Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2011, Az. XII ZB 245/10

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5928

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

XII ZB 245/10

vom

8. Juni 2011

in der
Betreuungssache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG § 62
Nach Erledigung
der Hauptsache bedarf die Feststellung, dass die vorinstanzli-che Entscheidung den Rechtsmittelführer in seinen Rechten verletzt hat, eines darauf gerichteten Antrags.

[X.], Beschluss vom 8. Juni 2011 -
XII ZB 245/10 -
LG [X.] amMain

AG [X.] am Main

-
2
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 8.
Juni 2011
durch die [X.] Richterin Dr.
Hahne, die Richterin [X.] und [X.]
Klinkhammer, Dr. Günter
und Dr.
Nedden-Boeger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der
Beteiligten zu 1
gegen den
Beschluss der 29.
Zivilkammer des [X.] [X.] am Main
vom 4.
Mai
2010 wird auf ihre
Kosten als unzulässig verworfen.
[X.]: 3.000

Gründe:
I.
Die Beteiligte zu 1 ist die Betreuerin der Betroffenen, ihrer Mutter. Die Be-troffene und
ihr zwischenzeitlich verstorbener
Ehemann hatten durch
notariellen Erbvertrag vereinbart, sich gegenseitig zu Alleinerben und die Beteiligte zu 1 als Nacherbin einzusetzen. Nach dem Tode ihres [X.] schlug die Beteiligte zu 1 die Nacherbschaft aus und machte ihren Pflichtteilsanspruch geltend. Dazu [X.] sie beim Amtsgericht die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers für den Aufgabenkreis "Geltendmachung des [X.] durch die Tochter des verstorbenen Ehemanns der Betroffenen".
Das Amtsgericht
bestellte die Beteiligte zu 2 zur Ergänzungsbetreuerin mit dem Aufgabenkreis "Erbschaftsangelegenheiten nach dem verstorbenen Ehe-mann der Betroffenen".
1
2
-
3
-

Gegen diesen Beschluss legte die Beteiligte zu 1 im Namen der [X.] und im eigenen Namen Beschwerde ein mit dem Ziel einer Beschränkung des [X.] auf die "Regelung des Pflicht-teilsanspruchs der Tochter der
Betroffenen".
Gegen den Beschluss des [X.], mit dem die Beschwerden
zu-rückgewiesen wurden, hat die Beteiligte zu 1 Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der sie weiter eine Beschränkung des Aufgabenkreises
der Ergänzungsbetreue-rin anstrebt.
Zwischenzeitlich hat das Amtsgericht den angegriffenen Beschluss über die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers aufgehoben.

II.
Die Rechtsbeschwerde der
Beteiligten zu 1
ist unzulässig, weil die ange-griffene Entscheidung während des Rechtsmittelverfahrens
aufgehoben wurde und die Beteiligte zu 1 trotz eines Hinweises des Senats keinen sachgerechten Antrag gestellt hat.
1. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 17.
Januar 2011 den von der Rechtsbeschwerde angegriffenen Beschluss über die Bestellung der Beteiligten zu 2 zur Ergänzungsbetreuerin aufgehoben, weil die Aufgaben der Ergänzungs-betreuung abgeschlossen wurden. Im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit führt
eine
nach Erlass der angegriffenen Entscheidung eingetretene Erledigung der Angelegenheiten der Hauptsache regelmäßig zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, weil ein Rechtsschutzbedürfnis des Beteiligten nach Erledigung des [X.] nicht mehr gegeben
ist ([X.] Beschluss vom 14.
Oktober 2010 -
V
ZB
78/10
-
FGPrax 2011, 39 Rn.
11; MünchKomm-3
4
5
6
7
-
4
-

ZPO/[X.] 3.
Aufl. §
62 FamFG Rn.
3; [X.] in Bork/[X.]/[X.] FamFG §
62 Rn.
1; [X.] in Schulte-Bunert/[X.] FamFG 2.
Aufl. §
62 Rn.
6;
[X.]/[X.] Freiwillige Gerichtsbarkeit/FamFG 9.
Aufl. §
62 FamFG Rn.
1;
Jürgens Betreuungsrecht 4.
Aufl. §
62 FamFG Rn.
1).
2. Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, kann das Beschwerdegericht gemäß §
62 Abs.
1 FamFG aussprechen, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat. Diese Vorschrift ist
im
Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden ([X.] Beschluss vom 25.
Februar 2010 -
V
ZB 172/09
-
FGPrax 2010, 150 Rn.
9). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Beschwerdeführer einen entsprechenden Antrag stellt
und ein berechtigtes Inte-resse an der Feststellung vorliegt. Dieses Feststellungsinteresse ist in der Regel anzunehmen, wenn ein schwerwiegender Grundrechtseingriff vorliegt (§
62 Abs.
2 Nr.
1 FamFG) oder eine konkrete Wiederholungsgefahr (§
62 Abs.
2 Nr.
2 FamFG) besteht.
3. Im hier zu entscheidenden Fall hat der Senat die Beteiligte zu 1 mit Schreiben vom 1.
Februar 2011 darauf hingewiesen, dass
der
angegriffene Be-schluss über die Bestellung einer Ergänzungsbetreuerin durch das Amtsgericht aufgehoben worden ist und sich dadurch der Verfahrensgegenstand der [X.] erledigt haben dürfte. Dennoch hat die Beteiligte zu 1 den
nach §
62 Abs.
1 FamFG erforderlichen Antrag nicht gestellt, sondern an ihren in der 8
9
-
5
-

Rechtsbeschwerdebegründung gestellten Anträgen festgehalten. Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Aufhebung der angegriffenen Entscheidung durch das Amtsgericht
besteht insoweit jedoch kein Rechtsschutzbedürfnis mehr.

Hahne

[X.]

Klinkhammer

Günter

Nedden-Boeger

Vorinstanzen:
AG [X.] am Main, Entscheidung vom 15.03.2010 -
42 XVII [X.] 642/10 -

LG [X.]
am
Main, Entscheidung vom [X.] -
2-29 T 50/10 -

Meta

XII ZB 245/10

08.06.2011

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.06.2011, Az. XII ZB 245/10 (REWIS RS 2011, 5928)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5928

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XII ZB 245/10

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