Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2012, Az. XII ZB 393/11

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 6806

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 393/11

vom

2. Mai 2012

in der Betreuungssache

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 2.
Mai 2012
durch den [X.],
die Richterin Dr.
Vézina
und
die Richter Dr.
Klinkhammer, Schilling und Dr.
Günter
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13.
Zivilkammer des [X.] vom 14.
Juli 2011 wird auf Kos-ten des Beteiligten zu 2
zurückgewiesen.
[X.]: 333

Gründe:
I.
Der Beteiligte zu 2
wurde 2010 zum Berufsbetreuer des mittellosen Be-troffenen bestellt.
Er studierte an der [X.] und schloss das Studium mit dem Diplom ab. Als Schwerpunktfächer belegte er "Prozessauto-matisierung" und "Betriebsplanung". Wahlfächer waren "Rechtslehre" und "[X.]". Des Weiteren nahm er an verschiedenen praxisbegleitenden Lehrveran-staltungen teil.
Seinem Antrag auf Festsetzung einer pauschalen Betreuervergütung für die Zeit vom 6.
März 2010
bis zum 28.
Juni 2010 mit einem Stundensatz von 44

durch den Rechtspfleger
nur für die Zeit vom 9.
März 2010 bis 28.
Juni 2010 in Höhe
eines Stundensatstattgegeben. Auf die Erinnerung des Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht den Beschluss da-1
2
3
-
3
-
hin abgeändert, dass es die Vergütung ausgehend von einem Stundensatz von

Auf die dagegen gerichtete Beschwerde des [X.] hat das [X.] die Vergütung mit einem
Stundensatz
von 27

t-gesetzt.
Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde
erstrebt der Beteiligte zu 2
die Wiederherstellung des Beschlusses des Amtsgerichts.

II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil sie vom Beschwerdegericht zugelassen wurde (§
70 Abs.
1 FamFG). Sie ist auch im Übrigen zulässig.
2. Die Rechtsbeschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
a) Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, das
von dem
Beteiligten zu 2
abgeschlossene Fachhochschulstudium sei im Kernbereich nicht auf die Vermittlung für eine Betreuung besonders nutzbarer Fachkenntnisse gerichtet gewesen. Auch komme es für die Höhe des zu [X.] Stundensatzes nicht auf in der Praxis erworbene Fachkenntnisse, son-dern allein auf die durch Berufs-
oder Studienausbildung erworbenen [X.] an.
b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
aa) Ob ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen für eine er-höhte Vergütung gemäß §
4 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 [X.] erfüllt, unterliegt einer wertenden Betrachtungsweise des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewür-4
5
6
7
8
9
-
4
-
digt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (vgl. [X.] vom 26.
Oktober 2011 -
XII
ZB
312/11
-
FamRZ 2012, 113 Rn.
10 und vom 18.
Januar 2012 -
XII
ZB
409/10

FamRZ
2012, 629
Rn. 8).
bb) Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des [X.] stand, nach der der Beteiligte zu 2
die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Stundensatzes gemäß §
4 Abs.
1 Satz
2 [X.] nicht erfüllt.
(1) Besondere Kenntnisse im Sinne von §
4 Abs.
1 Satz
2 [X.] sind Kenntnisse, die -
bezogen auf ein bestimmtes Sachgebiet
-
über ein Grundwis-sen deutlich hinausgehen. Für die Führung einer Betreuung nutzbar sind [X.], die ihrer Art nach betreuungsrelevant sind und den Betreuer befä-higen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfül-len und somit eine erhöhte Leistung zu erbringen (vgl. Senatsbeschluss vom 18.
Januar 2012 -
XII
ZB
409/10

FamRZ
2012, 629
Rn.
10). Nach Sinn und Zweck des §
4 Abs.
1 Satz
2 [X.] ist deshalb ein erhöhter Stundensatz nicht bereits gerechtfertigt, wenn die Ausbildung wegen ihrer Komplexität gleichsam am Rande auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt hat. Erforderlich ist vielmehr, dass sie in ihrem Kernbereich hierauf ausgerichtet ist. Davon ist auszugehen, wenn ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet und nach Inhalt und Umfang der Ausbil-dung sichergestellt ist, dass dieses über bloßes
Grundwissen deutlich hinaus-geht (Senatsbeschluss vom 8.
Februar 2012 -
XII
ZB
231/11-
juris Rn.
10 mwN).
(2) Nach den Feststellungen des [X.] entfiel nur ein un-tergeordneter Teil der Ausbildung des Beteiligten zu 2
auf möglicherweise
be-treuungsrelevante
Fächer. Es ist danach nicht zu beanstanden, dass das Be-10
11
12
-
5
-
schwerdegericht diese Fächer nicht als zum Kernbereich des Studiums gehö-rend angesehen hat.
(3) Zu Recht ist das [X.] auch davon ausgegangen, dass Le-bens-
und Berufserfahrung grundsätzlich nicht als Quelle für den Erwerb von vergütungserhöhenden
nutzbaren Fachkenntnissen anzuerkennen
sind
(Se-natsbeschluss vom 18.
Januar 2012 -
XII
ZB
409/10

FamRZ
2012, 629
Rn.
13 mwN). Denn §
4 [X.] knüpft ausschließlich an den typisierten Ausbildungs-gang an. Mit dem nach Art der Ausbildung gestaffelten Stundensatz wollte der Gesetzgeber den Gerichten eine leicht zu handhabende Regelung zur Verfü-gung stellen und auf diese Weise eine einheitliche Vergütungspraxis sichern (für §§
1836 Abs.
2 Satz
2, 1836
a BGB aF i.V.m. §
1 [X.] vgl. BT-Drucks. 13/7158 S.
14, 28).
Dose

Vézina

Klinkhammer

Schilling

Günter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.09.2010 -
XVII
393/09 -

LG [X.], Entscheidung vom 14.07.2011 -
13 T 1068/11 -

13

Meta

XII ZB 393/11

02.05.2012

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.05.2012, Az. XII ZB 393/11 (REWIS RS 2012, 6806)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6806

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XII ZB 393/11 (Bundesgerichtshof)

Vergütungsfestsetzung für den Betreuer: Erhöhter Stundensatz wegen eines abgeschlossenen Fachhochschulstudiums; Lebens- und Berufserfahrung als vergütungserhöhende …


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