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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2018:050418U3STR652.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM [X.] [X.]S VOLKES
URTEIL
3 StR
652/17
vom
5. April 2018
in dem Sicherungsverfahren
gegen
-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 5.
April 2018, an der teilgenommen haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
Gericke
als Vorsitzender,
[X.]in am Bundesgerichtshof
Dr. [X.],
die [X.] am Bundesgerichtshof
Dr. [X.],
[X.],
Dr. Leplow
als beisitzende [X.],
Staatsanwalt
als Vertreter der [X.],
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
-
3
-
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 28. August 2017 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschuldigten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.] hat den Beschuldigten im Sicherungsverfahren nach §
7 Abs. 1 JGG i.V.m. § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht und die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf die Sachrüge gestützten und wirksam (MüKoStGB/[X.], 3.
Aufl., § 67b Rn. 25) beschränkten Revision gegen die Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung.
1
-
4
-
Das vom [X.] nicht vertretene Rechtsmittel ist aus den Gründen, die dieser in seiner Zuschrift vom 25. Januar 2018 zutreffend dargelegt hat, offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Gericke [X.] [X.]
[X.] Leplow
2
Meta
05.04.2018
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2018, Az. 3 StR 652/17 (REWIS RS 2018, 11247)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 11247
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