Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.03.2024, Az. VI ZR 588/20

6. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 2418

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Leitsatz

Zur deliktischen Haftung des Motorenherstellers wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasrückführung gegenüber dem Käufer eines Fahrzeugs.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 27. Februar 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des [X.] gegen die Abweisung der auf Zahlung von 19.800 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Dezember 2018 und Zahlung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.789,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Dezember 2018 gerichteten Klage durch das Urteil des [X.] vom 15. August 2019 zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des [X.] wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die beklagte [X.] wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Der Kläger erwarb im Oktober 2017 bei einem Händler einen Gebrauchtwagen des Typs [X.] zum Preis von 19.800 €. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des [X.] ausgerüstet. Die Motorsteuerung war mit einer das Abgasrückführungsventil steuernden Software ausgestattet, die erkannte, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem [X.] unterzogen wurde, und in diesem Falle in den [X.], einen Stickoxid-optimierten Modus, schaltete. In diesem Modus fand eine Abgasrückführung mit niedrigem [X.] statt. Im normalen Fahrbetrieb außerhalb des [X.] schaltete der Motor dagegen in den [X.] 0, bei dem die Abgasrückführungsrate geringer und der [X.] höher ist. Für die Erteilung der Typgenehmigung maßgeblich war der [X.] auf dem Prüfstand. Die Stickoxidgrenzwerte wurden nur im [X.] eingehalten.

3

Vor Abschluss des Kaufvertrags, am 22. September 2015, hatte die Beklagte eine Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG a.F. veröffentlicht, wonach bei weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen mit Motoren des [X.] eine auffällige Abweichung zwischen [X.]werten und realem Fahrbetrieb festgestellt worden sei, sie mit Hochdruck daran arbeite, die Abweichungen mit technischen Maßnahmen zu beseitigen und dazu in Kontakt mit den zuständigen Behörden und dem [X.] ([X.]) stehe. Das [X.] sah die genannte Software als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung ([X.]) Nr. 715/2007 an und verpflichtete die Beklagte mit Bescheid vom 15. Oktober 2015, die Abschalteinrichtung zu entfernen. Die Beklagte entwickelte daraufhin ein Software-Update, das das [X.] als geeignet zur Herstellung der Vorschriftsmäßigkeit auch des hier betroffenen Fahrzeugtyps ansah. Bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug wurde ein derartiges Software-Update aufgespielt.

4

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Erstattung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs sowie den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.

5

Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

I.

6

Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen dem Kläger deliktische Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte nicht zu. Eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB scheide aus, da es infolge des Bekanntwerdens der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem [X.] und der von der Beklagten ergriffenen Maßnahmen jedenfalls ab Anfang 2016 an einer sittenwidrigen Veranlassung des Erwerbs seitens der Beklagten gefehlt habe. Die Beklagte habe die Öffentlichkeit über das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei Fahrzeugen mit dem [X.] informiert und die Möglichkeit geschaffen, über eine Website zu überprüfen, ob ein Fahrzeug davon betroffen sei. Der sogenannte [X.] sei überdies Gegenstand einer umfassenden Presseberichterstattung gewesen. Der Anspruch aus § 826 BGB sei auch nicht mit Rücksicht auf das weitere Vorbringen des Klägers zu einer auch nach einem Update vorhandenen unzulässigen Abschalteinrichtung begründet. Dabei sei nicht maßgebend, ob es sich bei dem behaupteten [X.] um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele, da dieses jedenfalls nicht von vornherein offenkundig unzulässig sei. Anders als die sogenannte Akustikfunktion im Motor des [X.] der [X.] werde das [X.] gerade nicht allein auf dem Prüfstand aktiv, sondern in Abhängigkeit von der entsprechenden Außentemperatur gleichermaßen auch im realen Straßenbetrieb. Dessen Einsatz sei daher nicht geeignet, die Annahme eines Sittenverstoßes zu begründen.

7

Die Beklagte hafte schließlich nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 Satz 1 [X.]-FGV. Es fehle bereits an einem Verstoß, da die Gültigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung durch die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht in Frage gestellt werde.

II.

8

Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Prüfung nicht in jeder Hinsicht stand. Soweit das Berufungsgericht die Haftung der Beklagten wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§ 826 BGB) verneint, hält sich dies im Rahmen der gefestigten Rechtsprechung des [X.] und lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 [X.]-FGV, Art. 5 Abs. 1 und 2 VO ([X.]) Nr. 715/2007 kann mit der Begründung des Berufungsgerichts hingegen nicht verneint werden.

9

1. Ein Anspruch des [X.] gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB scheidet bereits deshalb aus, weil das Verhalten der Beklagten im Verhältnis zum Kläger nicht als sittenwidrig zu qualifizieren ist.

a) Zwar ist das Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen im Zusammenhang mit dem massenweisen Einbau einer unzulässigen Prüfstandserkennungssoftware in die Steuerung des [X.] im Verhältnis zu Personen, die eines der betroffenen Fahrzeuge vor den von der Beklagten im September 2015 ergriffenen Maßnahmen zur Information der Öffentlichkeit erwarben und keine Kenntnis von der illegalen Abschalteinrichtung hatten, objektiv sittenwidrig und geeignet gewesen, die Haftung der Beklagten zu begründen (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, NJW 2021, 1814 Rn. 16 mwN; ferner [X.], Urteile vom 23. September 2021 - III ZR 200/20, NJW 2021, 3725 Rn. 17; vom 28. Oktober 2021 - III ZR 261/20, NJW-RR 2022, 243 Rn. 16).

b) Im Verhältnis zum Kläger und im Hinblick auf den Schaden, der ihm durch den Abschluss eines ungewollten Kaufvertrags im Oktober 2017 entstanden sein könnte, ist der Vorwurf der Sittenwidrigkeit aber angesichts der von der Beklagten ab dem 22. September 2015 ergriffenen Maßnahmen, insbesondere der Veröffentlichung der Ad-hoc-Mitteilung vom 22. September 2015, bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht gerechtfertigt. Aufgrund dieser Verlautbarung und ihrer als sicher vorherzusehenden medialen Verbreitung war typischerweise nicht mehr damit zu rechnen, dass Käufer von gebrauchten [X.] mit Dieselmotoren der [X.] die Erfüllung der hier maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben noch als selbstverständlich voraussetzen würden. Für das bewusste Ausnutzen einer diesbezüglichen Arglosigkeit dieser Käufer war damit kein Raum mehr; hierauf konnte das geänderte Verhalten der Beklagten nicht mehr gerichtet sein (vgl. Senatsurteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, [X.], 1267 Rn. 37; vom 24. Oktober 2023 - VI ZR 493/20, [X.], 36 Rn. 8, 12; Senatsbeschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, [X.], 661 Rn. 16, 19-21; [X.], Urteil vom 28. Oktober 2021 - III ZR 261/20, NJW-RR 2022, 243 Rn. 17).

Die Bedeutung der Maßnahmen der Beklagten zur Information der Öffentlichkeit für das Ergebnis der Sittenwidrigkeitsprüfung wird nicht dadurch relativiert, dass die Beklagte ihre Bemühungen, den gesetzeswidrigen Zustand zu beseitigen, lediglich vorgespiegelt, eine Täuschung durch eine andere ersetzt und damit ihr verwerfliches Verhalten nur in veränderter Weise fortgesetzt hätte. Die Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten setzte sich insbesondere nicht deshalb in lediglich veränderter Form fort, weil die [X.] nach der mangels abweichender Feststellungen revisionsrechtlich zu unterstellenden Behauptung des Klägers mit dem Software-Update eine weitere unzulässige Abschalteinrichtung in Form eines [X.]s implementiert hat, das zu Schäden an Motor und Partikelfilter führt sowie negative Auswirkungen auf den Wartungsaufwand und den Verschleiß der betroffenen Fahrzeuge hat. Diese Umstände reichen nach der gefestigten Rechtsprechung des [X.] nicht aus, um das Gesamtverhalten der Beklagten als sittenwidrig zu qualifizieren (vgl. Senatsurteil vom 24. Oktober 2023 - VI ZR 493/20, [X.], 36 Rn. 18 ff.; Senatsbeschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20, NJW 2021, 1814 Rn. 23 ff.; [X.], Beschluss vom 12. Januar 2022 - VII ZR 222/21, juris Rn. 33).

Die von der Revision insoweit vorgebrachten Einwände geben zu einer anderen Bewertung keinen Anlass (vgl. Senatsurteile vom 24. Oktober 2023 - VI ZR 493/20, aaO Rn. 12-20; vom 6. Februar 2024 - VI ZR 526/20, [X.] unter II 2 b) [X.])).

2. Soweit das Berufungsgericht hingegen eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 [X.]-FGV, Art. 5 Abs. 1 und 2 VO ([X.]) Nr. 715/2007 verneint hat, hält sein Urteil revisionsrechtlicher Prüfung im Ergebnis nicht stand.

a) Bei diesen Normen handelt es sich - unter Zugrundelegung der Ausführungen des Gerichtshofs der [X.] in seinem Urteil vom 21. März 2023 ([X.]/21, NJW 2023, 1111) - um Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, in deren persönlichen Schutzbereich der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs einbezogen ist.

b) Die oben angeführten Abgasnormen - auch in Verbindung mit der Übereinstimmungsbescheinigung - schützen allerdings nicht die allgemeine Handlungsfreiheit und als deren Ausfluss das wirtschaftliche Selbstbestimmungsrecht des Käufers, das heißt das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, mit der Folge, dass die - gegebenenfalls auch fahrlässige - Erteilung einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung zu einem deliktischen Anspruch des Käufers gegen den Hersteller auf Rückerstattung des an den Verkäufer gezahlten Kaufpreises führte. Die allgemeine Handlungsfreiheit fällt nicht in den sachlichen Schutzbereich dieser Normen (so bereits Senatsurteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, [X.]Z 225, 316 Rn. 76; nachfolgend ständige Rechtsprechung des [X.]). Dem Urteil des Gerichtshofs der [X.] vom 21. März 2023 ([X.]/21, NJW 2023, 1111) lässt sich nichts entnehmen, was zu einer Abkehr von dieser Rechtsprechung nötigen würde ([X.], Urteil vom 26. Juni 2023 - [X.], [X.]Z 237, 245 Rn. 24-26; Senatsurteil vom 24. Oktober 2023 - VI ZR 493/20, [X.], 36 Rn. 23).

c) Jedoch kann dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Schutzgesetzverletzung zustehen, weil ihm aufgrund des Erwerbs eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs ein Vermögensschaden in Form des Differenzschadens entstanden ist. Ein solcher Schaden, der darauf zurückzuführen ist, dass der Hersteller die ihm auch zugunsten des Käufers auferlegten Pflichten nach dem [X.] nicht eingehalten hat, fällt nach Maßgabe des Urteils des Gerichtshofs der [X.] vom 21. März 2023 ([X.]/21, NJW 2023, 1111) in den sachlichen Schutzbereich der [X.] Abgasnormen und ist insoweit im Rahmen des § 823 Abs. 2 BGB zu entschädigen.

d) Ob dem Kläger im Ergebnis ein solcher Anspruch zusteht, lässt sich auf der Grundlage der bisher vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Das Berufungsgericht wird dem Kläger im erneuten Berufungsverfahren Gelegenheit zu geben haben, zu den Voraussetzungen einer Haftung nach diesen Normen vorzutragen und den von ihm geltend gemachten Schaden im Sinne des Differenzschadens zu berechnen.

III.

Das Berufungsurteil ist daher im tenorierten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Einschränkung der Aufhebung betrifft zum einen den auf Feststellung des Verzugs der Beklagten mit der Annahme des Fahrzeugs gerichteten Klageantrag zu 2. Dieser hat keinen Erfolg, weil dem Kläger der diesbezügliche Anspruch aus § 826 BGB nicht zusteht. Die Einschränkung der Aufhebung betrifft zum anderen die mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachten Zinsen vor Rechtshängigkeit, hinsichtlich derer der Kläger die Revision zurückgenommen hat. Im Umfang der Aufhebung war die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Seiters     

  

von Pentz     

  

Oehler

  

Klein     

  

Linder     

  

Meta

VI ZR 588/20

05.03.2024

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 27. Februar 2020, Az: I-8 U 81/19, Urteil

§ 823 BGB, § 826 BGB, § 6 Abs 1 EG-FGV, § 27 Abs 1 EG-FGV, Art 5 EGV 715/2007

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.03.2024, Az. VI ZR 588/20 (REWIS RS 2024, 2418)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 2418


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 8 U 81/19

Oberlandesgericht Köln, 8 U 81/19, 27.02.2020.


Az. VI ZR 588/20

Bundesgerichtshof, VI ZR 588/20, 05.03.2024.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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