Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2006, Az. VI ZR 249/05

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1314

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.] ZR 249/05 Verkündet am: 17. Oktober 2006 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] § 249 Ga Der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte, der seinen Fahrzeugschaden mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zunächst auf der Grundlage des vom Sachverständigen ermittelten [X.] abrechnet, ist an diese Art der Abrechnung nicht ohne weiteres gebunden. Er kann - im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrech-nung und der Verjährung - die höheren Kosten einer nunmehr tatsächlich durchgeführten Reparatur des beschädigten Fahrzeugs verlangen, sofern sich nicht aufgrund der konkreten Umstände des [X.] etwas Abweichendes ergibt. [X.], Urteil vom 17. Oktober 2006 - [X.]/05 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], die [X.]in [X.] und die [X.] [X.], [X.] und Zoll für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil der 4. Zivilkammer des [X.] vom 27. Oktober 2005 aufgeho-ben. [X.] wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht [X.]. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Beklagten haften als Halter eines Kraftfahrzeugs und dessen [X.] dem Kläger in vollem Umfang für die Folgen eines [X.], der sich am 1. Juni 2004 ereignete. 1 Ein vorprozessual beauftragter [X.] ermittelte in seinem Gutachten vom 7. Juni 2004 betreffend den am Fahrzeug des [X.] eingetretenen Schaden die Reparaturkosten mit 9.549,22 • brutto, den Wiederbeschaffungswert mit 7.900,00 • brutto und den Restwert mit 3.185,00 • brutto. Dieses Gutachten ist von den Parteien nicht angegriffen worden. 2 - 3 - In einem früheren Rechtsstreit hat der Kläger die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert in Höhe von 4.560,00 •, die Ab-schleppkosten in Höhe von 172,26 •, einen Nutzungsausfall in Höhe von 487,20 • sowie eine allgemeine Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 • ab-züglich eines von der Beklagten zu 2 gezahlten Betrages in Höhe von 2.097,83 •, insgesamt 3.146,73 • geltend gemacht. Der Kläger hat die Klage in jenem Verfahren mit Schriftsatz vom 22. November 2004 zurückgenommen, nachdem die Beklagte zu 2 diesen Betrag gezahlt hatte. 3 Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger nunmehr die Regulierung des Schadens auf Reparaturkostenbasis und legt dazu zwei Rechnungen einer Reparaturwerkstatt vom 14. Oktober 2004 über 1.196,69 • und vom 11. Januar 2005 über 7.130,88 • vor. Unter Anrechnung der Differenz aus dem Wiederbe-schaffungswert und dem Restwert in Höhe von 4.560,10 • errechnet er sich einen weiteren Schaden in Höhe von 3.767,47 •. 4 Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Be-rufungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen und die [X.] zugelassen. Mit dieser erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 5 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht führt aus: Zwar sei mit dem Amtsgericht davon auszugehen, dass es sich bei der Frage, ob der Schaden auf der Basis der Wiederbeschaffung oder auf Reparaturkostenbasis abzurechnen sei, um keine echte Wahlschuld im Sinne des § 262 [X.] handele. Doch könne der [X.] - 4 - digte nicht mehr Abrechnung auf Reparaturkostenbasis verlangen, wenn er sich vorher für eine Ersatzbeschaffung entschieden habe. Die Kammer gehe davon aus, dass der Geschädigte an die von ihm getroffene Wahl der gemäß § 249 Abs. 1 und 2 [X.] möglichen Abrechnungsvarianten gebunden sei. Der Kläger sei deshalb daran gehindert, seinen Schaden nach durchgeführter Regulierung auf der Basis der Wiederbeschaffungskosten auf Reparaturkostenbasis abzu-rechnen. I[X.] Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Der mit der vorliegenden Klage vom Kläger geltend gemachte Anspruch kann nicht mit der vom [X.] gegebenen Begründung verneint werden. 7 1. Allerdings wird eine Bindung des Geschädigten an die (vorbehaltslos) einmal gewählte Art der Schadensabrechnung, wie sie das Berufungsgericht für richtig hält, auch von anderen bejaht (vgl. [X.], [X.], 222 = [X.], 400; [X.]/[X.], [X.], 23. Aufl., Rn. [X.], Seite 164; [X.], [X.], Rn. 331 ff., 341; [X.], r+s 2002, 265, 272). Dem kann indes nicht gefolgt werden. 8 2. Die Ansicht, nach Regulierung des [X.] könnten nunmehr tatsächlich aufgewendete höhere Reparaturkosten nicht mehr geltend gemacht werden, ist in der vom Berufungsgericht angenommenen All-gemeinheit unrichtig. Eine Bindung lässt sich für den hier gegebenen Fall, dass nach der fiktiven Abrechnung auf Wiederbeschaffungsbasis das Fahrzeug [X.] doch repariert wird und nun die konkreten (höheren) Reparaturkosten gel-tend gemacht werden, weder aus dem Gesetz noch aus der Rechtsprechung des erkennenden [X.]s herleiten, auch nicht aus dem Urteil vom 23. März 9 - 5 - 1976 ([X.] 66, 239, 246), in dem diese Frage offen gelassen wurde. Sie wird deshalb von Teilen der Rechtsprechung und Literatur abgelehnt (vgl. [X.], [X.], 482; [X.], [X.] 2006, 134; [X.], [X.], 130, 131; [X.], [X.], 867, 870; [X.]/[X.], [X.], 24. Aufl., [X.]. 3, Rn. 38; [X.] in: Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, [X.]. 4, Rn. 75 f.; [X.]/[X.], [X.]. 2005, § 249 Rn. 226 a. E.) und zwar im Ergebnis zu Recht. a) Art und Umfang des vom Schädiger zu leistenden Ersatzes bestim-men sich nach den Vorschriften der §§ 249 ff. [X.]. Das schadensersatzrechtli-che Ziel der Restitution beschränkt sich nicht auf eine Wiederherstellung der beschädigten Sache; es besteht in umfassender Weise darin, einen Zustand herzustellen, der wirtschaftlich gesehen der ohne das Schadensereignis [X.] (hypothetischen) Lage entspricht ([X.]surteil [X.] 158, 388, 389 f.). 10 b) Nach der Rechtsprechung des [X.]s (vgl. zuletzt [X.]surteile [X.] 154, 395, 397 und 163, 180, 184, [X.]eils m. [X.]) stehen dem Geschä-digten im Allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: Die Re-paratur des [X.] oder die Anschaffung eines "gleichwertigen" Er-satzfahrzeugs. Unter den zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Naturalrestitution hat der Geschädigte dabei jedoch grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert. Dieses sogenannte [X.] findet gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 [X.] seinen gesetzlichen Niederschlag in dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit, ergibt sich aber letztlich schon aus dem Begriff des Schadens selbst. Darüber hinaus findet das Wahlrecht des Geschädigten seine Schranke an dem Verbot, sich durch [X.] zu bereichern. Denn auch wenn er vollen Ersatz verlangen kann, soll der Geschädigte an dem Schadensfall nicht "verdienen". Durch das [X.] und das Bereicherungsverbot darf allerdings sein Integri-tätsinteresse, das aufgrund der gesetzlich gebotenen Naturalrestitution Vorrang 11 - 6 - genießt, nicht verkürzt werden. Deshalb hat der [X.] entschieden, dass der Geschädigte zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeug-schadens sowohl die tatsächlich aufgewendeten als auch die vom Sachver-ständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaf-fungswerts ohne Abzug des [X.] verlangen kann, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt und weiter benutzt ([X.]surteile [X.] 115, 364, 371 ff.; 154, 395, 400). Gleiches gilt, wenn das Fahrzeug zwar nicht repariert, wohl aber mindestens 6 Monate in noch verkehrstauglichem Zustand weiter genutzt wird ([X.]surteil vom 23. Mai 2006 - [X.] ZR 192/05 - [X.], 989 f. = [X.], 459 f. m. Anm. [X.]). b) Im Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens wie hier kann der Ge-schädigte im Rahmen der Ersatzbeschaffung nur Ersatz des [X.] abzüglich des Restwertes verlangen; die Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution steht unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, so dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung gemäß § 249 Satz 2 [X.] im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage grundsätzlich den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat (vgl. [X.] 115, 364, 368 f.; 115, 375, 378; 132, 373, 376; 143, 189, 193; 163, 362, 365). 12 Auch in diesem Fall stehen dem Geschädigten, der sich zu einer Repara-tur entschließt und diese auch nachweislich durchführt, die konkret abgerechne-ten Kosten der Instandsetzung ohne Berücksichtigung des [X.] zu. Er-satzfähig sind auch Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs in Grenzen (bis 30%) übersteigen, wenn sie konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt, sofern die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der [X.] zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat; andernfalls ist die 13 - 7 - Höhe des [X.] auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt (vgl. [X.]surteile [X.] 115, 364, 371 f.; 162, 161, 163 ff.; 162, 170, 173 f.). 14 c) Bei der Ersatzbeschaffung und der Reparatur des beschädigten [X.] handelt es sich mithin um gleichwertige Arten der Naturalrestitution, zwi-schen denen der Geschädigte innerhalb der oben aufgezeigten Grenzen wäh-len kann. Dabei handelt es sich indes nicht um eine Wahlschuld i. S. des § 262 [X.], denn der Schädiger schuldet nicht mehrere nach Wahl zu erbrin-gende Leistungen, sondern Wiederherstellung (§ 249 Abs. 1 [X.]) bzw. den dazu erforderlichen Geldbetrag (§ 249 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Selbst diese gesetz-lich vorgesehene Alternative stellt keine Wahlschuld, sondern eine Ersetzungs-befugnis dar (vgl. [X.]surteil [X.] 63, 182, 184; ferner [X.] 121, 22, 26; [X.]/[X.], aaO, Rn. 215, [X.]. m. [X.]). Verlangt der Geschädigte den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag, so kann er diesen in dem aufge-zeigten Rahmen auf der Basis einer Ersatzbeschaffung oder einer Reparatur berechnen. Insoweit handelt es sich lediglich um unterschiedliche Arten der Schadensberechnung. Inwiefern der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 [X.] an die Wahl gebunden ist (bejahend [X.] 121, 22, 26; differenzierend [X.]/[X.], aaO, Rn. 216, [X.]. m. [X.]), bedarf hier keiner Entscheidung. Ob der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auf Wiederbeschaffungs- oder auf Reparaturkostenbasis berechnet wird, betrifft lediglich die Abrechnungsmodalität. Gleiches gilt für die Frage, ob fiktiv nach den Feststellungen eines Sachverständigen oder konkret nach den tatsächlich aufgewendeten Kosten abgerechnet wird. Diese [X.] dürfen zwar nicht miteinander vermengt werden (vgl. [X.]surteile [X.] 162, 170, 175; vom 15. Juli 2003 - [X.] ZR 361/02 - VersR 2004, 1575, 1576 und vom 30. Mai 2006 - [X.] ZR 174/05 - [X.], 1088, 1089), sind aber alternativ möglich. 15 - 8 - d) Eine Bindung des [X.] an die Schadensabrechnung auf Basis [X.] Ersatzbeschaffung kann im Streitfall nicht mit der Erwägung begründet wer-den, der Ersatzanspruch des Geschädigten sei mit der Zahlung des (zunächst) auf der Basis fiktiver Abrechnung geforderten Betrages erfüllt, so dass [X.] ausgeschlossen seien (so [X.], aaO). Mit der Zahlung des [X.] ist in der Regel nur eine Teilforderung erfüllt, wenn sich in der Folge herausstellt, dass der Schaden höher ist, als zunächst gefordert. Die ursprüng-liche Forderung stellt sich dann als (verdeckte) Teilforderung dar. Selbst im Fal-le einer gerichtlichen Auseinandersetzung kann die weitere Entwicklung des Schadens bis zu dem aus prozessualen Gründen letztmöglichen [X.] berücksichtigt werden (vgl. [X.]surteil [X.] 27, 181, 187 f.; ferner [X.] 79, 249, 258). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bemessung der Scha-denshöhe ist - im Rahmen der Grenzen des Verjährungsrechts - der Zeitpunkt, in dem dem Geschädigten das volle wirtschaftliche Äquivalent für das beschä-digte Recht zufließt (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 249 Rn. 301; [X.]/[X.], aaO, [X.]. zu §§ 249 ff. Rn. 81). 16 Im Streitfall war die Schadensentwicklung, ausgehend vom Vortrag des [X.], erst mit der Reparatur des Fahrzeugs und der Vorlage der Werkstatt-rechnungen betreffend die konkreten Reparaturkosten abgeschlossen. Mit der Zahlung der Beklagten zu 2, die zur Rücknahme der ersten Klage im November 2004 geführt hat, war der Schadensersatzanspruch des [X.] mithin nicht vollständig erfüllt. Für eine vorher vom Kläger der Beklagten zu 2 gegenüber erklärte Bindung an die zunächst gewählte Abrechnungsart, welche in [X.] in Betracht zu ziehen sein mag, hat der Tatrichter keine Feststellungen ge-troffen. Das gilt auch, soweit in der Revisionserwiderung geltend gemacht wird, die Parteien hätten sich vergleichsweise dahin geeinigt, dass der Anspruch des [X.] mit der zweiten Zahlung der Beklagten zu 2 abschließend ausgeglichen sein solle. Inwieweit im Falle einer gerichtlichen Entscheidung die Rechtskraft 17 - 9 - eine Nachforderung ausschließen kann, muss hier nicht entschieden werden, da die erste Klage zurückgenommen wurde. 18 e) Schließlich kann eine Bindung des Geschädigten an die zunächst ge-wählte fiktive Abrechnung auf Wiederbeschaffungsbasis nicht auf Gründe des Rechtsfriedens oder einer möglichst zügigen Schadensregulierung (vgl. [X.], aaO) gestützt werden. Sofern der Versicherer an einer abschließenden Scha-densregulierung im Einzelfall interessiert ist, kann er auf eine Erklärung des Geschädigten hinwirken, durch die die Regulierung endgültig abgeschlossen wird. Unter Umständen kann sich dies auch aus den im Rahmen der Regulie-rungsverhandlungen abgegebenen Erklärungen ergeben. Eine rechtliche Grundlage, dem Geschädigten bei fortdauernder Schadensentwicklung unter den genannten Gesichtspunkten Nachforderungen generell abzuschneiden, besteht bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art nicht. II[X.] [X.] ist unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das [X.] zurückzuverweisen. Der [X.] kann die Berufung der Beklagten nicht zurückweisen, weil der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 1, 3 ZPO). Im Streitfall übersteigen die tatsächlich aufgewendeten Repara-turkosten (8.327,57 •) den Wiederbeschaffungswert (7.900,00 •) unterhalb von 130% (= 10.270,00 •); den Parteien muss daher Gelegenheit gegeben werden, zu den vom erkennenden [X.] dargelegten Voraussetzungen der Schadens-abrechnung in einem solchen Fall ([X.] 115, 364; 154, 395; 162, 161 und 162, 170) vorzutragen. Bei der sodann erforderlichen erneuten Beurteilung des Falles werden auch eventuelle Unklarheiten der bei der Akte befindlichen Rechnungen, ihr erheblicher zeitlicher Abstand zum Unfallgeschehen und zu-einander und etwaige Widersprüche zu dem vom vorgerichtlichen Sachverstän-19 - 10 - digen festgestellten unstreitigen Reparaturbedarf in Betracht zu ziehen sein. Die neue Verhandlung gibt zudem Gelegenheit zu prüfen, ob entsprechend dem Vortrag der Beklagten in der Revisionserwiderung vom Abschluss eines Ver-gleichs ausgegangen werden kann. [X.] [X.] [X.]
[X.] Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.06.2005 - 113 C 1653/05 - [X.], Entscheidung vom 27.10.2005 - 4 S 364/05 -

Meta

VI ZR 249/05

17.10.2006

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2006, Az. VI ZR 249/05 (REWIS RS 2006, 1314)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1314

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