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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 239/13
vom
8. August 2013
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des
Beschwerdeführers
am 8.
August 2013 einstimmig be-schlossen:
Die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Osnabrück vom 2.
April 2013 wird
als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2, §
354 Abs.
1a StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.
Becker
Pfister
Hubert
Mayer
Spaniol
Meta
08.08.2013
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2013, Az. 3 StR 239/13 (REWIS RS 2013, 3549)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 3549
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