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PDF anzeigen[X.] vom 16. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Mai 2007 einstim-mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. Dezember 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Angesichts des nicht besonders erhebli-chen Gewichts der [X.] wird bei den nach §§ 67 d Abs. 2, 67 e StGB zu treffenden Entscheidungen dem Grundsatz der [X.] besondere Aufmerksamkeit zu widmen sein (vgl. [X.] 70, 297). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
Meta
16.05.2007
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2007, Az. 4 StR 146/07 (REWIS RS 2007, 3798)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3798
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