Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.09.2018, Az. IX ZR 275/17

9. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 3849

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Gegenstand

(Gegenstandswert einer (Gläubiger-)Anfechtungsklage)


Tenor

Der Streitwert wird auf 13.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger will aus abgetretenem Recht gegen den Ehemann der [X.] (fortan: Schuldner) eine titulierte Forderung in Höhe von 5.500 € nebst Zinsen sowie Kosten in Höhe von 1.716,60 € durchsetzen. Die Zedentin hat auf dem Miteigentumsanteil des Schuldners eine [X.] eintragen lassen. [X.] ist eine [X.] zugunsten der [X.] in Höhe von 57.007,25 €. Der Kläger will im Wege der Gläubigeranfechtung die Löschung der zugunsten der [X.] eingetragenen [X.] erreichen. Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der Löschung der zu ihren Gunsten eingetragenen [X.] zuzustimmen. Hilfsweise will er der [X.] verbieten lassen, Rechte aus der [X.] geltend zu machen. Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, in die Auszahlung des etwa auf die Belastung entfallenden Erlöses an den Kläger einzuwilligen. Weiter hilfsweise hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der zugunsten des [X.] eingetragenen [X.] den Vorrang vor der zu ihren Gunsten eingetragenen [X.] einzuräumen. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat den Streitwert für die erste und zweite Instanz mit Beschluss vom 12. Dezember 2017 auf 13.000 € festgesetzt. Der Kläger meint, der Wert seiner Beschwer übersteige den Betrag von 20.000 €. Der Wert einer auf die Zustimmung zur Löschung einer Grundschuld gerichteten Klage entspreche dem eingetragenen Nennwert, hier also dem Betrag von 57.007,25 €.

II.

2

Der Wert des beabsichtigten Revisionsverfahrens beträgt 13.000 €. Nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] bestimmt sich der Gegenstandswert einer Anfechtungsklage grundsätzlich nach dem Betrag der Forderungen, derentwegen angefochten wird; ist der Wert der Gegenstände, in die vollstreckt werden soll, geringer, ist dieser Wert entsprechend § 6 ZPO maßgebend ([X.], Beschluss vom 27. Oktober 1994 - [X.], [X.]R ZPO § 6 Anfechtungsanspruch 1; vom 22. April 1999 - [X.], NJW-RR 1999, 1080; vom 28. Februar 2008 - [X.], [X.], 268 Rn. 1).

3

Entgegen der Ansicht des [X.] kommt es nicht auf den höheren Nennwert der [X.] der [X.] an. Der V. Zivilsenat des [X.] hat zwar entschieden, dass der Streitwert einer Klage auf Zustimmung zur Löschung einer Grundschuld nach deren eingetragenem Nennwert zu bestimmen ist ([X.], Beschluss vom 16. Februar 2017 - [X.], [X.], 608 Rn. 7). Im damaligen Fall ging es jedoch um die Klage eines Grundstückseigentümers gegen den Inhaber der Grundschuld. Begründet wurde die Festsetzung des Streitwerts in Höhe des Nennwertes der Grundschuld mit dem Nachteil, welchen der Grundstückseigentümer durch die fortbestehende Eintragung der nicht valutierten Grundschuld beim Verkauf oder bei einer Beleihung erleide ([X.], aaO). Im vorliegenden Rechtsstreit geht es nicht um die Wertminderung des Grundstücks, sondern um die Durchsetzung der Forderung des [X.]. Darauf hat bereits das Berufungsgericht hingewiesen.

Kayser     

        

Lohmann     

        

Pape   

        

Möhring     

        

Meyberg     

        

Meta

IX ZR 275/17

13.09.2018

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 16. November 2017, Az: 1 U 678/16

§ 6 ZPO, § 26 Nr 8 ZPOEG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.09.2018, Az. IX ZR 275/17 (REWIS RS 2018, 3849)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 3849

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5 U 71/20 (Oberlandesgericht Hamm)


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Wird zitiert von

12 U 48/19

Zitiert

V ZR 165/16

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