Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2018, Az. 3 StR 652/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2018, 11247

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[X.]:[X.]:BGH:2018:050418U3STR652.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM [X.] [X.]S VOLKES

URTEIL
3 StR
652/17
vom
5. April 2018
in dem Sicherungsverfahren
gegen

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 5.
April 2018, an der teilgenommen haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
Gericke

als Vorsitzender,

[X.]in am Bundesgerichtshof
Dr. [X.],
die [X.] am Bundesgerichtshof
Dr. [X.],
[X.],
Dr. Leplow

als beisitzende [X.],

Staatsanwalt

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 28. August 2017 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschuldigten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Beschuldigten im Sicherungsverfahren nach §
7 Abs. 1 JGG i.V.m. § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht und die Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf die Sachrüge gestützten und wirksam (MüKoStGB/[X.], 3.
Aufl., § 67b Rn. 25) beschränkten Revision gegen die Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung.

1
-
4
-
Das vom [X.] nicht vertretene Rechtsmittel ist aus den Gründen, die dieser in seiner Zuschrift vom 25. Januar 2018 zutreffend dargelegt hat, offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Gericke [X.] [X.]

[X.] Leplow
2

Meta

3 StR 652/17

05.04.2018

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2018, Az. 3 StR 652/17 (REWIS RS 2018, 11247)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11247

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