Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2004, Az. 3 StR 219/04

3. Strafsenat | REWIS RS 2004, 418

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 219/04 vom 2. Dezember 2004 in der Strafsache gegen

wegen schweren Raubes
- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 2. Dezember 2004, an der teilgenommen haben: [X.] am [X.]

Prof. Dr. [X.],

[X.] am [X.]

[X.],

[X.],

von [X.],

[X.]

als [X.],

Staatsanwalt

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt , Rechtsanwalt

als Vertreter des [X.],

[X.]

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 11. März 2004 mit den [X.]. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit [X.] Revision rügt der Nebenkläger die Verletzung materiellen Rechts und be-anstandet unter anderem, daß der Angeklagte nicht auch wegen schwerer Kör-perverletzung (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB) verurteilt worden ist. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des [X.] drang der Angeklagte mit zwei Mittätern nachts maskiert in die Wohnung des [X.] ein. Die [X.] schlugen dem im Schlafzimmer im Bett liegenden Nebenkläger mit der Faust so gegen die rechte Gesichtshälfte, daß ein Teil des [X.] herausbrach. Sie bedrohten ihn mit dem Kuhfuß, fesselten ihn, nahmen Wert-gegenstände und Bargeld an sich und versetzten ihm weitere Schläge, um ih-rer Frage nach der Geheimzahl der Kreditkarte Nachdruck zu verleihen. Der - 4 - Angeklagte durchsuchte währenddessen das Wohnzimmer und das Büro des [X.] und nahm neben anderem zwei tragbare Computer an sich. Er bemerkte dabei, daß die beiden Mittäter auf den Nebenkläger einschlugen. Durch das Erscheinen eines Wachmannes auf dem Gelände gestört, verließen zuerst die beiden Mittäter und danach auch der Angeklagte unter Mitnahme ihrer Beute die Wohnung. Durch die Schläge der beiden Mittäter war beim [X.] die rechte Gesichtshälfte stark angeschwollen. Es bildete sich ein Hämatom unter dem rechten Auge. Als Folge der Tat kann der Nebenkläger auf dem rechten Auge nur noch einen Lichtschein wahrnehmen und ist auf die-sem Auge dauerhaft erblindet. 2. Zu einem Schuldspruch nach § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB hat sich das [X.] nicht im Stande gesehen, weil es sich nicht davon hat überzeugen können, daß der [X.] eine Körperverletzung des Opfers eingeschlossen hatte. Es hat dem Angeklagten die Einlassung, er habe mit den Mittätern allein die Bedrohung und Fesselung des Opfers vereinbart und darüber hinausge-hende Mißhandlungen weder bemerkt noch gebilligt, nicht zu widerlegen ver-mocht. Die dem zugrunde liegende Beweiswürdigung hält rechtlicher [X.] nicht stand, da sie in mehrfacher Hinsicht Widersprüche und damit Rechtsfehler aufweist. a) Das gilt zunächst für den Zweck des Überfalls. Insofern stellt das [X.] einerseits fest, daß der Angeklagte den Auftrag erhalten hatte, [X.] von einem Computer oder Laptop des Tatopfers herabzuladen, und zu die-sem Zweck mit den von ihm angeworbenen Mittätern in die Wohnung des [X.] eindrang. Andererseits widerlegt das [X.] die Einlassung des Angeklagten, er habe die Wohnung zum Zweck des Herunterladens von - 5 - Daten betreten, mit der zutreffenden Überlegung, es sei "lebensfremd anzu-nehmen, auf einer Festplatte in kurzer Zeit Eintragungen über bestimmte Ge-schäftsdaten finden und auf einen Datenträger überspielen zu können, ohne genaue Kenntnis von den auf der Festplatte befindlichen Daten zu haben" ([X.]), weswegen es - rechtsfehlerfrei und überzeugend - annimmt, er habe mit den Mittätern auch die Entwendung von Wertgegenständen vereinbart. b) Widersprüchlich sind sodann auch die Feststellungen zu den vom Angeklagten und seinen Mittätern in Aussicht genommenen Zwangsmitteln: Einerseits vermag die Kammer die Einlassung des Angeklagten, es sei allein eine Bedrohung und Fesselung vereinbart worden, nicht zu widerlegen; ande-rerseits ist sie überzeugt, der Angeklagte habe mit seinen Mittätern verabredet, den Nebenkläger "widerstandsunfähig" zu machen ([X.]), was angesichts der bei [X.]ung für die Täter noch ungewissen Art des Widerstands des [X.] naheliegend auch Körperverletzungen einschließt. 3. Damit ist der Überzeugungsbildung des [X.] zum Inhalt der Absprache unter den Tätern vor Tatbeginn die Grundlage entzogen. Die Sache muß deshalb neu verhandelt werden. Der neue Tatrichter ist durch die eingeschränkte Rechtsmittelbefugnis des [X.] (§ 400 Abs. 1 StPO) nicht gehindert, das Tatgeschehen auch unter dem Aspekt des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (sofern der Kuhfuß in ge-fährlicher Weise als Nötigungsmittel eingesetzt wurde) bzw. des § 250 Abs. 2 Nr. 3 a) StGB (schwere Mißhandlung) zu würdigen (vgl. BGHSt 39, 390, 391). Er wird im übrigen zu bedenken haben, daß nicht jede Abweichung des tatsächlichen Geschehens von dem vereinbarten [X.] bzw. den Vorstellun-gen des Mittäters die Annahme eines Exzesses begründet. Abweichungen, mit - 6 - denen nach den Umständen des Falles gerechnet werden muß, und solche, bei denen die verabredete Tatausführung durch eine in ihrer Schwere und Gefähr-lichkeit gleichwertige ersetzt wird, werden in der Regel vom Willen des Beteilig-ten umfaßt sein, auch wenn er sich den Ablauf nicht genau so vorgestellt hat. Ebenso ist der Beteiligte für jede Ausführungsart einer von ihm gebilligten Straftat verantwortlich, wenn ihm die Handlungsweise seiner Tatgenossen gleichgültig ist (vgl. [X.], 377; BGHR StGB § 251 Todesfolge 2 und 4). [X.] [X.] [X.]

von [X.]

[X.]

Meta

3 StR 219/04

02.12.2004

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2004, Az. 3 StR 219/04 (REWIS RS 2004, 418)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 418

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