amtsgericht hat die Klage ab-, das [X.] hat ihre Berufung zurückgewie-sen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin das geltend gemachte [X.] weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das [X.] hat ausgeführt: Der Klägerin stehe ein vertraglicher Vergütungsanspruch nicht zu, weil sie entgegen §
43a Abs.
4 [X.] beide [X.] beraten habe, was nach §
134
BGB zur Nichtigkeit des [X.] geführt habe. Denn schon zu Beginn des Beratungsgesprächs habe sich [X.], dass
sich
die Vorstellungen der Eheleute zu mehreren
Fragen als Folge ihrer Trennung und der beabsichtigten Scheidung widersprächen. Auch eine Teilvergütung komme nicht in Betracht, weil die Klägerin den [X.]n bereits in den Jahren 2008/2009 familienrechtlich beraten habe und sie deswe-gen nicht mehr für beide Eheleute hätte tätig werden dürfen. Gesetzliche [X.] bestünden ebenso wenig.
Ansprüche aus §§
670, 677, 683 BGB stünden der Klägerin nicht zu, weil sie ihre Aufwendungen
im Zusammen-hang mit einer gesetzeswidrigen Tätigkeit nicht für erforderlich habe ansehen

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dürfen. Bereicherungsrechtliche Ansprüche seien auch nicht begründet, weil der [X.] jedenfalls entreichert sei.
Nach Aufdeckung der Interessenkollision habe er berechtigt einen anderen Anwalt mit seiner umfassenden familienrecht-lichen Vertretung beauftragt.

II.

Diese Ausführungen halten jedenfalls im Ergebnis der rechtlichen Nach-prüfung stand.

1.
Beide Vorinstanzen haben, was die Revision nicht in Zweifel zieht, festgestellt,
dass die Klägerin in dem die streitgegenständlichen Gebühren [X.] am 10.
März 2011 den [X.]n und seine Ehe-frau gemeinsam beraten hat. Hiervon ist deshalb für das Revisionsverfahren auszugehen.

2.
Auf die vom Berufungsgericht und der Revisionsbegründung aufge-worfene Frage, ob der anlässlich des Beratungsgespräches am 10.
März 2011 zustande gekommene [X.] wegen eines Verstoßes gegen das Ver-bot, widerstreitende Interessen zu vertreten (§
43a Abs.
4 [X.], §
3 Abs.
1 [X.]), nach §
134 BGB unwirksam ist, kommt es nicht an.
Denn auch bei Wirksamkeit des [X.]es steht der Klägerin ein Zahlungsanspruch gegenüber dem [X.]n nicht zu.

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a)
In Scheidungsverfahren soll es häufig vorkommen, dass sich die scheidungswilligen Eheleute in der Annahme völligen Interessengleichklangs und der Absicht, die Kosten für einen zweiten Anwalt zu sparen, gemeinsam durch einen Anwalt beraten lassen wollen (vgl. §
1566 Abs.
1 BGB, §
114 Abs.
1 und 4 Nr.
3, §
128 Abs.
1, §
133 Abs.
1 Nr.
2 FamFG; [X.]/[X.], Vereinbarungen
anlässlich der Ehescheidung, 10.
Aufl., 1.
Teil Rn.
143; [X.], Berufs-
und Fachanwaltsordnung, 5.
Aufl., §
3 [X.] Rn.
57; [X.] in
[X.]/Prütting, [X.], 3.
Aufl., §
43a Rn.
178).
Auch wenn das durch die Ehe begründete einheitliche [X.] eine identische Rechtssache darstellt ([X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 8.
Aufl., §
43a Rn.
63; [X.], aaO Rn.
56; [X.],
aaO Rn.
177, 200; Kleine-Cosack, [X.], 6.
Aufl., §
43a Rn.
93) und die Eheleute im Falle der Trennung und Scheidung über das möglicherweise gleichlaufende Interesse
hinaus, möglichst schnell und kostengünstig geschieden zu werden, typischer-weise gegenläufige Interessen in Bezug auf die Scheidungsfolgen haben, wird in Rechtsprechung und Literatur die Meinung vertreten, dass eine gemeinsame Beratung mit dem Ziel einer einvernehmlichen Scheidung im Grundsatz möglich ist, wobei Voraussetzungen und Folgen einer solchen gemeinsamen Beratung unterschiedlich gesehen werden (zu den Voraussetzungen einerseits BayObLG, NJW
1981, 832, 833; KG, NJW
2008, 1458
f,
andererseits AG

Gifhorn, FPR
2004, 161
f;
[X.]/[X.], aaO Rn.
146; [X.] aaO Rn.
178; [X.], FPR
2000, 136, 138; zu den Folgen einerseits [X.], FPR
2000, 136, 139; andererseits
[X.]/[X.], aaO; [X.] aaO;
noch weiter
ge-hend OLG
Karlsruhe, NJW
2002, 3561, 3563; Kleine-Cosack, aaO Rn.
122; der
Zulässigkeit einer gemeinsamen Beratung stehen ablehnend gegenüber: AG

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6
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Neunkirchen, FamRZ
1996,
298
f; LG
Hildesheim, FF
2006, 272; [X.], aaO Rn.
57
ff; [X.] in [X.]/Wolf/Görken, [X.] Berufsrecht, §
43 [X.]/§
3 [X.] Rn.
11). Jedenfalls dann, wenn die gemeinsame Beratung der Eheleute nicht zu der beabsichtigten Scheidungsfolgenvereinbarung führt
und
es trotz anfänglicher Übereinstimmungen während der anwaltlichen Beratung zu einem Interessenwiderstreit kommt, darf der Rechtsanwalt für keinen der beiden [X.] mehr tätig werden; in diesem Punkt besteht in Rechtsprechung und
Literatur Einigkeit
(AG
Gifhorn, aaO; KG, aaO; [X.]/[X.], aaO;
[X.], aaO; [X.], [X.], 2005, 629, 633; [X.], RdA 2006, 120, 124; Kleine-Cosack, AnwBl
2005, 338, 340).

b) Zugunsten der Klägerin unterstellt der Senat, dass eine so beschrie-bene gemeinsame Beratung [X.] Eheleute zulässig ist, sie den [X.]n und seine Ehefrau in diesem Sinne gemeinsam beraten hat
und der unauflösliche Interessenwiderstreit zwischen den Eheleuten erst aufgetreten ist, nachdem alle von
ihr abgerechneten Gebührentatbestände erfüllt waren, der [X.] mithin bis zum [X.] des
Interessenwiderstreits wirksam
und die geltend gemachte Vergütung im Grundsatz verdient war
(vgl. [X.], Urteil vom 23.
April 2009 -
IX ZR 167/07, NJW
2009, 3297 Rn.
32). [X.] kann sie die geltend gemachten Gebühren nach §
242 BGB nicht verlan-gen, weil dem [X.]n
in diesem Fall in Höhe der Gebührenforderung aus dem [X.] in Verbindung mit §
311 Abs.
2, §
280 Abs.
1 BGB ein
Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin zusteht.

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aa) Die Klägerin hätte den [X.]n und seine Ehefrau vor der [X.]en Beratung darauf hinweisen müssen, dass ein Anwalt im Grundsatz nur einen von ihnen beraten
kann, dass sie bei einer gemeinsamen Beratung nicht mehr die Interessen einer [X.] einseitig vertreten
darf, sondern sie die [X.] nur unter Ausgleich der gegenseitigen Interessen beraten kann, und dass sie jedenfalls dann, wenn die gemeinsame Beratung nicht zu einer Scheidungs-folgenvereinbarung führt und widerstreitende
Interessen der Eheleute [X.] aufscheinen, das Mandat gegenüber beiden Eheleuten niederlegen muss
mit der Folge, dass beide Eheleute
neue Anwälte beauftragen müssen, so dass ihnen Kosten nicht nur für einen, sondern für drei Anwälte entstehen. Weiter hätte sie die Eheleute darüber belehren
müssen, dass sie möglicher-weise auch dann, wenn die Eheleute eine Scheidungsfolgenvereinbarung tref-fen, einen der Eheleute im Scheidungsverfahren zur Stellung des Scheidungs-antrags nicht vertreten kann, die
Eheleute danach auch im Fall der einvernehm-lichen Scheidung die Kosten für zwei Anwälte tragen müssen, weil diese Frage richterlich noch nicht geklärt
ist (vgl.
die oben zitierte [X.]). Diese Belehrungen hat die Klägerin dem [X.]n und seiner Ehefrau pflichtwidrig nicht erteilt.

Dass ein Rechtsanwalt seinem
Mandanten Belehrungen über Umstände schuldet, die zu zusätzlichen Kosten für den Mandanten führen können, ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt (vgl. [X.], Urteil vom 8.
November 2007 -
IX
ZR 5/06, [X.]Z
174, 186 Rn.
14). Aber auch im Übrigen hat der Rechtsanwalt den Mandanten darüber aufzuklären,
wenn aus Sicht des [X.] Bedenken darüber bestehen können, ob der Anwalt seine Interessen konsequent durchsetzt. So muss ein Rechtsanwalt, der während des Mandats-

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8
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verhältnisses in einer anderen Sache einen Dritten gegen den Mandanten [X.], darauf hinweisen, weil der Mandant in der Regel darauf vertraut, dass der von ihm beauftragte Anwalt nur seine Interessen und nicht
auch gleichzeitig die Interessen Dritter gegen ihn wahrnimmt
([X.], aaO Rn.
10). Darüber hinaus hat ein Rechtsanwalt auch offenzulegen, dass er oder ein anderes Mitglied seiner Sozietät den Gegner der Person, welche ihm ein neues Mandat anträgt, häufig in Rechtsangelegenheiten vertritt, und zwar unabhängig davon, ob ein tatsäch-licher oder rechtlicher Zusammenhang zu dem neuen Mandat besteht. Denn der Rechtssuchende darf einen unabhängigen, verschwiegenen und nur den Interessen des eigenen Mandanten verpflichteten Rechtsanwalt erwarten, der seine Interessen ohne Rücksicht auf die gegenläufigen Interessen der anderen Seite umfassend vertritt. Wird ein Anwalt oder dessen Sozius häufig für eine bestimmte [X.] tätig, kann aus der Sicht anderer Mandanten fraglich sein, ob der Anwalt ihre Interessen gegenüber dem anderen Mandanten mit gleichem Nachdruck vertritt wie gegenüber einem dem Anwalt völlig gleichgültigen Geg-ner ([X.], aaO Rn.
12
f).

In einer ähnlichen
Lage befinden sich die scheidungswilligen Eheleute, die den Rechtsanwalt vielleicht aus Kostengründen zu einer gemeinsamen Be-ratung aufsuchen. Ihnen ist in diesem Fall
nicht bewusst, dass ihre Interessen gegenläufig sein können, weil ihnen die gegenseitigen Rechte unbekannt sind. Sie vertrauen darauf, dass der sie gemeinsam beratende Rechtsanwalt das Beste für sie herausholt, ohne sich klar zu machen, dass dieser
in einer ge-meinsamen Beratung
bei gegenläufigen Interessen dazu nicht in der Lage sein wird. Zudem ist ihnen die Gefahr unbekannt, dass der Anwalt, der sie [X.] berät, unter Umständen das Mandat gegenüber beiden niederlegen muss, und dass auf sie zusätzliche Anwaltskosten zukommen können.

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bb) Infolge der unterlassenen Hinweise ist dem [X.]n auch der Schaden in Höhe der Gebührenforderung der Klägerin entstanden. Denn er musste, nachdem diese infolge der bei der gemeinsamen Beratung auftreten-den widerstreitenden Interessen
weder für seine Ehefrau noch für ihn mehr tätig werden durfte und beiden Eheleuten gegenüber das Mandat niederlegen [X.] (§
43a Abs.
3 [X.], §
3 Abs.
1 und 4 [X.], vgl. auch Nr.
3.2.1. und 3.2.2. der Berufsregeln der Rechtsanwälte der [X.]), einen neuen Anwalt mit seiner Vertretung in der familienrechtlichen Angelegenheit beauftra-gen, so dass die von der Klägerin geltend gemachten Gebühren für ihn erneut anfielen. Die von der Klägerin erbrachte Beratungsleistung war für ihn insoweit wertlos. Hätte die Klägerin dem
[X.]n und seiner
Ehefrau die erforderlichen Hinweise erteilt, spricht eine Vermutung dafür, dass diese sich nicht gemeinsam von ihr hätten beraten lassen. Vielmehr hätte sich der [X.] allein von ihr beraten und vertreten lassen (vgl. G.
Fischer in [X.]/G.
Fischer/[X.]/D.
Fi-scher/Rinkler/[X.], Handbuch der Anwaltshaftung, 3.
Aufl., Rn.
1115). Denn die Eheleute hatten -
wie sie wussten
-
vor dem Gespräch mit der Klägerin we-der den Unterhalt, noch den Hausrat und den Kindesumgang des [X.]n geklärt. Ein Scheitern der gemeinsamen Beratung lag mithin auf der Hand. Bei dem
Entschluss des [X.]n, sich allein oder gemeinsam mit der Ehefrau beraten zu lassen,
handelt es sich auch nicht um eine Entscheidung im höchst-persönlichen Lebensbereich, bei der die Vermutungsregel nicht gilt (vgl. G.
Fischer,
aaO Rn.
1113).

3. Sollte der [X.] von Anfang an nach §
134 BGB wegen [X.] gegen §
43a Abs.
3 [X.], §
3 Abs.
1 und 4 [X.] nichtig gewesen sein, stünden der Klägerin ebenfalls, wie das Berufungsgericht zutreffend gese-hen hat und wie von der Revision auch nicht bezweifelt wird, keine [X.] zu, weder aus Vertrag noch aus §§
670, 677, 683 BGB noch aus §
812 13
14
-
10
-
Abs.
1 BGB (vgl. [X.], Urteil vom 17.
Februar 2000
IX ZR 50/98, [X.], 1560, 1562).

Kayser
Gehrlein
Pape

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.02.2012 -
19 [X.]/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 21.11.2012 -
9 [X.]/12 -

Meta

IX ZR 322/12

19.09.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2013, Az. IX ZR 322/12 (REWIS RS 2013, 2635)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2635

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZR 322/12

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