Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2010, Az. 1 StR 54/10

1. Strafsenat | REWIS RS 2010, 7696

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[X.] vom 14. April 2010 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 14. April 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 21. Oktober 2009 dahin abgeändert, dass vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt vier Jahre und sieben Monate von den gegen den Angeklagten ver-hängten Gesamtfreiheitsstrafen zu vollziehen sind. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen unerlaub-ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 16 Fällen unter Einbeziehung einer anderen Freiheitsstrafe zu einer ersten Gesamtstrafe von sechs Jahren Freiheitsstrafe und wegen bandenmäßigen unerlaubten [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 Fällen zu einer zweiten Gesamtstrafe von sechs Jahren und zwei Monaten Freiheitsstrafe ver-urteilt. Außerdem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ange-ordnet und einen [X.] von jeder der beiden Gesamtfreiheitsstrafen bestimmt. 1 - 3 - Die Entscheidung über die Dauer des [X.]s war aus den in der Antragsschrift des [X.] aufgeführten Gründen abzuändern. 2 Die Dauer der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt von 18 Mona-ten ist nur einmal in Abzug zu bringen, so dass ein [X.] von vier [X.] und sieben Monaten der verhängten Gesamtfreiheitsstrafen verbleibt, vgl. [X.], [X.]. vom 19. Januar 2010 - 3 StR 499/09. 3 Der Senat konnte in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO den vorab zu vollstreckenden Teil der Strafen selbst festlegen, weil die zur The-rapie erforderliche Dauer der Unterbringung festgestellt ist. 4 Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 5 Nack Rothfuß Hebenstreit Elf [X.]

Meta

1 StR 54/10

14.04.2010

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2010, Az. 1 StR 54/10 (REWIS RS 2010, 7696)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7696

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