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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.]/06 vom 11. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja § 129 InsO Erlangt der Schuldner im Zuge eines strafbaren Umsatzsteuerkarussells ungerecht-fertigte Steuererstattungen, bildet der auf dieser vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhende Schadensersatzanspruch der Finanzbehörden lediglich eine nicht bevor-rechtigte Insolvenzforderung, selbst wenn aus diesen Vorgängen stammende Gelder sich noch in der Insolvenzmasse befinden. [X.], Beschluss vom 11. Oktober 2007 - [X.]/06 - [X.] [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, Prof. Dr. Gehrlein und [X.] und die Richterin [X.] am 11. Oktober 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem [X.]eil des 27. Zivilsenats des [X.] vom 14. März 2006 wird auf Kosten des beklagten [X.] [X.]. Der Gegenstandswert wird auf 35.703,74 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-sig (§ 544 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg, weil die unter dem Gesichtspunkt der Grundsätzlichkeit zur Prüfung gestellten Rechtsfragen - und zwar in dem Sinne, wie in dem angefochtenen [X.]eil entschieden - geklärt sind. 1 1. Das beklagte Land hat an den von der Schuldnerin durch strafbare (§ [X.]) Scheingeschäfte erschlichenen Vorsteuererstattungsbeträgen [X.] Berechtigung erlangt, die im Falle eines Vollstreckungszugriffs eine objektive Benachteiligung der übrigen Insolvenzgläubiger ausschließt. Wer durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung des Schuldners geschädigt wurde, hat aus 2 - 3 - diesem Grund in dessen Insolvenz keinen Anspruch auf Sicherung ([X.] 149, 100, 106 f; [X.], [X.]. v. 3. März 1959 - [X.], [X.], 470 f). [X.] ist nicht aus § 261 StGB herzuleiten, weil diese Bestimmung [X.] wie sonstige Strafvorschriften dem Geschädigten im Insolvenzverfahren des [X.] kein Vorrecht gewährt ([X.], [X.]. v. 3. März 1959 aaO). 2. Es entspricht der Rechtsprechung des [X.], dass eine während der "kritischen" [X.] erlangte Siche-rung oder Befriedigung auch dann als inkongruent anzusehen ist, wenn die Vollstreckung auf einer spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage der Fi-nanzbehörden beruht ([X.] 157, 350, 351, 353). 3 3. Die Krankenkassen sind als Einzugsstellen von [X.] auch insoweit [X.], als Beiträge im Innenver-hältnis an andere Versicherungsträger auszukehren sind (vgl. [X.], [X.]. v. 12. Februar 2004 - [X.] ZR 70/03, [X.], 862; [X.], [X.]. v. 21. Oktober 2004 - [X.] ZR 71/02, [X.], 38 f). Diese Rechtsprechung ist ohne weiteres auf 4 - 4 - den hier gegebenen Fall der Erhebung von Steuern übertragbar, die von der einziehenden Stelle an einen anderen Rechtsträger abzuführen sind. [X.] [X.]Gehrlein
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.08.2005 - 4 O 282/05 - [X.], Entscheidung vom 14.03.2006 - 27 U 169/05 -
Meta
11.10.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2007, Az. IX ZR 87/06 (REWIS RS 2007, 1525)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1525
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