Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2001, Az. XI ZR 241/00

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2146

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[X.] DES VOLKESURTEILXI ZR 241/00Verkündet am:26. Juni 2001Herrwerth,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 26. Juni 2001 durch [X.] unddie Richter [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des2. Zivilsenats des [X.] amMain vom 7. Juli 2000 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger verlangt von der [X.], einer im Jahre 1994 [X.] gegründeten Bank, die Rückzahlung einer Devisenspareinla-ge, die er auf sein Konto bei der Hauptfiliale [X.] ([X.]) der [X.] deren damalige M. Repräsentanz eingezahlt hat.Der aus [X.] stammende, aber seit langem in[X.] wohnhafte Kläger legte gemäß [X.] für- 3 -zwölf Monate einen mit 7% zu verzinsenden Betrag in Höhe von171.340,28 DM bei der genannten Hauptfiliale an. Als er nach Vertrags-ablauf die Auszahlung nebst Zinsen begehrte, teilte ihm diese mit, daßsie zur Überweisung derzeit nicht in der Lage sei, da die Verhältnissemit der [X.] [X.] bezüglich der deponierten [X.] nicht geklärt seien.Mit seiner Klage begehrt der Kläger von der [X.] die Zahlungvon 270.636,88 DM nebst 4% Zinsen seit dem 1. März 1998, hilfsweiseZug um Zug gegen Abtretung seiner Forderungen gegen die [X.]Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte mit der [X.]. [X.] bzw. deren Rechtsnachfolgerin ist und die vom Kläger begehrteZahlung zu leisten hat, oder ob die Beklagte und die [X.]. unabhängigvoneinander bestehen und die Beklagte entsprechend dem behauptetenInhalt des gesetzlichen Gründungsakts nicht für Verbindlichkeiten dervorliegenden Art haftet.Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der [X.] verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des [X.] Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] -I.Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung imwesentlichen ausgeführt:Die Klage sei zulässig. Der Gerichtsstand des Vermögens nach§ 23 ZPO indiziere die internationale Zuständigkeit der [X.] Ge-richte. Die Beklagte unterhalte in [X.] eine büromäßig ausgestattete Re-präsentanz und habe bei der [X.]. [X.] ein Guthaben. Der erforderliche In-landsbezug ergebe sich daraus, daß der Kläger bereits seit Anfang [X.] in [X.] wohne und der [X.] über [X.] der [X.]. in M. geschlossen worden sei.Die Klage sei jedoch nicht begründet. Die Beklagte sei nicht [X.] legitimiert. Der geltend gemachte Anspruch sei gemäß Art. 28EGBGB nach [X.]m Recht zu beurteilen, da bei einem Devisen-sparvertrag die charakteristische Leistung von der [X.]; sowohl die [X.]. als auch die Beklagte unterhielten ihre [X.] in der heutigen [X.] als einem der Nach-folgestaaten der [X.].Nach der abschließenden Regelung in dem [X.] die Ergänzungen des [X.] zur Vollziehung [X.] über die Selbständigkeit und Unabhängigkeitder [X.] vom 27. Juli 1994 hafte die Beklagte nicht für- 5 -die Verbindlichkeiten der [X.]. aus dem [X.]. Zwar habe nach Art. 22 b des [X.] die [X.]. ihreGeschäftstätigkeit und das Vermögen der [X.] überlassen; [X.] hiervon seien allerdings sämtliche Verbindlichkeiten für Devi-sen auf Devisenkonten und Devisensparbüchern, für welche die [X.] nach Art. 19 des [X.] nicht die Haftungübernommen habe. Diese Verbindlichkeiten seien indessen nicht bei der[X.]. verblieben, sondern nach Art. 22 d Abs. 1 des Verfassungsgeset-zes als "verbleibende Verbindlichkeiten" der [X.]. von der [X.]übernommen worden, soweit nicht die [X.] nach Art. 19des [X.] für [X.] von Banken aufihrem Staatsgebiet, für die die frühere [X.] haftete,in die Haftung eingetreten sei. Zu den von der [X.] zu überneh-menden Verbindlichkeiten gehöre der vom Kläger geltend gemachte [X.] nicht. Da die Haftungsübernahme durch die [X.]alle Devisensparguthaben bei Banken, die auf ihrem Staatsgebiet an-sässig seien, umfasse und die an sich rückzahlungspflichtige [X.]. ihreHauptniederlassung in [X.] ([X.]) habe, sei die [X.],nicht aber die Beklagte für den Anspruch des [X.] auf [X.] passiv legitimiert.[X.] hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.- 6 -1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht allerdings die inter-nationale Zuständigkeit [X.] Gerichte bejaht.Nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] ist die- auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende - internatio-nale Zuständigkeit in den Vorschriften der §§ 12 ff. ZPO über die [X.] mitgeregelt; soweit danach ein [X.] Gericht örtlichzuständig ist, indiziert dies regelmäßig - auch beim Gerichtsstand [X.] - die internationale Zuständigkeit (vgl. Senatsurteil vom20. April 1993 - [X.], [X.], 1109, 1110).Das Berufungsgericht hat zutreffend die Voraussetzungen [X.]gerichtsstandes nach § 23 ZPO bejaht. Die Beklagte [X.] in [X.] eine Repräsentanz und verfügt über ein Konto bei der [X.]. [X.]Der erforderliche Inlandsbezug (vgl. [X.], 90, 94 ff.; [X.], [X.] 24. April 1996 - [X.], [X.], 1979) ist ebenfalls gege-ben, da der Kläger seit Anfang der 70er Jahre in [X.] seinenWohnsitz hat, den [X.] über die Repräsentanz der [X.].in M. abgeschlossen und die Einzahlungen darauf von [X.] ausvorgenommen hat (vgl. dazu Senatsurteile vom 22. Oktober 1996 - [X.], [X.], 2255, 2256, und vom 18. März 1997 - [X.]/96,WM 1997, 989, 990).2. Zutreffend geht das Berufungsgericht auch davon aus, daß [X.] Kläger geltend gemachte Anspruch nach [X.]m Recht zubeurteilen ist. Dabei kann dahinstehen, ob [X.] Recht nachAuflösung der [X.] als Nachfolgerechtsordnung- 7 -zur Anwendung kommt. In jedem Fall ist die von der Revision zu Recht inden Mittelpunkt gestellte Frage, ob die Beklagte nach dem [X.] vom 27. Juli 1994 für die Verbindlichkeiten der [X.]d.d. haftet, nach [X.]m Recht zu entscheiden.3. Mit Recht beanstandet die Revision jedoch, daß das Berufungs-gericht den Inhalt des anzuwendenden [X.] Rechts [X.] nicht ausreichend festgestellt hat.a) Nach § 293 ZPO hat der Tatrichter das für die [X.] Rechtsstreits maßgebliche ausländische Recht von Amts wegen zuermitteln. Eine Verletzung dieser Ermittlungspflicht kann mit der Verfah-rensrüge beanstandet werden ([X.]Z 118, 151, 162; [X.], Urteile vom16. Oktober 1986 - [X.], [X.], 25, 26 und vom 24. [X.] - [X.], NJW 1988, 648). Zu ermitteln und anzuwenden [X.] nicht nur das ausländische Gesetzesrecht, sondern das Recht, wiees [X.] des betreffenden [X.] auslegt und anwendet. Die Er-mittlungspflicht des Tatrichters umfaßt daher gerade auch die ausländi-sche Rechtspraxis, wie sie in der Rechtsprechung der Gerichte des be-treffenden [X.] zum Ausdruck kommt. In welcher Weise er sich dienotwendigen Erkenntnisse verschafft, liegt in seinem pflichtgemäßenErmessen. Vom Revisionsgericht überprüft werden darf lediglich, ob [X.] dieses Ermessen fehlerfrei ausgeübt, insbesondere die sichanbietenden Erkenntnisquellen ausgeschöpft hat ([X.]Z 118, 151, 163;Senatsurteil vom 30. Januar 2001 - [X.], [X.], 502, 503m.w.Nachw.). Gibt das Berufungsurteil keinen Aufschluß darüber, daßder Tatrichter seiner Pflicht nachgekommen ist, das ausländische Recht- 8 -zu ermitteln, wie es in Rechtsprechung und Rechtslehre Ausdruck und inder Praxis Anwendung findet, ist revisionsrechtlich davon auszugehen,daß eine ausreichende Erforschung des ausländischen Rechts verfah-rensfehlerhaft unterblieben ist ([X.], Urteil vom 8. Mai 1992 - [X.], [X.], 1510, 1511; Senatsurteil vom 22. Oktober 1996 - [X.], [X.], 2255, 2256).b) So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat keine eigenenauf die Ermittlung des [X.] Rechts gerichteten Ermittlungenangestellt. Es hat sich weder darum bemüht, umfassend die anzuwen-denden Rechtsnormen zu erfassen, noch deren Anwendung in der [X.] Rechtspraxis erforscht. Statt dessen hat es sich damit [X.], eine von der [X.] vorgelegte Übersetzung des [X.] vom 27. Juli 1994 ohne vorhandene Sachkenntnis nacheigenem Verständnis und nach Grundsätzen [X.] Rechtsanwen-dung auszulegen, und nicht beachtet, daß die Auslegung von dem aus-ländischen Recht angehörenden Normen nicht von deren Übersetzungauszugehen hat, sondern der fremdsprachige Originaltext der [X.] an der ausländischen Rechtspraxis zu orientierenden Auslegungzugrunde zu legen ist. Damit hat das Berufungsgericht von seinem Er-messen bei der Feststellung des anzuwendenden [X.] Rechtsin fehlerhafter Weise Gebrauch gemacht.[X.] -Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1ZPO) und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an [X.] zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). [X.] wird seiner tatrichterlichen Pflicht nachkommen [X.] 10 -von Amts wegen das für die Entscheidung relevante [X.] Recht,wie es in der [X.] Rechtspraxis verstanden und [X.], gegebenenfalls unter Mithilfe eines [X.] Rechtslehrers zuermitteln.[X.] am Bundes- gerichtshof [X.] ist wegen Urlaubs ge- hindert, seine Unter- schrift beizufügen. [X.] van Gelder [X.]

Meta

XI ZR 241/00

26.06.2001

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2001, Az. XI ZR 241/00 (REWIS RS 2001, 2146)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2146

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