Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 19.10.2020, Az. 10 AZB 53/20

10. Senat | REWIS RS 2020, 457

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Gegenstand

Kostenfestsetzungsverfahren - Kosten für die Aufhebung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen


Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde des Arrestbeklagten gegen den Beschluss des [X.] vom 18. Mai 2020 - 2 Ta 206/19 - wird zurückgewiesen.

2. [X.] hat die Kosten der Rechtsbeschwerde zu tragen.

Gründe

1

I. Die [X.] wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts.

2

Die [X.] beantragte im Ausgangsverfahren die Anordnung eines dinglichen Arrests in das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des [X.]. Mit Beschluss vom 25. Januar 2018 (- 8 Ga 4/18) ordnete das Arbeitsgericht den dinglichen Arrest an. Die [X.] erwirkte aufgrund des [X.] mehrere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, die Eintragung des [X.] in das Schuldnerverzeichnis und die Eintragung einer Arresthypothek in das Grundbuch. Den Widerspruch des [X.] gegen den [X.] wies das Arbeitsgericht mit Urteil vom 1. März 2018 zurück. Auf die Berufung des [X.] änderte das [X.] das Urteil des Arbeitsgerichts mit Urteil vom 4. Juli 2018 (- 2 [X.] -) ab, hob den [X.] auf und wies den [X.] zurück. Nach der Kostenentscheidung im Urteil des [X.]s hat die [X.] die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3

Nachdem das [X.] den [X.] des Arbeitsgerichts aufgehoben hatte, erwirkte der Prozessbevollmächtigte des [X.], dass die Vollstreckungsmaßnahmen aufgehoben wurden. Mit seinem „[X.] nach § 788 ZPO“ vom 18. Februar 2019 begehrte der Arrestbeklagte, Rechtsanwaltskosten für die Aufhebung verschiedener Vollstreckungsmaßnahmen in Höhe von insgesamt 17.413,75 Euro gegen die [X.] festzusetzen. Mit einem weiteren [X.] vom 31. Mai 2019 begehrte der Arrestbeklagte, Rechtsanwaltskosten für die Aufhebung eines weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in Höhe von 3.045,09 Euro festzusetzen.

4

Das Arbeitsgericht hat die von der [X.] an den [X.] zu zahlenden Kosten antragsgemäß auf 17.413,75 Euro und auf weitere 3.045,09 Euro festgesetzt. Der sofortigen Beschwerde der [X.] hat das Arbeitsgericht nicht abgeholfen und sie dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt. Das [X.] hat den Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben und die [X.] zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Arrestbeklagte weiter das Ziel, die Rechtsanwaltskosten für die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahmen gegen die [X.] festsetzen zu lassen.

5

II. Die nach § 78 ArbGG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass die Rechtsanwaltskosten für die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahmen nicht nach § 788 Abs. 2 ZPO und auch nicht aufgrund der Kostengrundentscheidung des [X.]s im Urteil über die Aufhebung des Arrests festgesetzt werden können.

6

1. Die Kosten des [X.] können nicht nach § 788 Abs. 2 ZPO durch das Arbeitsgericht als Vollstreckungsgericht festgesetzt werden (vgl. für die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen § 930 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Nach § 788 Abs. 1 ZPO fallen die Kosten der Zwangsvollstreckung, soweit sie notwendig waren, dem Schuldner zur Last und sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Neben der Möglichkeit zur Beitreibung nach § 788 Abs. 1 ZPO kann der Gläubiger die Vollstreckungskosten nach § 788 Abs. 2 iVm. § 103 Abs. 2, §§ 104, 107 ZPO festsetzen lassen. Wie das [X.] zu Recht ausgeführt hat, betrifft das Festsetzungsverfahren nach § 788 Abs. 2 ZPO entsprechend dem Wortlaut der Norm und dem Zusammenhang mit § 788 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nur solche Kosten, die dem Gläubiger durch die Zwangsvollstreckung erwachsen sind. Hier geht es dagegen um Kosten des Schuldners für die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen, die nicht nach § 788 Abs. 2 iVm. § 103 Abs. 2, §§ 104, 107 ZPO festgesetzt werden können (vgl. [X.] 17. Januar 2006 - VI ZB 46/05 - Rn. 17; [X.] 25. September 2019 - 6 [X.]/19 - zu II 1 c der Gründe).

7

2. Die Kosten des [X.] für die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahmen können nicht auf der Grundlage der Kostenentscheidung des [X.]s in dem Urteil vom 4. Juli 2018 (- 2 [X.] -) über die Aufhebung des [X.] nach §§ 103 ff. ZPO festgesetzt werden.

8

a) Es handelt sich nicht um Kosten des Rechtsstreits iSv. § 91 Abs. 1 ZPO im [X.]. Nur in Bezug auf das [X.] hat das [X.] eine Kostengrundentscheidung getroffen. Die Kosten für die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahmen sind dem [X.] zuzuordnen und können nicht aufgrund der im [X.] ergangenen Kostengrundentscheidung nach §§ 103 ff. ZPO festgesetzt werden (vgl. [X.]/[X.] ZPO 8. Aufl. § 91 Rn. 5). Das hat das [X.] zutreffend erkannt.

9

aa) Im Kostenfestsetzungsverfahren wird lediglich der aus der Kostengrundentscheidung resultierende prozessuale Kostenerstattungsanspruch betragsmäßig festgesetzt. Rechtsanwaltskosten können nur festgesetzt werden, wenn sie den Rechtsstreit betreffen, in dem die Kostengrundentscheidung ergangen ist ([X.] 7. Februar 2017 - VI ZB 43/16 - Rn. 7 ; 9. Oktober 2008 - VII ZB 43/08 - Rn. 9). Entscheidend ist, welche [X.] die Kostengrundentscheidung formal umfasst. Kosten für anwaltliche Tätigkeiten in [X.]n, die der Kostengrundentscheidung zeitlich nachfolgen, sind von ihr schon formal nicht umfasst ([X.] 7. Februar 2017 - VI ZB 43/16 - Rn. 8).

bb) Der Arrestbeklagte begehrt hier die Festsetzung von Kosten für die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen. Die Kosten sind entstanden, nachdem der [X.] durch das Urteil des [X.]s vom 4. Juli 2018 (- 2 [X.] -) aufgehoben worden ist. Sie sind daher formal nicht von der Kostenentscheidung im vorausgegangenen Urteil erfasst.

cc) Der Arrestbeklagte kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mit Erfolg geltend machen, er habe sich bereits während des [X.]s gegen die Vollstreckungsmaßnahmen gewandt. Es kann dahinstehen, ob dieser Einwand zu einer anderen Beurteilung führen könnte. Das [X.] hat festgestellt, dass der Arrestbeklagte die Aufhebung der in Vollziehung des Arrests erfolgten Vollstreckungsmaßnahmen erstrebt und erwirkt hat, nachdem das [X.] den [X.] aufgehoben hatte. Neuer Tatsachenvortrag kann in der [X.] nach § 577 Abs. 2 Satz 4 iVm. § 559 ZPO nicht berücksichtigt werden ([X.] 18. November 2015 - 10 [X.] - Rn. 11 f., [X.]E 153, 261).

dd) Eine Festsetzung der Kosten für die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahmen auf der Grundlage der Kostengrundentscheidung im Urteil des [X.]s im [X.] lässt sich auch nicht unter Hinweis auf das Urteil des [X.] vom 17. Januar 2006 (- VI ZB 46/05 -) begründen. Der [X.] hat in dieser Entscheidung ausgeführt, dass Kosten zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem Titel als Verfahrenskosten im weiteren Sinn anzusehen sind, die wie Kosten des Erkenntnisverfahrens der Kostenausgleichung durch das Prozessgericht nach § 104 ZPO zugänglich sind ([X.] 17. Januar 2006 - VI ZB 46/05 - Rn. 9 f.).

(1) In dem vom [X.] zu entscheidenden Rechtsstreit ging es um Kosten, die den Beklagten für eine Bankbürgschaft entstanden waren („[X.]“), um die Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil einstweilen einstellen zu lassen. Nachdem es im weiteren Verlauf des Rechtsstreits zu einem Vergleich gekommen war, meldeten die Beklagten diese Kosten zum Kostenfestsetzungsverfahren an.

(2) Der [X.] entschied, dass Kosten des Schuldners zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem Titel, der zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben wird, wie Kosten des Erkenntnisverfahrens der Kostenausgleichung durch das Prozessgericht nach § 104 ZPO unterliegen. Die zur Abwehr der Zwangsvollstreckung entstehenden Kosten stellen den wirtschaftlichen [X.] sicher, indem sie möglicherweise irreversible wirtschaftliche Verluste vor Abschluss des Rechtsstreits verhindern. Sie dienen der Rechtsverteidigung während des laufenden Rechtsstreits und sind keine Kosten der Zwangsvollstreckung, sondern Kosten der Rechtsverteidigung ([X.] 17. Januar 2006 - VI ZB 46/05 - Rn. 6 ff.).

(3) Diese Rechtsprechung lässt sich auf die hier gegebene Fallgestaltung nicht übertragen. Der Arrestbeklagte erwirkte eine Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahmen nicht während des laufenden [X.]s, sondern nach dessen Abschluss. Sie diente nicht dem [X.] im [X.], sondern es ging dem [X.] nach Abschluss des [X.]s darum, die Folgen der Arrestvollziehung zu beseitigen.

b) Der Arrestbeklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, bei den Kosten für die Aufhebung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen handele es sich um Kosten iSv. § 788 Abs. 3 ZPO, die auf der Grundlage der Kostenentscheidung im Urteil des [X.]s vom 4. Juli 2018 (- 2 [X.] -) festgesetzt werden können.

aa) Nach verbreiteter Auffassung können die dem Schuldner nach § 788 Abs. 3 ZPO zu erstattenden Kosten der Zwangsvollstreckung auf der Grundlage der Kostenentscheidung in der den Titel aufhebenden Entscheidung nach §§ 103 ff. ZPO festgesetzt werden (MüKoZPO/[X.]/[X.] 6. Aufl. § 788 Rn. 51; [X.] ZPO/[X.] Stand 1. September 2020 § 788 Rn. 56; Musielak/[X.] ZPO 17. Aufl. § 788 Rn. 26; [X.] ZPO 22. Aufl. § 788 Rn. 52). Das kann jedoch nur gelten, wenn es sich um Kosten handelt, die den Rechtsstreit betreffen, in dem die Kostengrundentscheidung ergangen ist. Dagegen kommt eine Festsetzung auf dieser Grundlage nicht in Betracht, wenn die Kosten erst nach dem Urteil entstanden sind und von dessen Kostenentscheidung formal nicht umfasst werden (vgl. [X.] 7. Februar 2017 - VI ZB 43/16 - Rn. 7 f.).

bb) Im Übrigen sind die dem [X.] entstandenen Rechtsanwaltskosten für die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahmen keine Kosten iSv. § 788 Abs. 3 ZPO.

(1) Nach § 788 Abs. 3 ZPO sind die Kosten der Zwangsvollstreckung dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird. Das gilt auch, wenn ein [X.] aufgehoben wird (MüKoZPO/[X.]/[X.] 6. Aufl. § 788 Rn. 45). § 788 Abs. 3 ZPO beruht auf dem allgemeinen Rechtsgedanken, dass der Gläubiger aus einem noch nicht endgültigen Titel auf eigene Gefahr vollstreckt ([X.] 10. Februar 2016 - VII ZB 56/13 - Rn. 18; 9. Juli 2014 - VII ZB 14/14 - Rn. 13).

(2) Unter den materiell-rechtlichen Erstattungsanspruch des § 788 Abs. 3 ZPO fallen Kosten, die der Gläubiger beim Schuldner nach § 788 Abs. 1 ZPO beigetrieben hat oder die vom Schuldner freiwillig gezahlt worden sind (MüKoZPO/[X.]/[X.] 6. Aufl. § 788 Rn. 48; [X.] ZPO/[X.] Stand 1. September 2020 § 788 Rn. 52). Dagegen zählen eigene Kosten des Schuldners für die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen nicht zu den nach § 788 Abs. 3 ZPO zu erstattenden Kosten der Zwangsvollstreckung (MüKoZPO/[X.]/[X.] aaO Rn. 47; [X.] ZPO 22. Aufl. § 788 Rn. 51; [X.]/[X.] ZPO 33. Aufl. § 788 Rn. 24; Musielak/[X.] ZPO 17. Aufl. Rn. 24; aA [X.]/[X.] ZPO 8. Aufl. § 788 Rn. 43).

(3) Der Arrestbeklagte kann sich für seine abweichende Auffassung, dass § 788 Abs. 3 ZPO auch eigene Kosten des Schuldners erfasse, nicht mit Erfolg auf den Wortlaut der Norm berufen. Der vom [X.] angeführte Umstand, dass nach dem Gesetzeswortlaut die Kosten zu „erstatten“ und nicht zu „ersetzen“ sind, rechtfertigt kein anderes Verständnis. Die „Kosten der Zwangsvollstreckung“ iSv. § 788 Abs. 3 ZPO umfassen nach der Wortbedeutung nicht die Kosten, die dem Vollstreckungsgegner für die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen entstehen.

3. Der Arrestbeklagte kann die Kosten für die Aufhebung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht im Kostenfestsetzungsverfahren titulieren lassen. Ihm steht jedoch gegebenenfalls nach § 945 ZPO ein Schadensersatzanspruch zu, der klageweise geltend zu machen ist (vgl. [X.] 14. Dezember 1989 - 10 W 118/89 - zu 3 der Gründe; [X.] 27. Januar 1989 - 11 W 709/89 - am Ende der Gründe).

III. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gallner    

        

    Pessinger    

        

    Pulz    

        

        

        

        

        

        

                 

Meta

10 AZB 53/20

19.10.2020

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AZB

vorgehend ArbG Ludwigshafen, 30. August 2019, Az: 8 Ga 4/18, Beschluss

§ 788 Abs 2 ZPO, § 103 Abs 2 ZPO, § 104 ZPO, § 107 ZPO, § 788 Abs 3 ZPO, § 91 Abs 1 ZPO, § 577 Abs 2 S 4 ZPO, § 559 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 19.10.2020, Az. 10 AZB 53/20 (REWIS RS 2020, 457)

Papier­fundstellen: NJW 2021, 257 REWIS RS 2020, 457

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