Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2003, Az. II ZB 11/02

II. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4353

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[X.]/02vom17. Februar 2003in dem [X.] 2 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 17. Februar 2003durch [X.] h.c. Röhricht und die [X.]. [X.], [X.], [X.] und [X.]:Die außerordentliche Beschwerde des Beklagten gegen den sei-nen Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zurückweisen-den Beschluß des 6. Zivilsenats des [X.] 2. April 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen;Kosten werden nicht erstattet.Gründe:[X.] Der Beklagte, alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der in [X.] befindlichen [X.] ist von dem klagenden Insolvenz-verwalter auf Rückzahlung eines aus dem Gesellschaftsvermögen entnomme-nen Betrages von knapp 142.000,00 DM in Anspruch genommen worden. [X.] die Klage hat er mit vermeintlichen Ansprüchen wegen rückständigen undlaufenden [X.] die Aufrechnung erklärt. Das [X.] hatder Klage entsprochen. Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt und umdie Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nachgesucht. Das [X.] hatdieses Gesuch wegen fehlender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung durchden angefochtenen Beschluß zurückgewiesen.- 3 -Hiergegen richtet sich die außerordentliche Beschwerde des Beklagten,mit der er die fehlerhafte Anwendung [X.] und insolvenzrechtli-cher Vorschriften rügt.I[X.] [X.] des [X.]s mit ordentlichen Mittelnnicht angreifbar ist (§§ 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 ZPO), verkennt auch der [X.] nicht.Seine außerordentliche Beschwerde hat keinen Erfolg. Abgesehen da-von, daß nach der auch vom [X.]at geteilten Rechtsprechung des [X.] (Beschl. v. 7. März 2002 - [X.], [X.], 775 m. Anm.[X.], [X.] § 574 ZPO Nr. 1) seit Inkrafttreten des [X.],welches auch das Beschwerderecht grundlegend neu gestaltet hat, für diesenbesonderen Rechtsbehelf kein Raum mehr und die betroffene Partei auf dieErhebung von Gegenvorstellungen verwiesen ist (ebenso [X.], [X.] aaO; a.[X.] in [X.], ZPO 24. Aufl. § 567 Rdn. 7 ff. i.V.m. § 127 Rdn. [X.] in [X.], ZPO 23. Aufl. § 567 Rdn. 18 ff.), könnte [X.] selbst dann mit seinem Begehren nicht durchdringen, wenn man, wo-von er ohne Begründung als selbstverständlich ausgeht, eine außerordentlicheBeschwerde gegen einen ein Prozeßkostenhilfegesuch zurückweisenden Be-schluß des [X.]s für statthaft halten wollte. Denn die Vorausset-zungen, unter denen die Rechtsprechung früher ausnahmsweise eine im [X.] nicht vorgesehene "außerordentliche Beschwerde" zugelassen hat, sind [X.] offensichtlich nicht erfüllt. Hierzu reicht es nicht aus, daß dieangefochtene Entscheidung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht [X.] steht, sie müßte vielmehr "greifbar gesetzwidrig", d.h. mit der gelten-den Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sein, weil sie jeder Grundlage [X.] -behrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (st.Rspr. vgl. [X.].Beschl. v. 7. Juli1997 - [X.], [X.], 1553; v. 11. September 2000 - [X.], [X.], 2317). Das macht nicht einmal der Beklagte, der sich im übrigen nur [X.] des angegriffenen Beschlusses auseinandergesetzt hat, geltend.Gegenstandswert: bis. 1.100,00 RöhrichtGoetteKurzwelly[X.]Graf

Meta

II ZB 11/02

17.02.2003

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2003, Az. II ZB 11/02 (REWIS RS 2003, 4353)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4353

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