Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2009, Az. IX ZB 2/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3657

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[X.][X.]/08 vom 7. Mai 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] am 7. Mai 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 20. Dezember 2007 wird auf Kos-ten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 2.145,93 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 6 Abs. 1, § 64 Abs. 3 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Sachentscheidung auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 Bei der [X.] statthaften Rechtsbeschwerde prüft der [X.] nach § 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbe-schwerde nur die Zulassungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (vgl. etwa 2 - 3 - [X.], [X.]. v. 29. September 2005 - [X.] ZB 430/02, Z[X.] 2005, 1162; v. 18. Mai 2006 - [X.] ZB 103/05, Z[X.] 2006, 647). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde weicht die [X.] Entscheidung insoweit nicht von der Rechtsprechung des [X.] ab. Ihr liegt insbesondere nicht der Obersatz zugrunde, dass es für den Tatbestand der "erheblichen Befassung" mit Aussonderungsrechten (vgl. [X.]Z 165, 266, 271 f; 168, 321, 324) auf eine das gewöhnliche Maß übersteigende Inanspruchnahme des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht ankomme. [X.] hat das Beschwerdegericht eine solche angenommen. Falls die tatsächli-chen Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen haben sollten, läge nur ein Subsumtionsfehler vor, der als [X.] für eine Rechtsbeschwerde nicht genügt. 3 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grund- 4 - 4 - sätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer [X.] Rechtsprechung beizutragen. Ganter Raebel [X.]

Gehrlein [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.08.2007 - 64 [X.][X.], Entscheidung vom 20.12.2007 - 7 [X.]/07 -

Meta

IX ZB 2/08

07.05.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2009, Az. IX ZB 2/08 (REWIS RS 2009, 3657)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3657

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