Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2014, Az. KZR 15/12

Kartellsenat | REWIS RS 2014, 1302

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
KZR 15/12
Verkündet am:

18. November 2014

Bürk

Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja

[X.]-Kartell II
AEUV Art. 101; VO ([X.]) Nr. 1/2003 Art. 23; [X.] § 426 Abs. 1
a)
Der interne Ausgleich zwischen den Gesamtschuldnern einer von der [X.] festgesetzten Geldbuße richtet sich bei Anwendbarkeit [X.] Rechts nach §
426 Abs.
1 [X.].
b)
Soweit die Gesamtschuldner keine Vereinbarung über die [X.] getroffen haben, sind diese nach den Umständen des Einzelfalls zu be-messen, insbesondere anhand der individuellen Verursachungs-
und [X.]sbeiträge der Beteiligten sowie der für die Bemessung der Geldbu-ße maßgeblichen Tatsachen.
[X.], Urteil vom 18. November 2014 -
KZR 15/12 -
OLG [X.]

LG [X.] I

-
2
-
Der [X.]enat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 18.
November 2014 durch die Präsidentin des [X.] [X.], den Vorsitzenden
Richter Prof.
Dr.
Meier-Beck
und die Richter
Dr.
[X.], Dr.
Bacher und Dr.
Deichfuß
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.]enats des Oberlandesgerichts [X.] vom 9.
Februar 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich des Vorabent-scheidungsverfahrens vor dem [X.] der [X.]

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von den beiden Beklagten die Erstattung von [X.] auf eine Geldbuße, die die [X.] gegen alle drei Parteien als Gesamtschuldner verhängt hat.
Die Klägerin war alleinige [X.]erin der Beklagten zu
2, die damals unter Arques Beteiligungsgesellschaft
mbH firmierte. Mit Vertrag vom 30.
Au-gust 2004 erwarb die Beklagte zu
2 sämtliche Geschäftsanteile an der [X.] zu
1, die damals unter [X.] firmierte, sowie sämtliche Kommanditanteile an der [X.] (nachfolgend: Kommanditgesellschaft), deren alleinige Komplementärin die Be-1
2
-
3
-
klagte zu
1 war. Zum 31.
Dezember 2004 trat die Beklagte zu
2 aus der [X.] aus. Deren Vermögen ging dadurch ohne Liquidation auf
die Beklagte zu
1 über.
Zum 25.
Mai 2006 wurde die Beklagte zu
2 in eine Aktiengesellschaft um-gewandelt. Die Klägerin veräußerte in der Folgezeit ihre Anteile. Am 30.
No-vember 2006 hielt sie noch eine Beteiligung von 57%, zum 22.
Juli 2007 schied sie vollständig aus.
Seit dem 22.
April 2004 nahmen Beschäftigte der Beklagten zu
1 und der Kommanditgesellschaft an Kartellabsprachen zum Vertrieb von [X.] und seit dem 14.
Juli 2005 an Absprachen zum Vertrieb von Magnesiumgranu-lat teil.
Mit Entscheidung vom 22.
Juli 2009 verhängte die [X.] ([X.]/39.396, K(2009)
5791 endg
[X.] und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl-
und die Gasindustrien) gegen die Klägerin und die Beklagten als Gesamtschuldner eine Geldbuße in Höhe von 13,3
Millionen Euro wegen einer einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung gegen Art.
81 [X.] und Art.
53 des [X.]. Als Tatzeitraum stellte sie für die Be-klagte zu
1 die [X.] von 22.
April 2004 bis 16.
Januar 2007 und für die Klägerin sowie die Beklagte zu
2 die [X.] von 30.
August 2004 bis 16.
Januar 2007 fest. Die Klägerin und die Beklagten erhoben gegen diese Entscheidungen jeweils Nichtigkeitsklage beim Gericht der [X.].
Die Klägerin zahlte
entsprechend dem Verlangen der [X.]

auf die Geldbuße und angefallene Zinsen insgesamt 6.798.012,49
Euro. Die [X.] stellten der [X.] in Höhe von insgesamt 6,7
Millionen Euro.
3
4
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-
4
-
Die Klägerin begehrt
soweit noch von Bedeutung

von den Beklagten die vollständige Erstattung des von ihr gezahlten Betrags nebst Verzugszinsen. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist [X.] geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner weiter. Hilfsweise beantragt sie, die Beklagten jeweils zur Zahlung eines Drittels der Klagesumme zu verurteilen.
Während des Revisionsverfahrens hat das Gericht der Europäischen Uni-on mit Urteilen vom 23.
Januar 2014 ([X.]/09, [X.] 2014, 106
[X.],
und [X.]/09, [X.] 2014, 99
[X.]) auf die Nichtigkeitsklage der Klägerin die gegen diese festgesetzte Geldbuße auf 12,3
Millionen
Euro
reduziert und die [X.] der Parteien im Übrigen abgewiesen. Die Beklagten ha-ben dagegen Rechtsmittel zum [X.] der [X.]
(C154/14
P) eingelegt.
Mit Beschluss vom 9.
Juli 2013 hat der [X.] (KZR
15/12, [X.]/E

R
3935
= [X.] 2013, 425

[X.]-Kartell) dem Gerichts-hof der [X.] mehrere Fragen zur internen Aufteilung einer ge-gen mehrere natürliche oder juristische Personen als Gesamtschuldner ver-hängten Geldbuße zur Vorabentscheidung vorgelegt. Mit Beschluss vom 3.
Juni 2014 hat der [X.] das Ersuchen im Hinblick auf in der Zwischenzeit ergange-ne Rechtsprechung des [X.]s zurückgenommen.
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-
5
-
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
A.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Innenausgleich der Geldbuße unterliege
aufgrund konkludenter Rechtswahl und im Übrigen wegen Erwägungsgrund
30 zur Verordnung
([X.]) Nr.
1/2003

[X.]m Recht. Danach sei die Klage unabhängig vom Ausgang der [X.] unbegründet, weil die Klägerin verpflichtet sei, die [X.] im Innenverhältnis allein zu tragen. Die Grundregel des §
426 Abs.
1 Satz
1 [X.], wonach Gesamtschuldner im Innenverhältnis zu gleichen Teilen verpflichtet
seien, komme in der hier zu beurteilenden Konstellation nicht zum Tragen. Es entspreche vielmehr der Billigkeit, denjenigen Gesamtschuldner zu belasten, dem die wirtschaftlichen Erfolge aus dem kartellrechtswidrigen [X.] zugeflossen seien. Dies sei hier die Klägerin. Etwaige Erlöse aus dem kartellrechtswidrigen Verhalten seien entweder an sie ausgeschüttet worden oder hätten den Wert ihrer Geschäftsanteile beeinflusst. Ob das Kartell tatsäch-lich eine Rendite erzielt habe, sei unerheblich. Auf Verursachungs-
oder [X.]sbeiträge komme es nicht an. Schadensersatzansprüche der Klägerin bestünden nicht, weil die Belastung mit der Geldbuße kein vom Schutzbereich der kartellrechtlichen Anspruchsgrundlagen erfasster Schaden sei und dem Vorbringen der Klägerin auch keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung zu entnehmen sei.

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-
6
-
B.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
I.
Allerdings war das Berufungsgericht nicht gehindert, darüber zu [X.], wie die Geldbuße im Verhältnis zwischen den Parteien aufzuteilen ist.
1.
Wie der [X.] der [X.] (im Folgenden: Ge-richtshof) mittlerweile entschieden hat, ist die [X.] entgegen der Auffas-sung des Gerichts der [X.] (im Folgenden: Gericht) weder ver-pflichtet noch befugt, die Anteile der Gesamtschuldner im Innenverhältnis zu bestimmen (Urteile vom 10.
April 2014

231/11
P u.a., [X.]/E ER
2970 = [X.] 2014, 177
Rn.
58
Siemens [X.]; 247/11
P u.a., [X.]/E ER
2996 = [X.] 2014, 181
Rn.
151
[X.]). Vielmehr sind dazu erforderlichen-falls die nationalen Gerichte berufen ([X.], [X.]/E ER
2970 Rn.
62, 67

Siemens [X.]; [X.]/E ER
2996 Rn.
152, 157
[X.]).
2.
Der [X.] hat hierbei abweichend von den Schlussanträgen des Generalanwalts (Schlussanträge vom 19.
September 2013

231/11 u.a., Rn.
54
f.,
85
ff.

Siemens [X.]) nicht danach differenziert, ob alle Rechts-träger, gegen die die Geldbuße festgesetzt worden ist, weiterhin der wirtschaft-lichen Einheit angehören, die die Zuwiderhandlung begangen hat, oder ob -
wie im Streitfall
-
einer oder mehrere von ihnen ausgeschieden sind. Er hat vielmehr entschieden, dass der unionsrechtliche Grundsatz der individuellen Straf-
und Sanktionsfestsetzung nur für das Unternehmen gilt, dessen Zuwiderhandlung geahndet wird, nicht aber für die ihm angehörenden natürlichen oder juristi-schen Personen.
3.
Einen Wechsel in der personellen Zusammensetzung des [X.] hat der [X.]
nur für den Fall als relevant angesehen, dass eine [X.] während des Tatzeitraums nacheinander mehreren Unternehmen angehört und die gegen diese Unternehmen festgesetzten Geldbußen zusam-13
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-
7
-
mengefasst werden. In solchen Fällen muss die [X.] für jedes Unter-nehmen individuell festlegen, in welcher Höhe sich die festgesetzte Geldbuße auf Zuwiderhandlungen bezieht, die diesem Unternehmen angelastet werden
([X.], [X.]/E ER
2996 Rn.
129
ff.
[X.]).

Diesem Gesichtspunkt hat das Gericht dadurch Rechnung getragen, dass es die gegen die Klägerin festgesetzte Geldbuße auf entsprechende Rüge
hin um eine Million auf 12,3
Millionen Euro reduziert hat, weil die Klägerin die [X.] erst nach Beginn der Zuwiderhandlungen erworben hat
(Urteil vom 23.
Januar 2014

[X.]/09, [X.] 2014, 106 Rn.
152-192

[X.]). Die ver-bleibende Geldbuße bezieht sich ausschließlich auf Zuwiderhandlungen, die demselben Unternehmen angelastet werden.
4.
Die Rechtsprechung des [X.]s, wonach juristische Personen, die im [X.]punkt des Erlasses einer Geldbuße kein einheitliches Unternehmen mehr bilden, jeweils Anspruch auf individuelle Anwendung der Obergrenze von 10% des Umsatzes nach Art.
23 Abs.
2 VO
([X.]) Nr.
1/2003 haben (dazu [X.], Urteil vom 26.
November 2013

50/12
P, [X.]/E
EU-R
2886 = [X.] 2014, 138 Rn.
57
Kendrion; [X.], Urteil vom 15.
Juni 2005

71/03 u.a. Rn.
390
Tokai Carbon), führt im Streitfall ebenfalls nicht zu einer [X.] Beurteilung.
Diese Rechtsprechung betrifft das Außenverhältnis der Gesamtschuldner zur [X.], nicht aber die hier
zu beurteilenden Ansprüche auf internen Ausgleich zwischen den Gesamtschuldnern.
II.
Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass für den [X.] das [X.]
Recht maßgeblich ist.

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-
8
-
1.
Allerdings könnte die vom Berufungsgericht als ausschlaggebend angesehene Rechtswahl nicht zur Anwendung einzelst[X.]tlichen Rechts anstelle von [X.]srecht
führen.
Mit einer Rechtswahl können die Beteiligten lediglich die Anwendung aus-ländischen Rechts ausschließen, nicht aber die Anwendung des [X.]srechts, das in allen Mitgliedst[X.]ten unmittelbar wirksam ist ([X.], [X.]/E R
3935
Rn.
22
[X.]-Kartell; vgl. [X.] in [X.]/Hilf/[X.], [X.], Stand Aug.
2012, AEUV Art.
288 Rn.
101).
2.
Die Anwendbarkeit einzelst[X.]tlichen Rechts ergibt sich jedoch [X.], dass das [X.]srecht das Rechtsverhältnis zwischen den [X.]n einer durch die [X.] verhängten Geldbuße nicht regelt.
Wie der [X.] entschieden hat, enthalten weder die Verordnung ([X.]) Nr.
1/2003 noch das [X.]srecht im Allgemeinen Regeln zur Lösung ei-nes Streitfalls, der die interne Aufteilung der Gesamtschuld betrifft. [X.] besteht keine unionsrechtliche [X.], wonach die Gesamtschuldner einander im Zweifel zu gleichen Anteilen verpflichtet wären
([X.], [X.]/E ER
2970 Rn.
61, 70
Siemens [X.]). Vielmehr sind die Anteile der [X.] einer Geldbuße unter Beachtung des [X.]srechts nach dem auf den Rechtsstreit anwendbaren nationalen Recht zu bestimmen ([X.], [X.]/E ER
2970 Rn.
62, 67, 70
Siemens [X.]; [X.]/E ER
2996 Rn.
152

[X.]).
3.
Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht das [X.] Recht
als maßgeblich angesehen.
Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, die Parteien hätten ihren Wil-len, das streitige Rechtsverhältnis der [X.] Rechtsordnung zu unterwer-22
23
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26
27
-
9
-
fen, hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, indem sie sich im Rechtsstreit auf [X.]s Recht berufen hätten.
Diese Beurteilung wird von den Parteien nicht angegriffen. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.
III.
Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin habe als frühere [X.]
die Geldbuße im Innenverhältnis alleine zu tragen.
1.
Wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend angenommen hat, richtet sich der Ausgleich zwischen den Parteien nach §
426 Abs.
1 [X.].
Diese Vorschrift ist im Verhältnis zwischen Rechtsträgern des Privatrechts auch dann anwendbar, wenn die Verpflichtung im Außenverhältnis auf öffent-lich-rechtlichen oder strafrechtlichen Grundlagen beruht
([X.], Urteil vom 28.
Oktober 2010
4
StR
215/10, [X.]St
56, 39 Rn.
26; Urteil vom 23.
Mai 2007
XII
ZR
250/04, NJW
2007, 2554 Rn.
14; Urteil vom 6.
Dezember 1978

IV
ZR
82/77, [X.]Z
73, 29, 37; Urteil vom
10.
Juli 2014
III
ZR
441/13, NJW 2014, 2730
Rn.
20; Urteil vom 29.
Januar 2013
II
ZR
91/11, ZIP
2013, 409 Rn.
10; Urteil vom 1.
Dezember 2003
II
ZR
202/01, WM
2004, 228, 229 mwN; Urteil vom 22.
Oktober 1992
IX
ZR
244/91, [X.]Z
120, 50, 55
f.; BFHE
226, 391, 398; BVerwG, NJW
1993, 1667, 1668; [X.]/[X.], [X.], 73.
Auf-lage, §
426 Rn.
3; [X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung
2012, §
426 Rn.
275
f.).
Dies gilt auch für den Fall der gesamtschuldnerischen Haftung für eine von der Europäischen [X.] festgesetzte Geldbuße.
2.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist für die Höhe der von den einzelnen Gesamtschuldnern zu tragenden Anteile nicht allein die Stel-lung der Klägerin als [X.] von Bedeutung.
Die Ausgleichsansprü-28
29
30
31
32
-
10
-
che sind vielmehr anhand der Umstände des Einzelfalls zu bemessen, insbe-sondere anhand der individuellen Verursachungs-
und Verschuldensbeiträge der Beteiligten sowie anhand der für die Bemessung der Geldbuße maßgebli-chen Tatsachen.
a)
Nach §
426 Abs.
1 Satz
1 [X.] sind Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
Eine andere Bestimmung in diesem
Sinne kann sich aus einer (auch [X.]) Vereinbarung der Beteiligten ([X.], Urteil vom 21.
Juli 2010

XII
ZR
104/08, [X.]R
2010, 1513 Rn.
14
ff.; Urteil vom 14.
Juli 1983

IX
ZR
40/82, [X.]Z
88, 185, 190), aus sonstigen zwischen ihnen bestehenden Rechtsbeziehungen (vgl. [X.], Urteil vom 3.
Februar 2010
XII
ZR
53/08, [X.], 868 Rn.
10), aus besonderen gesetzlichen Regeln (MünchKomm[X.]/[X.], 6.
Auflage, §
426 Rn.
21 mwN) oder aus der Natur der Sache und den
Grundsätzen
von Treu und Glauben ergeben ([X.], NJW
2010, 868 Rn.
9,
11; Urteil vom 11.
Juni 1992
IX
ZR
161/91, NJW
1992, 2286, 2287;
siehe dazu insgesamt [X.]/[X.], [X.], 73.
Auflage, §
426 Rn.
9
ff.).
b)
Im Streitfall ergibt sich die Höhe der Ausgleichspflicht nicht aus [X.] zwischen den Parteien.
[X.])
Nach den vom [X.] zu §
426 Abs.
1 Satz
1 [X.] ent-wickelten Grundsätzen können Ausgleichsansprüche einer [X.] ausgeschlossen sein, wenn mit der anderen [X.] ein Gewinnabfüh-rungsvertrag besteht, aufgrund dessen die Belastung im Ergebnis stets bei der [X.] verbleibt
sei es aufgrund einer Pflicht zum Ausgleich eines [X.] (§
302 [X.]), sei es, weil eine Ausgleichszahlung den abzuführen-den Gewinn mindert
([X.], Urteil vom 29.
Januar 2013
II
ZR
91/11, [X.], 409 Rn.
20; Urteil vom 1.
Dezember 2003
II
ZR
202/01, WM
2004, 228, 229; 33
34
35
-
11
-
vgl. [X.], Urteil vom 22.
Oktober 1992
IX
ZR
244/91, [X.]Z
120, 50, 55
f.; siehe auch [X.]/[X.], ZGR
2010, 113, 122).
[X.])
Diese Grundsätze sind in der hier zu beurteilenden Konstellation an-wendbar.
Nach der Rechtsprechung des [X.]s steht der Sanktionszweck einer
wegen eines Verstoßes gegen Art.
101 AEUV festgesetzten Geldbuße einer privatautonomen Regelung der Haftung der Gesamtschuldner im Innen-verhältnis nicht entgegen (vgl. [X.], [X.]/E ER
2970 Rn.
62

Siemens [X.]; [X.]/E ER
2996 Rn.
152, 157
[X.]). Demgemäß steht es den betroffenen Gesamtschuldnern frei, vor oder nach Entstehung des [X.] über die Ausgleichspflicht zu schließen.
[X.])
Ob eine Ausgleichspflicht nach diesen Grundsätzen auch dann aus-geschlossen ist, wenn ein bestehender Gewinnabführungsvertrag vor der Fest-setzung des [X.] beendet worden ist
(vgl. dazu [X.]/Skala, BB
2004, 1436, 1337
f.; [X.] in [X.]/Strohn, [X.]srecht, 2.
Auflage, [X.] §
302 Rn.
7, 10), bedarf im Streitfall keiner Entscheidung.
Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich nicht, dass die Klägerin mit einer der Beklagten einen Gewinnabführungsvertrag oder eine sonstige Vereinbarung geschlossen hat, die Auswirkungen auf den [X.] haben könnte.
c)
Mangels einer vertraglichen Vereinbarung sind die [X.] anhand der Umstände des Einzelfalls zu bemessen, insbesondere an-hand der individuellen Verursachungs-
und Verschuldensbeiträge der Beteilig-ten sowie anhand der für die Bemessung der Geldbuße maßgeblichen
Tatsa-chen.
36
37
38
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40
-
12
-
[X.])
Bei einer Haftung auf Schadensersatz bestimmt sich das Innenver-hältnis der Gesamtschuldner nach der Rechtsprechung des [X.] entsprechend dem Rechtsgedanken des §
254 Abs.
1 [X.] regelmäßig danach, inwieweit die einzelnen Gesamtschuldner zur Verursachung der für die Haftung maßgeblichen Umstände beigetragen haben und in welchem Maß sie ein [X.] trifft (vgl. nur
[X.], Urteil vom 10.
Juli 2014
III
ZR
441/13, NJW 2014, 2730
Rn.
21; Urteil vom 5.
Oktober 2010
VI
ZR
286/09, NJW
2011, 292 Rn.
9; Beschluss vom 9.
Juni 2008
II
ZR
268/07, [X.]R
2009, 49 Rn.
2; Urteil vom 9.
März 1965
VI
ZR
218/63, [X.]Z
43, 178, 187; MünchKomm[X.]/[X.], 6.
Auflage, §
426 Rn.
21).
[X.])
Diese Gesichtspunkte sind auch in der hier zu beurteilenden Konstel-lation relevant.
(1)
Die Haftung eines Unternehmens für eine Zuwiderhandlung gegen Art.
101 AEUV ist mit einer Schadensersatzhaftung für schuldhaftes Handeln vergleichbar, weil sie gemäß Art.
23 Abs.
2 VO
([X.]) Nr.
1/2003 eine [X.] oder fahrlässige Beteiligung des betreffenden Unternehmens voraussetzt. Schon dies legt es nahe, die Verursachungs-
und Verschuldensbeiträge der an dem Verstoß beteiligten Unternehmen auch in diesem Zusammenhang bei der Bemessung der Ausgleichsansprüche zu berücksichtigen.
(2)
Eine Berücksichtigung dieser Umstände erscheint zudem deshalb folgerichtig, weil insbesondere die Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung sowie Umstände, die die Schuld mindern oder erschweren, nach der Recht-sprechung des [X.]s (dazu insgesamt [X.], Urteil vom 8.
Dezember 2011
[X.]/10
P, [X.]/E
ER
2213 Rn.
58
ff., 122
ff.

[X.]; vgl. auch [X.], [X.]/E ER
2970 Rn.
52
f.

Siemens [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Kartellrecht, 2.
Auflage, VO
1/2003/[X.], Art.
23 Rn.
36 mwN) auch für die Bemessung der Geldbuße von Bedeutung sind.
41
42
43
44
-
13
-
Die Heranziehung dieser Umstände im Rahmen des internen [X.]s stellt sicher, dass die Geldbuße gerade auch für unmittel-bar am Geschehen beteiligte [X.]en eine wirksame und bleibende Sanktion darstellt (vgl. [X.], Sanktionsdurchgriff und wirtschaftliche Einheit im [X.] und [X.] Kartellrecht, S.
139).
Sie steht deshalb in
Einklang mit dem Zweck der festgesetzten Sanktion.
(3)
Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung und des [X.]s kann aus dem unionsrechtlichen Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit in Verbindung mit der gesamtschuldnerischen Haftung einer [X.] für eine Geldbuße nicht hergeleitet werden, dass diese im Innenverhältnis stets die alleinige Verantwortung für das Handeln aller im Unternehmen beschäftig-ten Personen treffen muss.
Der [X.] hat klargestellt, dass das [X.]srecht
der internen Auftei-lung einer Geldbuße unter Berücksichtigung der Verantwortung oder relativen Schuld der einzelnen [X.]en nicht entgegensteht
([X.], [X.]/E ER
2970 Rn.
71
Siemens [X.]). Der [X.] hat zudem ausgeführt, eine Gesamtschuld lasse sich nicht auf eine Form von Bürgschaft reduzieren, die eine [X.] leiste, um die Zahlung der gegen eine abhängige Gesell-schaft verhängten Geldbuße zu garantieren ([X.], [X.]/E
ER
2886 Rn.
56

Kendrion; Urteil vom 19.
Juni 2014
C243/12
P, [X.] 2014, 321 Rn.
107

[X.]). Vielmehr sei die Muttergesellschaft so anzusehen, als habe sie selbst die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht begangen ([X.], [X.]/E ER
2970 Rn.
46
f.

Siemens [X.]).
Daraus ist einerseits zu entnehmen, dass eine [X.] nicht stets und ohne weiteres zum Ausgleich in voller Höhe berechtigt ist. Andererseits kann aber auch eine ab-hängige [X.] nicht stets und ohne weiteres als lediglich sekundär im Außenverhältnis haftende Schuldnerin angesehen werden, gegen die der [X.] im Innenverhältnis keine Ausgleichsansprüche zustehen.
45
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-
14
-
(4)
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
steht der Berück-sichtigung der
jeweiligen Verursachungs-
und Verschuldensbeiträge nicht ent-gegen, dass die [X.] diese Kriterien bei der Auswahl der einzelnen [X.] nicht heranzieht.
Die gesamtschuldnerische Haftung mehrerer [X.]en hat nach der Rechtsprechung des [X.]s unter anderem zur Folge, dass sich der er-forderliche Ermittlungsaufwand für die [X.]
verringert. Diese braucht eine persönliche Beteiligung von Vertretern der Muttergesellschaft an der Zuwi-derhandlung nicht nachzuweisen ([X.], Urteil vom 10.
September 2009

[X.]/08
P, Slg.
2009, [X.] = [X.]/E
ER
1639 Rn.
59
f.
[X.]; Ur-teil vom 20.
Januar 2011
C90/09
P, [X.]/E
ER
1899
Rn.
38
f.

General Química)
und ist auch nicht verpflichtet, vorrangig zu prüfen, ob die Vorausset-zungen für eine Zurechnung der Zuwiderhandlung zur Muttergesellschaft erfüllt sind ([X.], Urteil vom 24.
September 2009
[X.]/07
P
u.a., Slg.
2009, 8681 = [X.]/E
ER
1633 Rn.
82
Erste Group Bank).
Dieser Aspekt betrifft lediglich die Haftung im Außenverhältnis. Wenn fest-steht, dass ein Unternehmen eine Geldbuße in bestimmter Höhe verwirkt hat, ist es im Wesentlichen eine Frage der Zweckmäßigkeit, ob die [X.] [X.] Geldbuße nur gegen eine der zum Unternehmen gehörenden [X.]en festsetzt oder ob sie weitere [X.]en als Gesamtschuldner heranzieht. Sofern der festgesetzte Betrag von den Adressaten der Bußgeldentscheidung beigetrieben werden kann, ist es im Ergebnis bedeutungslos, ob wegen dessel-ben Betrags noch weitere Schuldner zur Verfügung stünden.
Auf den internen Ausgleich unter mehreren Gesamtschuldnern lassen sich diese Erwägungen nicht übertragen. Zwar mag es innerhalb eines Konzerns in Einzelfällen ebenfalls nur eine Frage der Zweckmäßigkeit sein, welchen Anteil die einzelnen in Anspruch genommenen [X.]en im Ergebnis zu tragen 48
49
50
51
-
15
-
haben. Zumindest in einer Konstellation, wie sie dem Streitfall zugrunde liegt, ist dies indes nicht der Fall. Jedenfalls in solchen Konstellationen muss der Aus-gleich anhand von inhaltlichen Kriterien vorgenommen werden.
Das Ziel, einen hohen Ermittlungsaufwand für die [X.] zu vermei-den, steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil die [X.] für die Ent-scheidung über interne Ausgleichsansprüche nicht zuständig ist. Die zur Ent-scheidung berufenen Gerichte der Mitgliedst[X.]ten sind demgegenüber auch
in anderen Fällen des [X.]s gehalten, die dafür relevanten Tatsachen festzustellen.
(5)
Entgegen der Auffassung des [X.] gebietet der Zweck des Kartellverbots und der Bußgeldfestsetzung nicht, in Abweichung von §
426 Abs.
1 Satz
1 [X.] unabhängig von den sonstigen Umständen des jeweiligen Einzelfalls stets eine Aufteilung nach Kopfteilen vorzunehmen.
Im Interesse einer effektiven Durchsetzung des Kartellverbots mag es zwar häufig geboten sein, keiner der von einer Bußgeldentscheidung betroffe-nen natürlichen oder juristischen Personen eine vollständige Abwälzung ihrer finanziellen Belastung auf die übrigen Gesamtschuldner zu ermöglichen. Zur Erreichung dieses Zwecks ist eine starre Aufteilung nach Kopfteilen ohne Be-rücksichtigung der sonstigen Umstände des Einzelfalls aber weder geeignet noch erforderlich.
Die Frage, ob die interne Verteilung des [X.] mit dem Ziel einer ef-fektiven Durchsetzung des Kartellverbots in Einklang steht, kann nicht unab-hängig vom
Einzelfall
beurteilt werden. Ihre Beurteilung
kann vielmehr ebenfalls davon abhängen, welche Verursachungs-
und Verschuldensbeiträge
den ein-zelnen Gesamtschuldnern zur Last fallen und welche Faktoren für die Bemes-sung des Bußgeldes von Bedeutung waren. Eine starre Verteilung, die unab-52
53
54
55
-
16
-
hängig von den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles jedem Gesamt-schuldner denselben Anteil zuweist, könnte diesen Anforderungen nicht gerecht werden. Die Anwendung des §
426 Abs.
1 Satz
1 [X.] ermöglicht demgegen-über auch unter diesem Aspekt eine angemessene und den Umständen des jeweiligen Einzelfalles Rechnung tragende Verteilung.
[X.])
Soweit sich der [X.] nach den Verursa-chungs-
und Verschuldensbeiträgen bestimmt, kann auch von Bedeutung sein, welcher Art die Tatbeiträge der einzelnen [X.]en waren.
Nach allgemeinen Grundsätzen
tritt die bloße Verletzung einer Aufsichts-pflicht in der Abwägung regelmäßig hinter dem unmittelbaren und schuldhaften Verursachungsbeitrag des zu beaufsichtigenden Gesamtschuldners zurück. Wer eigenverantwortlich eine ihm obliegende Pflicht verletzt, kann sich im [X.] nach Treu und Glauben grundsätzlich nicht darauf berufen, bei
der Erfüllung eben dieser Pflicht nicht genügend überwacht worden zu sein
([X.], Urteil vom 10.
Mai 2005
VI
ZR
366/03, NJW 2005, 2309, 2310; Urteil vom 22.
April 1980
VI
ZR
134/78, NJW
1980, 2348,
2349; Urteil vom 16.
Februar 1971
VI
ZR
125/69, NJW
1971, 752, 753; MünchKomm[X.]/[X.], 6.
Auflage, §
426 Rn.
22; zu möglichen Ausnahmen vgl.
[X.], [X.] vom 1.
Februar 1965
GSZ
1/64, [X.]Z
43, 227, 235).

Diese Grundsätze sind in der hier zu beurteilenden Konstellation ebenfalls heranzuziehen. Eine [X.], die in eigener Verantwortung Zuwiderhand-lungen gegen Wettbewerbsvorschriften begeht, handelt in der Regel treuwidrig, wenn sie einer mit ihrer Aufsicht betrauten [X.] vorwirft, sie bei der Ein-haltung dieser Vorschriften nicht genügend beaufsichtigt zu haben.

56
57
58
-
17
-
dd)
Zu den nach §
426 Abs.
1 Satz
1 [X.] maßgeblichen Umständen ge-hört ferner
der wirtschaftliche Erfolg, den die einzelnen Gesamtschuldner auf-grund der Zuwiderhandlung erzielt haben.
(1)
Dies gilt insbesondere, soweit die Geldbuße zur Abschöpfung ver-botswidrig erwirtschafteter Vorteile dient, was nach Nr.
31 der Leitlinien der [X.] für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Art.
23 Abs.
2 Buchst.
a VO
([X.]) Nr.
1/2003 (ABl.
2006 C
210/02; dazu [X.]/[X.] in [X.]/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5.
Auflage, VO
([X.]) 1/2003, Art.
23 Rn.
224 mwN) möglich ist, wovon die [X.] aber nicht in jedem Fall Gebrauch macht (vgl. BFHE
243, 493 Rn.
33
ff.).
Derjenige Teil einer Geldbuße, der ausschließlich ein Äquivalent zu
dem von einer [X.] aufgrund der Tat erzielten Erlös darstellt, ist entspre-chend dem Zweck der Sanktion im Innenverhältnis grundsätzlich von demjeni-gen Gesamtschuldner
zu tragen, dem der Erlös ohne die Sanktionierung ver-blieben wäre
(vgl. [X.], NJW
2002, 1054; [X.], OLGR
2002, 162, 163
f.; siehe auch [X.], [X.]R
1994, 876, 877).
(2)
Aber auch insoweit, als die festgesetzte Geldbuße nicht der Ab-schöpfung
dient, kann der aufgrund der Zuwiderhandlung erzielte Erlös beim [X.] von Bedeutung sein.
Nach der Rechtsprechung des [X.]s hat die Festsetzung von Geldbußen den Zweck, unerlaubte Verhaltensweisen zu ahnden und künftigen Zuwiderhandlungen durch Abschreckung vorzubeugen ([X.], Urteil vom 17.
Juni 2010
[X.]/08
P, Slg.
2010, 406 Rn.
102
Lafarge mwN; siehe auch [X.], [X.]/E ER
2970 Rn.
59
Siemens [X.]; [X.]/E ER
2996 Rn.
132
[X.]). Die [X.] kann bei einer an der Schwere der Zu-widerhandlung orientierten Bemessung der Geldbuße daher auch den Gewinn, 59
60
61
62
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-
18
-
den das Unternehmen aus diesen Vereinbarungen oder Verhaltensweisen zie-hen konnte, in ihre
Erwägungen einbeziehen, weil dies die abschreckende Wir-kung der Geldbuße gewährleistet (vgl. [X.], Urteil vom 28.
Juni 2005

C189/02
P
u.a., Slg
2005, 88
= [X.]/E
EU-R
913 Rn.
242, 260, 292 mwN

[X.], [X.]/E ER
2970 Rn.
53

Siemens [X.]).
Angesichts dessen ist es folgerichtig, diesem Umstand
auch beim [X.]ausgleich Bedeutung zuzumessen. Dies gilt auch dann, wenn die [X.] die Höhe der Geldbuße nicht mit entstandenen Gewinnen begrün-det hat. Die Berücksichtigung der Gewinnzuordnung fördert auch in dieser Konstellation den [X.] der Geldbuße ([X.], WRP
2011, 277, 282, 284). Sie hat insbesondere zur Folge, dass keine der beteiligten [X.] darauf vertrauen kann, Vermögensvorteile, die sie aufgrund von Zuwi-derhandlungen einer mit ihr verbundenen [X.] erlangt hat, ungeachtet einer festgesetzten Geldbuße behalten zu können.
In dieser Konstellation dürfte es aber allenfalls in Ausnahmefällen in [X.] kommen, einem einzelnen Gesamtschuldner intern die volle Haftung zu-zuweisen. Die erzielten Vermögensvorteile bilden in der Regel nur einen von mehreren Aspekten, die
für die Bemessung der Geldbuße von Bedeutung sind. Angesichts dessen ist es in aller Regel verfehlt, diesen einzelnen Gesichtspunkt beim internen Ausgleich als allein ausschlaggebend zu behandeln. Dies gilt umso mehr in Fällen, in denen eine konkrete Zuordnung erlangter Vermögens-vorteile nicht möglich ist
etwa deshalb, weil die Vorteile nicht bezifferbar sind oder weil aufgrund der Art und Weise, in der die beteiligten [X.]en bei der
Zuwiderhandlung zusammengewirkt haben, nicht zu ermitteln ist, welchem der Gesamtschuldner sie in welcher Höhe zugeflossen sind.

64
65
-
19
-
ee)
Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung sind in der Regel [X.] die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die tatbefangenen Umsätze der einzelnen [X.]en zu berücksichtigen.
(1)
Dies ist schon deshalb geboten, weil eine Geldbuße gemäß Art.
23 Abs.
2 Unterabs.
2
und Abs.
4 Unterabs.
5 VO
([X.]) Nr.
1/2003 einen Betrag von 10% des Gesamtumsatzes in dem der Entscheidung der [X.] vo-rausgegangenen Geschäftsjahr
nicht überschreiten darf.
Diese Grenze bezieht sich nach den genannten Vorschriften zwar auf das betroffene Unternehmen bzw. die betroffene Unternehmensvereinigung insge-samt. Beim [X.] ist
sie jedoch nach Sinn und Zweck des §
426 Abs.
1 Satz
1 [X.] auch für die zum Unternehmen gehörenden [X.] heranzuziehen.
Die umsatzabhängigen Bußgeldobergrenzen des Art.
23 VO
([X.]) Nr.
1/2003
sollen gewährleisten, dass die Geldbußen nicht außer
Verhältnis zur Größe des betroffenen Unternehmens stehen ([X.]/[X.] in Immen-ga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5.
Auflage, VO
[X.]
1/2003, Art.
23 Rn.
114). Eine vergleichbare Interessenlage besteht auch beim Innenausgleich zwischen den zum Unternehmen gehörenden und als Gesamtschuldner in [X.] genommenen [X.]en. Ansonsten könnte eine einzelne Gesell-schaft, auf die nur ein geringer Anteil der für die Bemessung der Geldbuße im Außenverhältnis maßgeblichen Umsätze entfällt, die
aber an der Zuwiderhand-lung an führender Stelle beteiligt war, mit einer Ausgleichsforderung konfrontiert werden, die außer Verhältnis zu ihrer Größe steht oder sogar ihre Existenz be-droht.
Wenn es bereits vor der Ahndung der Zuwiderhandlung zu einer Aufspal-tung des Unternehmens kommt, ist diesem Aspekt nach der Rechtsprechung 66
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20
-
des [X.]s dadurch Rechnung zu tragen, dass die umsatzbezogene Obergrenze bereits im Außenverhältnis gegenüber jeder in Anspruch genom-menen juristischen Person individuell zu berechnen ist ([X.], [X.]/E ER
2886 Rn.
57
Kendrion; ebenso bereits [X.], Urteil vom 15.
Juni 2005
T71/03 u.a. Rn.
390
Tokai Carbon).
Für den Fall, dass die Aufspaltung erst nach der Festsetzung der Geldbuße erfolgt, kann für die Verteilung
im Innenverhältnis nichts anderes gelten.
(2)
Unabhängig davon, ob die Obergrenzen des Art.
23 VO
([X.]) Nr.
1/2003 erreicht werden, sind ferner das Verhältnis der Umsätze und die je-weilige wirtschaftliche Bedeutung der einzelnen Gesamtschuldner für den [X.] zu berücksichtigen.
Die Größe des Unternehmens,
der Wert der betroffenen Waren und die Gefahren,
die die Zuwiderhandlungen für die Ziele der [X.] begründen, sind nach der Rechtsprechung des [X.]s ([X.], [X.]/E ER
2970 Rn.
53 mwN
Siemens [X.])
für die Bemessung der Geldbuße von Bedeutung. Die Finanzkraft des Unternehmens ist insbesondere auch dafür maßgeblich,
welche Höhe die Geldbuße annehmen muss, um für das Unternehmen [X.] zu wirken ([X.]/[X.] in [X.]/Mestmäcker, Wettbe-werbsrecht, 5.
Auflage, VO
([X.])
1/2003, Art.
23 Rn.
117
f.
mwN; vgl. auch [X.], Beschluss vom 26.
Februar 2013
KRB
20/12, [X.]St 58, 158 = [X.]/E 3861 Rn.
70
Grauzementkartell; siehe auch [X.], Leitlinien, [X.]O Nr.
4, 30).
Blieben diese Aspekte beim internen Ausgleich
unberücksichtigt, so [X.] die festgesetzte Sanktion zumindest für einzelne Gesamtschuldner ihren Zweck verfehlen. Dies stünde in Widerspruch zu den Zielen der Geldbuße.

71
72
73
-
21
-
(3)
Ebenfalls von Bedeutung sind die Beiträge der einzelnen Gesamt-schuldner zum Umfang der relevanten Marktbeteiligung des Unternehmens.
Dies gilt namentlich
in Fällen, in denen gemäß den Leitlinien der Kommis-sion ([X.]O Nr.
5
f., 12
f.) die Größenordnung der Geldbuße durch einen
Grund-betrag bestimmt wird, in den der Wert der auf dem räumlich relevanten Markt verkauften Waren oder Dienstleistungen einfließt, mit denen der Verstoß in unmittelbarem
oder mittelbarem Zusammenhang steht. In solchen Fällen wäre es verfehlt, einer [X.], die zu den danach relevanten Umsätzen wenig oder
nichts beigetragen hat, einen übermäßig hohen Anteil der Geldbuße zu-zuweisen. Soweit sich dieser Aspekt auf die Bemessung der Geldbuße ausge-wirkt hat, ist
diese vielmehr zu entsprechenden Anteilen auf die [X.] umzulegen.
Dies entspricht den Grundsätzen, die der [X.] zum
Innen-ausgleich
zwischen einer Organgesellschaft und einem Organträger entwickelt hat, die als Gemeinschuldner für die Umsatzsteuer haften. In solchen Fällen ist

dem Verursachungsprinzip folgend

für den [X.] daran anzuknüpfen, ob und in welchem Umfang die
Steuerschuld aus dem Gewerbe-betrieb der Organgesellschaft oder aus demjenigen des [X.] herrührt ([X.], Urteil vom 29.
Januar 2013
II
ZR
91/11, [X.], 409 Rn.
11, 20; Ur-teil vom 19.
Januar 2012
IX
ZR
2/11, [X.]Z
192, 221 Rn.
28, 36; Urteil vom
22.
Oktober 1992
IX
ZR
244/91, [X.]Z
120, 50, 59; BFHE
226, 391, 398).
In der hier zu beurteilenden Konstellation ist in entsprechender Weise daran an-zuknüpfen, ob und in welchem Umfang die Umsätze der einzelnen Gesellschaf-ten in die Bemessung der Geldbuße eingeflossen sind.
ff)
Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist es mit dem Zweck der Geldbuße nicht schlechthin unvereinbar, dass eine [X.] einen 74
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22
-
Teil der Haftung im Wege des [X.]s auf eine abhängige [X.] abwälzt.
Die insoweit auch vom [X.] geäußerte Befürchtung, kartellanfällige Geschäfte könnten zur Vermeidung von Haftungsrisiken auf kapitalschwache [X.]en ausgelagert werden, ist schon deshalb unbegründet, weil sich das ausschlaggebende Haftungsrisiko aus dem Außenverhältnis ergibt. Soweit eine zum Unternehmen gehörende [X.] finanziell nicht in der Lage ist, die Geldbuße zu bezahlen, verbleibt die Zahlungspflicht im wirtschaftlichen Er-gebnis bei der als Gesamtschuldnerin mithaftenden [X.]. [X.] davon wirkt schon die entsprechende Anwendung der in Art
23 Abs.
2 VO
([X.]) Nr.
1/2003 normierten Obergrenzen einer die finanziellen Möglichkei-ten übersteigenden
Inanspruchnahme einzelner [X.]en entgegen.
Die vom [X.] und vom [X.] geäußerte Befürchtung, eine [X.] könnte sich der Haftung für Geldbußen im Ergebnis ent-ziehen, indem sie ihre Anteile an einer abhängigen [X.], auf die
ein Großteil der Haftung im Innenverhältnis entfällt, auf einen Dritten überträgt, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Die Aufteilung der aus einer gesamt-schuldnerischen Haftung für eine Geldbuße resultierenden Haftungsrisiken [X.] im Falle einer Veräußerung der vertraglichen Regelung zwischen [X.] und Erwerber. Sofern die Risiken bekannt sind, bleibt es dem Erwerber unbenommen, diese bei seinem Kaufpreisangebot zu berücksichtigen oder sich Gewährleistungsrechte auszubedingen. Sofern die Risiken unbekannt sind oder vom Veräußerer verschwiegen werden, können dem Erwerber je nach Fallge-staltung Ansprüche wegen Leistungsstörung, Verschuldens bei den Vertrags-verhandlungen oder arglistiger Täuschung zustehen. Ob und in welchem Um-fang solche Ansprüche im Veräußerungsvertrag ausgeschlossen
werden, [X.] der Vereinbarung zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber. Eine Mo-78
79
-
23
-
difikation des [X.]s zwischen der [X.] und der veräußerten [X.] ist daneben weder geboten noch systemgerecht.
3.
Ausgehend von diesen Grundsätzen halten die Erwägungen, mit de-nen das Berufungsgericht Ausgleichsansprüche der Klägerin gegen die [X.] verneint
hat, der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a)
Wie bereits ausgeführt, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, dass zwischen
der Klägerin und den Beklagten ein Unternehmensvertrag [X.], aufgrund dessen die Beklagten alle aus den Zuwiderhandlungen erziel-ten Gewinne an die Klägerin abgeführt haben. Im Revisionsverfahren ist [X.] zugunsten der Klägerin zu unterstellen, dass eine Gewinnabführung auf vertraglicher Grundlage nicht stattgefunden hat.
b)
Die vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen zum wirtschaftli-chen Erfolg der Klägerin
vermögen die angefochtene Entscheidung nicht zu tragen.
[X.])
Den
Feststellungen des Berufungsgerichts lässt sich nicht entneh-men, ob und in welcher Höhe ein kartellbedingter
Mehrerlös
oder sonstige Vor-teile angefallen sind.
Das Berufungsgericht hat unterstellt, schon die Durchführung des [X.] habe eine sichere Gewinnerwartung begründet. Dies vermag die Feststellung konkret entstandener Vorteile nicht zu ersetzen.
Die Bildung und Durchführung eines [X.] sprechen zwar in der Regel dafür, dass den Beteiligten hieraus ein wirtschaftlicher Vorteil erwächst.
Dies entbindet den Tatrichter
aber nicht davon, Feststellungen dazu zu treffen, ob sich diese Erwartung im konkreten Fall verwirklicht hat.
80
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85
-
24
-
[X.])
Unabhängig davon ermöglichen die vom Berufungsgericht getroffe-nen Feststellungen nicht die Schlussfolgerung, dass eventuell entstandene Vor-teile in vollem Umfang der Klägerin zuzuordnen sind.
Eine solche Zuordnung mag im Einzelfall auch ohne vollständige Gewinn-abführung
möglich sein. Der Umstand, dass der Wert der Beteiligung aufgrund der vom abhängigen Unternehmen erzielten Gewinne gestiegen ist, reicht dafür aber nicht aus. Soweit der interne Ausgleich an erzielte Vermögensvorteile [X.], ist es vielmehr geboten, die daraus resultierende Ausgleichspflicht der-jenigen [X.] aufzuerlegen, in deren Vermögen sich die Vorteile befin-den. Eine Belastung der nur mittelbar, nämlich über den Wert ihrer Beteiligung profitierenden [X.] würde demgegenüber dazu führen, dass die eigentlich verantwortliche [X.] den rechtswidrig erzielten Vorteil auf Dauer behalten darf. Eine Belastung der abhängigen [X.] führt [X.] dazu, dass auch die [X.] mittelbar belastet wird, und zwar dadurch, dass der Wert der von ihr gehaltenen Beteiligung wieder entsprechend sinkt.
[X.])
Die Frage, ob die Klägerin eine mögliche Wertsteigerung durch die Veräußerung ihrer Anteile realisieren konnte, ist auch in diesem Zusammen-hang unerheblich.
Wie bereits oben dargelegt wurde, sind [X.], die sich [X.] ergeben, dass die veräußerte [X.] mit Forderungen aus dem
[X.]ausgleich belastet ist, im Verhältnis zwischen der [X.] [X.] und dem Erwerber zu lösen. Auf den internen Ausgleich zwischen den Gesamtschuldnern hat die Veräußerung hingegen keine Auswirkung.
dd)
Selbst wenn der Klägerin ein Teil der Vorteile zugeflossen wäre, dürf-te zudem nicht außer Betracht bleiben, dass sie während eines Teils des in Re-86
87
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90
-
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-
de stehenden Tatzeitraums nur 57% der Anteile an der Beklagten zu
2 gehalten hat. Schon dies lässt es eher fernliegend erscheinen, dass entstandene Vorteile in vollem Umfang an sie weitergereicht wurden.
ee)
Der vom Berufungsgericht herangezogene Umstand, dass der Kläge-rin aufgrund der Konzernstruktur jedenfalls die Gewinnchancen zugeordnet [X.], vermag die angefochtene Entscheidung ebenfalls
nicht zu tragen.
Soweit die Erzielung von Kartellmehrerlösen oder sonstigen wirtschaftli-chen Vorteilen nicht festgestellt werden kann, mag es zulässig sein, auf die im Vorhinein bestehenden Gewinnaussichten abzustellen. Dieser Umstand bildet in aller Regel aber nur einen der in die gebotene Gesamtabwägung einzustel-lenden Faktoren und kann allenfalls in Ausnahmefällen eine alleinige Aus-gleichspflicht eines der Gesamtschuldner begründen.
Im Streitfall erscheint eine alleinige oder mindestens hälftige Ausgleichs-pflicht der Klägerin zudem schon deshalb fernliegend, weil diese wie erwähnt nicht während des gesamten Tatzeitraums sämtliche Anteile an der Beklagten zu
2 gehalten hat.
C.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt
sich nicht aus anderen Gründen
als im Ergebnis richtig dar (§
561 ZPO).
1.
Der Klageanspruch ist nicht wegen rechtsmissbräuchlichen [X.] der Klägerin unbegründet.
a)
Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin kann nicht darin gesehen werden, dass sie die Entscheidung der [X.] angefochten hat, die Beklagten aber dennoch auf Ausgleich in Anspruch nimmt.
91
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96
-
26
-
Ein Ausgleichsanspruch aus §
426 Abs.
1 Satz
1 [X.] entsteht nicht erst mit Zahlung durch einen Gesamtschuldner, sondern schon mit der Entstehung der Gesamtschuld im Außenverhältnis. Ist die Schuld fällig, kann der [X.] Gesamtschuldner schon vor Erbringung seiner eigenen Leistung von seinen Mitschuldnern verlangen, ihren Anteilen entsprechend an der Befriedigung des Gläubigers mitzuwirken und ihn von einer Inanspruchnahme durch den [X.] freizustellen ([X.], Urteil vom 7.
November 1985
III
ZR
142/84, NJW 1986, 978, 979; Urteil vom 15.
Oktober 2007
II
ZR
136/06, NJW-RR 2008, 256 Rn.
14).
Ob diese Freistellung durch Zahlung geschieht oder dadurch, dass die Zahlungspflicht durch Einlegung von Rechtsbehelfen abgewendet wird, bleibt, soweit es um den auf ihn entfallenden Anteil geht, jedem der zum Ausgleich verpflichteten Schuldner selbst überlassen. Soweit ein Gesamtschuldner mehr als den von ihm im Innenverhältnis geschuldeten Anteil an den Gläubiger zahlt, wandelt sich der ihm zustehende Freistellungsanspruch in einen Zahlungsan-spruch um ([X.],
Urteil vom 19.
Dezember 1985
III
ZR
90/84, NJW 1986, 1097; Beschluss vom 10.
Dezember 2002
X
ARZ
208/02, [X.]Z
153, 173, 175
f.).
b)
Ob der Schuldner einer Geldbuße sich rechtsmissbräuchlich verhält, wenn er die übrigen Schuldner aufgrund einer von ihm erbrachten Zahlung in Regress nimmt, obwohl er die Möglichkeit gehabt hätte, die Zahlung durch Si-cherheitsleistung abzuwenden (in diesem Sinne [X.], WRP
2011, 277, 286), oder ob ein Schuldner schon wegen des damit verbundenen [X.] nicht gehalten ist, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen (vgl. dazu Kredel, BB
2013, 2644), bedarf im Streitfall keiner Entscheidung.
Selbst wenn diese Frage grundsätzlich im zuerst genannten Sinne zu [X.] wäre, könnte das Begehren der Klägerin im
Streitfall jedenfalls [X.] nicht (mehr) als rechtsmissbräuchlich
angesehen werden, weil die Ent-scheidung der [X.]
ihr gegenüber inzwischen bestandskräftig ist. Dieser 97
98
99
-
27
-
neue Umstand
kann im Revisionsverfahren berücksichtigt werden, weil er unstreitig
geblieben und eine Beeinträchtigung der Rechte der Beklagten nicht zu besorgen ist (vgl.
[X.], Beschluss vom 7.
Mai 1992

V
ZR
192/91, [X.] 1992, 1149).
Mit der Bestandskraft der Entscheidung hat die Klägerin die Möglichkeit verloren, eine Vollstreckung der Geldbuße durch Sicherheitsleistung abzuwen-den. Jedenfalls in diesem Stadium ist es nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie die Beklagten auf Zahlung in Anspruch nimmt.
Dass die Klägerin es unterlassen hat, den Eintritt der Bestandskraft durch Einlegung eines weiteren Rechtsmittels zu verhindern, kann für sich gesehen nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden.
2.
Ebenfalls keiner Entscheidung bedarf die Frage, ob es als treuwidrig angesehen werden kann, wenn ein Gesamtschuldner einen Teilbetrag der Geldbuße bezahlt, der über den im Innenverhältnis auf ihn entfallenden Anteil hinausgeht, ohne den übrigen Gesamtschuldnern zuvor Gelegenheit zu geben, den auf sie entfallenden Teil der Geldbuße selbst zu bezahlen
oder in entspre-chender Höhe Sicherheit zu leisten, gleichwohl aber vor Bestandskraft der Bußgeldentscheidung Ausgleich verlangt.
Selbst wenn diese Frage zu bejahen wäre, stünde dies dem Klagebegeh-ren im Streitfall jedenfalls deshalb nicht entgegen, weil nicht ersichtlich ist, dass die Beklagten einem Begehren der Klägerin
nachgekommen wären, Sicherheit auch für den Teil der Geldbuße zu leisten, den die [X.] gegenüber der Klägerin geltend gemacht hatte.
Die Beklagten haben nur hinsichtlich der Hälfte der insgesamt verhängten Geldbuße Sicherheit geleistet. Im vorliegenden Rechtsstreit machen sie gel-tend, die Klägerin sei im Innenverhältnis allein verpflichtet, dürfe aber jedenfalls 100
101
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keine Ausgleichsansprüche gegen die Beklagten geltend machen. Bei dieser Ausgangslage bedürfte es besonderer Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten trotz der damit verbundenen Risiken einem nach Festsetzung der Geldbuße an sie herangetragenen Begehren der Klägerin, weitergehende Sicherheit zu leis-ten,
nachgekommen wären. Solche Umstände sind nicht festgestellt und wer-den auch von der Revisionserwiderung nicht aufgezeigt.
D.
Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif.
1.
Ob und in welchem Umfang der Klägerin gegen die Beklagten ein Ausgleichsanspruch
nach §
426 Abs.
1 Satz
1 [X.] zusteht, lässt sich mangels Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen nicht beurteilen.
a)
Der Tatbeitrag der Beklagten zu
1, deren Beschäftigte sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts an den Kartellabsprachen beteiligt ha-ben, führt wegen der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht ohne weiteres zu deren alleiniger Haftung im Innenverhältnis.
b)
Hinsichtlich der weiteren für den Ausgleich
relevanten Umstände [X.] es ergänzender tatrichterlicher Feststellungen.
Die Revision weist insoweit mit Recht auf den Vortrag der Klägerin
hin, wonach die Beklagte zu
2
anders als die Klägerin

von den Verstößen Kennt-nis gehabt und diese nicht unterbunden habe und die Klägerin nicht Nutznieße-rin des [X.] gewesen sei. Sofern dieser Vortrag zutrifft, kann nicht ausge-schlossen werden, dass auf die Klägerin intern ein geringerer Betrag entfällt als derjenige, den sie an die [X.] gezahlt hat.
Das Berufungsgericht, das sich
von seinem Rechtsstandpunkt aus kon-sequent

mit diesem Vorbringen nicht befasst hat, wird deshalb die erforderli-104
105
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-
29
-
chen Feststellungen nachzuholen haben. Ergänzend wird es den Parteien [X.] geben müssen, zu sonstigen Gesichtspunkten vorzutragen, die nach den oben aufgezeigten Grundsätzen für den [X.] rele-vant sind.
c)
Vorsorglich weist der [X.] für das weitere Verfahren darauf hin, dass eine Anwendung der [X.] des §
426 Abs.
1 Satz
1 [X.] nicht oh-ne weiteres eine hälftige Belastung der Klägerin oder
eine gesamtschuldneri-sche Belastung der Beklagten zur Folge hätte.
Nach der Grundregel des §
426 Abs.
1 Satz
1 [X.] haftet jeder Gesamt-schuldner zu gleichen Anteilen. Im Streitfall entfiele danach auf die Klägerin und die beiden Beklagten je ein Drittel des Gesamtbetrags.
Ein Ausgleichsanspruch stünde der Klägerin nur insoweit zu, als ihre Zahlungen an die [X.] den auf sie entfallenden Anteil überschritten haben.
Zudem haftet,
sofern mehrere Gesamtschuldner zum Ausgleich verpflich-tet sind, im Innenverhältnis jeder von ihnen grundsätzlich nur in Höhe des auf ihn entfallenden Anteils ([X.], Urteil vom 24.
April 1952
III
ZR
78/51, [X.]Z 6, 3, 25).
Eine abweichende Verteilung und eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin kämen
nach der Grundregel allenfalls dann in Betracht, wenn die Beklagten zu einer Haftungseinheit zusammenzufassen und im Verhältnis zur Klägerin wie eine Person zu behandeln wären
(dazu [X.],
Urteil vom 17.
Dezember 2009
VII
ZR
172/08, NJW
2010, 1592 Rn.
23 mwN; [X.]/[X.], [X.], 73.
Auflage, §
426 Rn.
15 mwN). Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann eine sol-che Haftungseinheit zwischen den Beklagten indes
nicht bejaht werden. Die Beklagte zu
2 ist zwar wegen Handlungen in Anspruch genommen worden, die 110
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30
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Beschäftigte der Beklagten
zu
1 und der Kommanditgesellschaft begangen ha-ben. Dasselbe gilt aber
auch für die Klägerin. Für eine Zusammenfassung (nur) der beiden Beklagten und die Bildung einer einheitlichen Haftungsquote für [X.] im Verhältnis zur Klägerin
ist auf dieser Grundlage
kein Raum.
2.
Eine eigene Entscheidung des [X.]s kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt
eines auf die Klägerin übergegangenen
Anspruchs der Kommis-sion in Betracht.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob §
426 Abs.
2 [X.] in der hier zu be-urteilenden Konstellation anwendbar ist. Ein Anspruchsübergang nach dieser Vorschrift tritt
jedenfalls nur in dem Umfang ein, in dem der zahlende Gesamt-schuldner gemäß §
426 Abs.
1 Satz
1 [X.] zum Ausgleich berechtigt ist.
3.
Der Klage kann nicht auf der Grundlage eines Schadensersatzan-spruchs der Klägerin gegen die Beklagten
stattgegeben werden.
a)
Schadensersatzansprüche auf kartellrechtlicher Grundlage scheiden schon wegen des Zwecks solcher
Ansprüche aus.
Ein kartellrechtlicher Anspruch auf Schadensersatz dient nach den [X.] des [X.]srechts dem Zweck, den Schaden auszugleichen, der den durch die Zuwiderhandlung Geschädigten entstanden ist (vgl. [X.], Urteil vom 28.
Juni 2011
KZR
75/10, [X.]Z
190, 145 Rn.
62
[X.]). Angesichts dessen kommen, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, Ansprüche auf Er-stattung einer gezahlten Geldbuße
auf dieser Grundlage schon deshalb nicht in Betracht, weil das Wettbewerbsrecht der [X.] nicht dazu dient, einzelne Or-ganisationseinheiten eines gegen dieses Recht verstoßenden Unternehmens vor der Belastung mit einer Geldbuße zu schützen. Ansprüche dieser Art sind weder zur effektiven Durchsetzung der Wettbewerbsregeln der [X.] (dazu 114
115
116
117
118
-
31
-
[X.], Urteil vom 13.
Juli 2006
[X.]/04
u.a., Slg.
2006, 41
= [X.]/E ER
1107 Rn.
60, 91
ff.

[X.]; Urteil vom 20.
September 2001

453/99, Slg.
2001, 6314
=
[X.]/E
ER
479 Rn.
25
ff. -
Courage; [X.]Z 190, 145 Rn.
34, 37, 62
[X.]) notwendig noch dieser förderlich. Die jeweils [X.] einzelst[X.]tlichen Regelungen über den [X.], hier §
426 [X.], ermöglichen es, eine gegen mehrere [X.]en als [X.] verhängte Geldbuße sachgerecht auf die einzelnen Schuldner zu verteilen.
b)
Der von der Klägerin gegen die Beklagte zu
2 geltend gemachte [X.] aus §
826 [X.] ist ebenfalls unbegründet.
Dabei kann offenbleiben, ob sich auf dieser Grundlage überhaupt eine von §
426 Abs.
1 Satz
1 [X.] abweichende Verteilung ergeben könnte, obwohl Um-stände, die die Beklagte einem Schadensersatzanspruch gemäß §
254 [X.] entgegenhalten kann, beim Ausgleich nach §
426 Abs.
1 Satz
1 [X.] grund-sätzlich in entsprechender Weise zu berücksichtigen sind. Das [X.] hat jedenfalls eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Beklagten zu
2 durch die Klägerin ohne Rechtsfehler verneint.
Die Revision macht unter Bezugnahme auf entsprechendes
Vorbringen der Klägerin geltend, die Beklagte zu
2 sei nach dem Wettbewerbsrecht der [X.], insbesondere den Grundsätzen der gesamtschuldnerischen Haftung für Geldbußen, verpflichtet gewesen, die Beteiligung der Beklagten zu
1 an dem Verstoß zu unterbinden, nachdem ihre gesetzlichen Vertreter davon Kenntnis erlangt hätten.
Hierbei verkennt die Revision, dass ein Unterlassen nicht allein deshalb gegen die guten Sitten verstößt, weil den in Anspruch [X.] eine Rechtspflicht zum Handeln trifft. Vielmehr müssen besondere Umstände hinzu-119
120
121
122
-
32
-
treten, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks,
wegen des an-gewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" [X.] verwerflich machen ([X.], Urteil vom 4.
Juni 2013
VI
ZR
288/12, [X.]R 2013, 1448
Rn.
14 mwN). Solche Umstände sind im Streitfall weder festgestellt noch dem in der angefochtenen Entscheidung wiedergegebenen [X.] zu entnehmen. Weitergehenden
Vortrag der Klägerin zeigt die Revision nicht auf.
E.
Eine Aussetzung des Rechtsstreits gemäß §
148 ZPO bis zur rechts-kräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage der Beklagten hält der [X.] nicht für zweckmäßig.
123
-
33
-
Zwar ist eine Entscheidung in dem noch vor dem [X.] anhängigen Verfahren in dem Sinne vorgreiflich, dass die [X.] auf jeden Fall unbegründet wären, wenn die Festsetzung der Geldbuße gegen beide Beklagte in vollem Umfang für nichtig erklärt würde.
Dass es zu einer Entscheidung [X.]s Inhalts kommen wird, erscheint im Hinblick auf den bisherigen [X.] aber nicht hinreichend wahrscheinlich, zumal die Nichtigkeitsklage der Beklagten in erster Instanz in vollem Umfang erfolglos geblieben ist.

[X.]
Meier-Beck
[X.]

Bacher
Deichfuß
Vorinstanzen:
LG [X.] I, Entscheidung vom 13.07.2011 -
37 O 20080/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 09.02.2012 -
U 3283/11 Kart -

124

Meta

KZR 15/12

18.11.2014

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2014, Az. KZR 15/12 (REWIS RS 2014, 1302)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1302

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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