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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 293/07 vom 4. Juni 2008 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des [X.] hat am 4. Juni 2008 durch den [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin Dr. [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.]-Holsteinischen Oberlan-desgerichts in [X.] vom 27. September 2007 wird [X.], weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Be-deutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Der Senat hat die vom Kläger erhobenen [X.] (Art. 103 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Der [X.], der ausweislich des Gesamtzusammenhangs der [X.] als derzeit unbegründet abgewiesen worden ist (vgl. [X.], 79, 88 f.), war eindeutig gefasst, unter den auf den gesamten Rückge-währanspruch bezogenen Vorbehalt einer Zug-um-Zug-Verurteilung gestellt und einer Auslegung somit nicht zugänglich. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, [X.]. 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 1.124.842,14 • [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.01.2007 - 18 O 179/07 - OLG [X.], Entscheidung vom 27.09.2007 - 5 U 25/07 -
Meta
04.06.2008
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2008, Az. IV ZR 293/07 (REWIS RS 2008, 3626)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3626
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