Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2013, Az. 3 StR 239/13

3. Strafsenat | REWIS RS 2013, 3549

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 239/13
vom
8. August 2013
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schweren Raubes
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des
Beschwerdeführers
am 8.
August 2013 einstimmig be-schlossen:
Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Osnabrück vom 2.
April 2013 wird
als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2, §
354 Abs.
1a StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.
Becker
Pfister
Hubert

Mayer
Spaniol

Meta

3 StR 239/13

08.08.2013

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2013, Az. 3 StR 239/13 (REWIS RS 2013, 3549)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3549

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.