Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2012, Az. V ZR 279/10

V. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 8063

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
V ZR
279/10
Verkündet am:

16. März 2012

Lesniak

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 985; [X.] BE § 50 Abs. 2, § 51
Die Rückerstattungsanordnung für das [X.] schließt den Herausgabean-spruch nach §
985 [X.] nicht aus, wenn der verfolgungsbedingt entzogene Vermö-gensgegenstand nach dem [X.] verschollen war und der Eigentümer erst nach [X.] der Frist für die [X.]eldung eines Rückerstattungsanspruchs von seinem Ver-bleib Kenntnis erlangt hat.

[X.], Urteil vom 16. März 2012 -
V ZR 279/10 -
KG [X.]

LG [X.]

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 10.
Februar 2012
durch [X.]
Dr.
Krüger, die Richterin Dr.
Stresemann, [X.]
Czub und die Richterinnen Dr.
[X.] und Weinland

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] und unter Zurückweisung der [X.] der [X.] wird das Urteil des 8.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 28.
Januar 2010 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als die Klage auf Herausgabe des
Plakats "Dogge" abgewiesen und der Widerklage stattgegeben worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der [X.] gegen das Urteil der Zivilkammer
19 des [X.]s [X.] vom 10.
Februar 2009 zurückgewiesen. Die weitergehende Berufung bleibt zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Beklagte.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist der [X.] und Rechtsnachfolger von Dr.
[X.]. [X.] hatte seit 1896 eine umfangreiche und wertvolle Plakatsammlung zusam-1
-
3
-
mengetragen, welche ihm 1938 im Auftrag des Reichspropagandaministeriums weggenommen wurde. [X.] verließ [X.] wegen der [X.] Ende 1938 und emigrierte in die USA.

Nach dem [X.] war die Plakatsammlung zunächst verschollen. [X.] erhielt Dr.
Sachs aufgrund eines in einem Verfahren nach dem Bundes-rückerstattungsgesetz geschlossenen Vergleichs 225.000 DM als [X.] für den Verlust der Sammlung. Erst später erfuhr er, dass Teile der Sammlung in der [X.] gefunden worden waren und sich in dem [X.] in Ost[X.] befanden. 1974 verstarb Dr.
Sachs und wurde von seiner Ehefrau beerbt. Diese starb 1998, ohne nach der Wiederver-einigung Ansprüche wegen der Sammlung geltend gemacht zu haben. Der Kläger ist ihr Erbe.

Die Plakatsammlung, von der zur [X.] 4.259 Plakate identifiziert sind, be-findet sich heute im Besitz der [X.], einer Stiftung des öffentlichen Rechts. Mit der Klage hat der Kläger die Herausgabe zweier Plakate ("Dogge" und "[X.]") verlangt. Die Beklagte hat im Wege der Widerklage die Feststellung beantragt, dass der Kläger nicht Eigentümer der Plakatsamm-lung ist, hilfsweise, dass er nicht berechtigt ist, die Plakate heraus zu verlangen.

Das [X.] hat die Beklagte zur Herausgabe eines der Plakate ("Dogge") verurteilt und die weitergehende Klage sowie die Widerklage abge-wiesen. Auf die von beiden Parteien eingelegte Berufung hat das Kammerge-richt

unter Abweisung aller übrigen Anträge

der Widerklage im Hilfsantrag stattgegeben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision möchte der Klä-ger, der den Herausgabeanspruch hinsichtlich des zweiten Plakats ("[X.]") nicht weiterverfolgt, die Verurteilung der [X.] in dem durch das 2
3
4
-
4
-
[X.] zuerkannten Umfang sowie die vollständige Abweisung der [X.] erreichen. Die Beklagte, die die Zurückweisung der Revision erstrebt, hat [X.] eingelegt, mit der sie sich gegen die Abweisung der [X.] im Hauptantrag wendet. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der [X.].

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in [X.] 2010, 87 veröffent-licht ist, meint, der Vater des [X.] habe sein Eigentum an der Plakatsamm-lung weder vor noch durch deren Wegnahme 1938 verloren. Ebenso wenig ha-be er das Eigentum im Rahmen des [X.] verloren. Die Plakate seien auch nicht in das Volkseigentum der [X.] übergegangen. Dem danach an sich gegebenen Herausgabeanspruch des [X.] nach §
985 [X.] stünden allerdings die Vorschriften des alliierten [X.] und des [X.]es entgegen. Es entspreche gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass Ansprüche wegen [X.] Unrechtsakte nur nach Maßgabe der Rückerstattungs-
und Entschädi-gungsgesetze geltend gemacht werden könnten. Darüber hinaus sei ein etwai-ger Herausgabeanspruch des [X.] verwirkt.

Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

5
6
-
5
-
II.

Revision des [X.]

Die Revision des [X.] ist begründet. Zu Unrecht hat das Berufungs-gericht einen Anspruch des [X.] auf Herausgabe des Plakats "Dogge" ge-mäß §
985 [X.] verneint und auf die Widerklage der [X.] festgestellt, dass der Kläger nicht berechtigt ist, die vormals seinem Vater gehörende Pla-katsammlung von der [X.] heraus zu verlangen.

1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Kläger als Rechts-nachfolger (Erbeserbe) seines Vaters Eigentümer der Plakatsammlung. Das nimmt die Revision als für sie günstig hin (zur [X.] siehe unter III.).

2. Der Herausgabeanspruch nach §
985 [X.] wird nicht durch die be-sonderen Regelungen über die Wiedergutmachung des [X.] Unrechts verdrängt.

a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Anspruch nicht durch das [X.] ausgeschlossen wird. Dieses findet zwar gemäß §
1 Abs.
6 [X.] auch auf vermögensrechtliche Ansprüche von [X.] Anwendung, die

wie der Vater des [X.]

in der [X.] vom 30.
Januar 1933 bis zum 8.
Mai 1945 aus rassischen Gründen verfolgt wurden und des-halb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf [X.] verloren haben. Die

von dem Senat (Urteil vom 7.
Juli 1995

V
ZR 243/94, [X.]Z 130, 231, 235) bislang nur für den Restitutionsanspruch nach §
1 Abs.
1 Buchstabe
c und Abs.
3 [X.] bejahte

Frage, ob
ein nach den 7
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10
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6
-
vermögensrechtlichen Bestimmungen begründeter Anspruch einem zivilrechtli-chen Anspruch vorgeht, der seinen Grund ebenfalls in dem von dem [X.] erfassten staatlichen Unrecht hat, stellt sich hier schon deshalb nicht, weil der von dem Vater des [X.] erlittene Vermögensverlust keinen Restitutionsanspruch nach der Vorschrift in §
1 Abs.
6 [X.] auslöst. Deren Anwendung setzt nämlich voraus, dass der Vermögenswert in dem [X.]punkt der Schädigung im Beitrittsgebiet belegen war (vgl. [X.]E 135, 272, 277 Rn.
31 mwN). Daran fehlt es hier, da die Plakatsammlung nach den [X.] in [X.]-Schöneberg und somit im späteren Westteil der [X.] beschlagnahmt wurde.

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts tritt der Herausgabe-anspruch nicht hinter die Vorschriften des alliierten [X.]

hier die in [X.] geltende Anordnung [X.] (49) 180 der Alliierten Kommandantur [X.] betreffend die Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände an Opfer der [X.] Unterdrückungsmaßnahmen (vom 26.
Juli 1949, [X.]. für Groß-[X.] I S.
221 -
nachfolgend Rückerstattungsanordnung oder [X.])

zurück.

aa) Allerdings hat der [X.] in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass Ansprüche, die sich aus der Unrechtmäßigkeit einer natio-nalsozialistischen Enteignungsmaßnahme ergeben, grundsätzlich nur nach Maßgabe der zur Wiedergutmachung erlassenen Rückerstattungs-
und Ent-schädigungsgesetze und in dem dort vorgesehenen Verfahren
verfolgt werden können (vgl. Urteile vom 11.
Februar 1953

[X.], [X.]Z 9, 34, 45; vom 8.
Oktober 1953

IV ZR 30/53, [X.]Z 10, 340, 343; vom 5.
Mai 1956

[X.], [X.], 237 sowie Beschluss vom 27.
Mai 1954

[X.], NJW 1954, 1368; ebenso die [X.] im älteren Schrifttum, vgl. [X.]/[X.], 12
13
-
7
-
[X.], 1958, Einl. Rn.
26; [X.], [X.] [X.] und [X.], 1950, [X.]. zu Art.
57 [X.] [[X.]]; [X.]/
[X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., 1952, Einl. [X.]
Nr.
53 Rs.; [X.]/[X.], [X.], 1950, Art.
49 [X.] [[X.]] / Art.
57 [X.] [[X.]] [X.].
2; [X.], Rückerstattung in [X.], 1948, [X.]. S.
10; [X.], [X.] 1948, 377, 383; [X.], [X.] für die Britische Zone, 1949, Einf. S.
15; von [X.], Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände, 1950, Art.
57 [X.] [[X.]] [X.].
1; [X.], NJW 1953, 706).

Begründet wurde der Vorrang des [X.] zum einen mit den besonderen Schwierigkeiten, die sich daraus ergaben, dass das gel-tende Recht keine ausreichende Grundlage bot, die durch die nationalsozialisti-schen Unrechtsmaßnahmen herbeigeführten Vermögensverschiebungen rück-gängig zu machen (dazu ausführlich [X.], Rechtshandbuch Kulturgüterschutz und Kunstrestitutionsrecht, Bd.
1, 2010, S.
689
ff.), und denen durch ein be-sonderes, die Ansprüche des Geschädigten abschließend regelndes Gesetz begegnet werden sollte. Zum anderen sollten durch die -
im Vergleich zu den allgemeinen Verjährungsfristen deutlich kürzeren -
Fristen, innerhalb deren ein Rückerstattungsanspruch durch den Geschädigten anzumelden war (nach Art.
50 Abs.
2 Satz
1 [X.] bis zum 30.
Juni 1950), das Interesse der Allge-meinheit an der baldigen Beruhigung des Wirtschaftslebens sowie das [X.] Rückgewährpflichtigen
geschützt werden, nach dem Fristablauf nicht mehr mit weiteren Ansprüchen des
Geschädigten rechnen zu müssen
(vgl. [X.], Urteil vom 8.
Oktober 1953

IV ZR 30/53, [X.]Z 10, 340, 343
ff.).

[X.])
Demgegenüber herrscht im neueren Schrifttum

zum Teil im [X.] an eine Entscheidung des [X.] (Beschluss 14
15
-
8
-
vom 28.
Februar 1955

[X.], [X.]Z 16, 350)

die Auffassung vor, dass das [X.] in erster Linie den Interessen des Geschädigten ge-dient habe. Das schließe es aus, dem Geschädigten Ansprüche zu versagen, die bereits nach den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen durch die Un-rechtsmaßnahme begründet worden seien (vgl. [X.], [X.] und Verfolgung, 2005, S.
169; [X.], Restitution von Kunstwerken aus [X.] Besitz, 2007, S.
94
ff.; [X.], Kunstrechtsspiegel 2010, 8, 9; [X.] 2010, 290, 297; Weller, Kunstrechtsspiegel 2009, 32, 35 sowie 42, 43; ähnlich bereits [X.], [X.] 1949, 27: "Meistbegünstigungs-Prinzip").

[X.])
Ob die zuletzt genannte Ansicht Veranlassung bietet, die bisherige Rechtsprechung in Frage zu stellen, kann dahin stehen. Den alliierten [X.] kommt jedenfalls dann kein Vorrang gegenüber einem Herausgabeanspruch nach §
985 [X.] zu, wenn der verfolgungsbedingt entzo-gene Vermögensgegenstand

wie hier und anders als in den bislang durch den [X.] entschiedenen Fällen

nach dem [X.] verschollen war und der Berechtigte erst nach Ablauf der für die [X.]eldung eines Rückerstattungs-anspruchs bestimmten Frist von seinem Verbleib Kenntnis erlangt hat.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht Art.
51 Satz
1 [X.] der Geltendmachung eines Herausgabeanspruchs in einem solchen Fall nicht entgegen. Zwar können danach, soweit nichts anderes bestimmt ist,
An-sprüche, die unter die Rückerstattungsanordnung fallen, nur nach deren Maß-gabe und unter Einhaltung der darin geregelten Fristen geltend gemacht wer-den.
Die nach der Rechtsprechung des [X.] (vgl. Urteil vom 8.
Oktober 1953

IV ZR 30/53, [X.]Z 10, 340, 344 für die vergleichbaren Re-gelungen in der [X.] und der [X.]) von der Vorschrift 16
17
-
9
-
ausgehende Sperrwirkung wird indes durch den die Anordnung beherrschen-den Grundsatz der Naturalrestitution begrenzt.

(1) Die Rückerstattungsanordnung regelt in erster Linie die Rückerstat-tung "feststellbarer" Vermögensgegenstände (vgl. §
1 Abs.
1 [X.]). Der [X.] "feststellbar" ("identifiable") diente ursprünglich

in Entwurfsfassungen

dazu, den Anwendungsbereich der Alliierten Anordnungen auf Rechtsverluste zu begrenzen, die durch Rückgabe des entzogenen Vermögensgegenstands in [X.] wiedergutgemacht werden konnten (vgl. [X.], RzW
1959, 371, 372 [X.] sowie [X.], Rückerstattung nach den Gesetzen der Alliier-ten Mächte, 1974, S.
118
f.). Von ihm erfasst sind nur Gegenstände, zu deren Rückforderung sich der Berechtigte tatsächlich imstande sah, weil ihm die Per-son des gegenwärtigen Besitzers bekannt war (vgl. Art.
1 Abs.
2 [X.]; [X.], aaO, Art.
1 [X.] [[X.]] [X.].
2; i. Erg. ebenso [X.]/[X.]/
[X.], aaO, Art.
1 [X.] [[X.]] [X.].
III. 2). Diese Voraussetzung war bei einem Gegenstand, über dessen Existenz und Verbleib

wie im Fall der dem Vater des [X.] gehörenden Plakatsammlung

in dem [X.]raum, in dem ein Ver-fahren nach der Rückerstattungsanordnung eingeleitet werden konnte, Unklar-heit herrschte, nicht erfüllt.

(2) Die Rückerstattungsanordnung sieht allerdings auch Ersatzansprü-che des Berechtigten für den Fall vor, dass der Gegenstand bei dem [X.] untergegangen oder diesem die Herausgabe aus sonstigen Gründen unmöglich war (Art.
26 Abs.
3 und Art.
27 Abs.
2 [X.]). Bei dem Schadensausgleich in Geld handelte
es sich nach der Vorstellung der Alliierten indes um eine nachrangige Form der Wiedergutmachung; in erster Linie hatte diese durch Rückgabe des entzogenen Vermögens an den Berechtigten zu erfolgen (vgl. [X.]erkung sowie Art.
1 [X.]; ebenso Art.
1 Abs.
1 [X.] 18
19
-
10
-
[[X.]]; Art.
1 Abs.
1 [X.] [[X.]]; Art.
5 der Verordnung Nr.
120 [FrZ]; [X.], Ur-teil vom 5.
Mai 1956

[X.], [X.], 237, 238; [X.]/[X.], aaO, Einl. Rn.
15; [X.], aaO,
S.
122 und S.
175). Dass die auf eine [X.] in Geld gerichteten Ansprüche aus der [X.] bei einer zunächst verschollenen, nach Ablauf der [X.]eldefrist aber [X.] aufgetauchten Sache dennoch als abschließende Wiedergutmachung [X.] sein sollten, ergibt sich -
ungeachtet einer in diesem Fall etwa beste-henden Pflicht, eine bereits empfangene Ausgleichszahlung zurückzuerstatten

aus der Rückerstattungsanordnung nicht (vgl. [X.], ZIP
1997, 1392, 1393 zu dem Restitutionsanspruch nach §
1 Abs.
6 [X.]).

(3) Das vorrangige Ziel der Naturalrestitution steht ferner der Annahme entgegen, ein zivilrechtlicher Herausgabeanspruch werde durch die alliierte Rückerstattungsanordnung auch dann verdrängt, wenn es dem Berechtigten unmöglich war, die Rückgabe des entzogenen Vermögensgegenstands in de-ren Rahmen zu erreichen, weil dieser

wie hier

bis zum Ablauf der [X.]elde-frist
des §
50 Abs.
2 [X.] verschollen und damit nicht "feststellbar" war. [X.] es in einem solchen Fall auch nach dem Wiederauffinden des Gegenstands bei der von dem [X.] bislang angenommenen Sperrwirkung des Art.
51 Satz
1 [X.], wären der Berechtigte und seine Rechtsnachfolger von der vorrangig angestrebten Wiedergutmachung durch Rückgabe dauerhaft ausgeschlossen, obwohl diese, wenn auch zu einem späteren [X.]punkt, tat-sächlich und

auf der Grundlage der allgemeinen Gesetze

auch rechtlich möglich ist. Die alliierten Rückerstattungsbestimmungen hätten dem [X.] damit jede Möglichkeit genommen, die Wiederherstellung des rechtmäßi-gen Zustands zu verlangen und auf diese Weise das [X.] Un-recht perpetuiert. Ein solches Ergebnis ist mit dem Sinn und Zweck dieser [X.]
-
11
-
immungen, die Interessen des Geschädigten zu schützen (vgl. [X.], Beschluss vom 28.
Februar 1955 -
[X.], [X.]Z 16, 350, 357), nicht zu vereinbaren.

c) Auch das [X.] steht dem Herausgabean-spruch des [X.] nicht entgegen. Denn es schuf lediglich eine gesetzliche Grundlage für die Berechnung und Erfüllung der bereits nach anderen Rechts-vorschriften entstandenen, auf einen Geldbetrag oder auf Schadensersatz
ge-richteten Rückerstattungsansprüche gegen das [X.] (vgl. §
2 i.V.m. §
11 Nr.
1 [X.]; [X.], Das [X.], 1981, S.
83
f.; [X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., 1957, Einf. S.
16)
und eröffnete insoweit die [X.]eldefristen neu (vgl. §
29 [X.]).
Bestimmun-gen, aus denen sich ergibt, dass die Rechte, die dem Berechtigten aufgrund des Eigentums an der (vermeintlich) untergegangenen Sache zustehen, mit der Erfüllung des Rückerstattungsanspruchs auf die öffentliche Hand übergehen, enthält es nicht. Ebenso
wenig begründete es

von den hier nicht einschlägi-gen Vorschriften der §§
12, 13 [X.] abgesehen

neue Ansprüche zugunsten der von einer [X.] Verfolgungsmaßnahme Betroffenen, hin-sichtlich deren sich die Frage nach dem Verhältnis zu den nach dem allgemei-nen Zivilrecht gegebenen Ansprüchen
stellen könnte.

3.
Dass der Vater des [X.]

was dem Herausgabeanspruch entge-genstehen könnte

im Zusammenhang mit der ihm im [X.] gewährten Wiedergutmachung eine Erklärung abgegeben hat, in der er auf alle bestehen-den Rechte wegen der Plakatsammlung verzichtet hat, ist durch das [X.] nicht festgestellt worden. Da ein Verzicht auf Rechte im Allgemei-nen nicht zu vermuten ist, wäre ein unzweideutiges Verhalten erforderlich, das von dem [X.] als Aufgabe des Rechts verstanden werden konnte (vgl. [X.], Urteil vom 16.
November 1993

XI
ZR 70/93, WM
1994, 13). Diese 21
22
-
12
-
Voraussetzung ist durch das Schreiben des Vaters des [X.] aus dem [X.], in dem dieser gegenüber einem Mitarbeiter des [X.] in Ost[X.] ausgeführt hat, er sei lediglich ideell und nicht materi-ell an einer Zusammenarbeit interessiert und habe im Übrigen eine größere Abfindungssumme erhalten, die alle seine Ansprüche abdecke, nicht erfüllt.
Die Betonung des rein ideellen Interesses an der Sammlung durch den Vater des [X.] dürfte in erster Linie dazu gedient haben, die naheliegende Befürch-tung des [X.]mitarbeiters auszuräumen,
er werde Rechte wegen der Sammlung geltend machen, um so einen Kontakta[X.]ruch des [X.] zu vermeiden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Vater des [X.] ein [X.] gegenüber einem staatlichen Museum der [X.] in den Zei-ten des Kalten [X.]es aussichtslos erscheinen musste; denn auch dies spricht dafür, dass mit dem Hinweis auf die erhaltene Entschädigung kein endgültiger Verzicht auf Rechte an der Sammlung zum Ausdruck gebracht, sondern etwai-ges Misstrauen des [X.] hinsichtlich des Grundes für die Kontaktaufnah-me zerstreut werden sollte.

4.
Der Herausgabeanspruch, hinsichtlich dessen die Beklagte die Einre-de
der Verjährung ausdrücklich nicht erhebt, ist nicht verwirkt.

a)
Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen [X.]raum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die spätere Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt.
Zu dem [X.]ablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (st. Rspr., vgl. Senat, Urteile
vom 12.
Dezember 2008

V
ZR 23
24
-
13
-
49/08, [X.], 847, 849 Rn.
39 [insoweit in [X.]Z 179, 146 nicht abge-druckt] und vom 30.
Oktober 2009

V
ZR 42/09, NJW 2010, 1074, 1076 Rn.
19 mwN). Verwirkung kann auch bei dem Herausgabeanspruch des Eigentümers nach §
985 [X.] eintreten (vgl. Senat, Urteil vom 30.
April 1993

V
ZR 234/91, [X.]Z 122, 308, 314 zu §
894 [X.]). Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass der Anspruch Kernbestandteil des Eigentums ist und seine Verneinung wirt-schaftlich die Enteignung des Eigentümers bedeutet, weshalb eine Verwirkung nur in Ausnahmefällen angenommen werden kann (vgl. Senat, Urteil vom 16.
März 2007

[X.], NJW 2007, 2183, 2184 mwN).

b)
[X.] liegt hier nicht vor.

aa)
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die [X.] vor dem 3.
Oktober 1990 für die Beurteilung, ob es sich bei der Geltendmachung des Herausgabeanspruchs durch den Kläger um eine unzulässige Rechtsaus-übung handelt, nicht berücksichtigt werden. Denn bis zu diesem Tag musste sich ein von dem Vater oder (nach dessen Tod im Jahr 1974) der Mutter des [X.] geäußertes Rückgabeverlangen

wovon auch das Berufungsgericht ausgeht

als offensichtlich aussichtslos erweisen, weil sich die Plakatsamm-lung auf dem Gebiet der [X.] befand und daher ein privatrechtlicher Heraus-gabeanspruch aller Wahrscheinlichkeit nach nicht hätte durchgesetzt werden können (vgl. [X.], Urteil vom 14.
Januar 1964

VI
ZR 44/63, [X.], 404, 405 zu dem "umgekehrten" Fall, dass der Gläubiger des Anspruchs in der [X.] ansässig war; [X.], NJW 2001, 537, 543). Soweit das Berufungsgericht die [X.] bis zur [X.] gleichwohl unter Hinweis auf die

die Hemmung der Verjährung wegen höherer Gewalt betreffende

Vorschrift des §
206 [X.] für berücksichtigungsfähig
hält, übersieht es, dass sich der Regelung keine über die Verjährung hinausgehenden Grundsätze entnehmen lassen (vgl. [X.], 25
26
-
14
-
Urteil vom 24.
Oktober 1960

[X.], [X.]Z 33, 360, 363; [X.]/Schmidt-Räntsch, [X.], 13.
Aufl., §
206 Rn.
2 mwN).

[X.])
Der danach maßgebliche [X.]raum von 16
Jahren, in
dem
die Mutter des [X.] sowie (nach deren Tod im Jahr 1998) der Kläger selbst von der Geltendmachung eines Herausgabeanspruchs abgesehen haben, ist für sich genommen nicht ausreichend, die Verwirkung des Anspruchs zu begründen (vgl. Senat, Urteil vom 30.
Oktober 2009

[X.], NJW 2010, 1074, 1075 Rn.
19). Zusätzliche Umstände, aus denen die Beklagte schließen durfte, ein Herausgabeanspruch wegen der Plakatsammlung werde nicht mehr geltend gemacht, sind
nicht erkennbar. Der Inhalt des von dem Vater des [X.] ver-fassten Briefes aus dem [X.] (s.o. unter 3.) genügt für die Entstehung des für die Annahme der Verwirkung erforderlichen Vertrauenstatbestands ebenso wenig wie dessen Äußerung in einem 1970/71 veröffentlichten Artikel, wonach er sicher sei, dass "West-

hüten wissen". Denn hieraus ergibt sich allenfalls, dass der zu dieser [X.] be-reits hochbetagte Vater des [X.] selbst keine -
zu der damaligen [X.] ohne-hin nicht durchsetzbaren -
Ansprüche mehr verfolgen würde, nicht aber, dass sich auch seine Erben mit einem dauerhaften Verbleib der Sammlung in einem Museum einverstanden zeigen würden. Äußerungen, die etwas Anderes nahe legen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

[X.])
Zu Unrecht meint das Berufungsgericht schließlich, die Beklagte ha-be mit Ablauf der in §
30a Abs.
1 Satz
1 [X.] bestimmten Frist zur Geltend-machung von Rückübertragungsansprüchen nach dem [X.] am 30.
Juni 1993 darauf vertrauen dürfen, keinem Herausgabeanspruch des
Eigentümers der Plakatsammlung mehr ausgesetzt zu werden. Das [X.] findet

wovon das Berufungsgericht an anderer Stelle selbst aus-27
28
-
15
-
geht

in dem hier zu entscheidenden Fall, in dem das von dem [X.] beschlagnahmte Vermögen erst nach seiner Entziehung in das Beitrittsgebiet verbracht wurde, keine Anwendung (vgl. [X.]E 135, 272, 277 Rn.
31 sowie oben unter 2.
a). Dass seine Anwendbarkeit bis zu der Entscheidung durch das [X.] im Jahr 2009 im Schrifttum unterschiedlich beurteilt wurde, begründet kein schutzwürdiges Vertrauen des unberechtigten Besitzers.

dd)
Ob sich

wie der Kläger meint

die Beklagte als Stiftung des öffentli-chen Rechts schon im Hinblick auf die im [X.] an die [X.] Er-klärung vom 3.
Dezember 1998 abgegebene "Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe [X.] entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus [X.] Besitz" vom 14.
Dezember 1999 ([X.]. abgedruckt bei [X.], aaO, S.
736
f., 739
f.), wonach die Erklärenden "in den verantwortlichen Gremien der Träger einschlägiger öffentlicher Einrichtungen darauf hinwirken (werden), dass Kulturgüter, die als [X.] entzogen identifiziert und bestimm-ten Geschädigten zugeordnet werden können, nach individueller Prüfung den legitimierten früheren Eigentümern bzw. deren Erben zurückgegeben werden", nicht auf den Einwand der Verwirkung des Herausgabeanspruchs berufen kann, bedarf hier keiner Entscheidung.

III.

[X.] der [X.]

Die [X.] der [X.], mit der diese das fehlende Eigen-tum des [X.] an der Plakatsammlung festgestellt wissen will, ist unbegrün-29
30
31
-
16
-
det. Der Vater des [X.] ist zu Lebzeiten Eigentümer der Sammlung geblie-ben. Nach seinem Tod ist das Eigentum im Wege der Erbfolge zunächst auf seine Ehefrau und anschließend auf den Kläger übergegangen.

1.
Dass die Plakatsammlung dem Vater des [X.] 1938 im Auftrag des
Reichspropagandaministeriums weggenommen wurde, änderte an den beste-henden Eigentumsverhältnissen nichts. Nach den

nicht angegriffenen

Fest-stellungen des Berufungsgerichts handelte es sich bei dem Zugriff um eine Wegnahme ohne förmlichen Enteignungsakt. Eine rechtliche Grundlage für die Aneignung des Besitzes an der Plakatsammlung durch das [X.] ist auch nicht in der 11.
Verordnung zum [X.] zu sehen, durch die u.a. der Verfall [X.] Vermögens angeordnet wurde. Denn diese Verord-nung ist wegen ihres den Grunderfordernissen
jeder rechtsstaatlichen Ordnung widersprechenden [X.] als von vornherein nichtig anzusehen und hat daher keine Rechtswirkungen zu erzeugen vermocht (vgl. [X.], Beschluss vom 28.
Februar 1955 -
[X.], [X.]Z 16, 350, 353
f.; [X.] 23, 98, 106; [X.]E 98, 261, 263).

2.
Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, der Vater des [X.] sei zu dem [X.]punkt der Wegnahme nicht mehr Eigentümer der Plakatsammlung gewesen, weil er diese zuvor an den Bankier Dr.
[X.] veräußert habe. Da sich die Sammlung bis zuletzt in seinen Händen befand, kommt nur eine Übereig-nung nach §
930 [X.] in Betracht; sie erforderte, dass der Vater des [X.] seinen Eigenbesitz an der Sammlung aufgegeben und auf Grund eines verein-barten Besitzmittlungsverhältnisses (§
868 [X.]) dem Erwerber den Besitz vermittelt hat. Die Annahme des Berufungsgerichts, diese Voraussetzungen ließen sich nicht feststellen, ist frei von Rechtsfehlern.

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33
-
17
-

a)
Entgegen der Auffassung der [X.] hat das Berufungsgericht die an ein [X.] zu stellenden Anforderungen nicht verkannt. Die [X.] eines Besitzmittlungsverhältnisses ersetzt die in §
929 Satz
1 [X.] vor-gesehene Übergabe der Sache. Diese Funktion steht einem Eigentumswechsel entgegen, bei dem der Wille des Veräußerers, die in seinem (unmittelbaren) Eigenbesitz befindliche Sache künftig für einen anderen zu besitzen,
nicht in irgendeiner Form, und sei es nur gegenüber dem Erwerber (vgl. [X.], Urteil vom 18.
November 1963

[X.], [X.], 398
f.), erkennbar zu Tage tritt. Eine dermaßen im Verborgenen bleibende Übertragung des [X.] wäre mit dem das Sachenrecht beherrschenden

wenn auch in §
930 [X.] zugunsten einer Erleichterung des Rechtsverkehrs mit beweglichen Sa-chen eingeschränkten (vgl. [X.]/Prütting, [X.], 6.
Aufl., §
930 Rn.
1)

Publizi-tätsgrundsatz nicht zu vereinbaren.

b) Dafür, dass vor der Wegnahme der Plakatsammlung entweder durch die ausdrückliche Begründung eines [X.]s oder zumindest durch ein konkludentes Verhalten (vgl. [X.], Urteil vom 29.
Oktober 2001 -
II ZR 314/99, NJW-RR 2002, 854, 855; [X.]/[X.], [X.], 71.
Aufl., §
930 Rn.
8 mwN) die Änderung der vormaligen Besitzverhältnisse dokumentiert wurde, hat das Berufungsgericht nichts festzustellen vermocht. Die von der [X.] ange-führte Äußerung des Vaters des [X.] aus dem [X.], wonach die Sammlung zu dem [X.]punkt ihrer Wegnahme bereits "förmlich übereignet" gewesen sei, lässt nicht den Schluss auf eine wirksame Eigentumsübertragung zu. Gleiches gilt für die Erklärung des Dr.
[X.] aus dem Jahr 1946, nach der ihm die Sammlung "als Pfand" übereignet worden sei, um sie auf diese Weise vor der drohenden Konfiszierung zu retten. Beide Äußerungen beschränken sich letztlich auf die Mitteilung einer

mit Blick auf die Erklärung des Dr.
[X.] 34
35
-
18
-
zudem nicht eindeutigen

Rechtsauffassung. Ob diese zutrifft, kann in Erman-gelung tatsächlicher Feststellungen zu dem zugrunde liegenden Geschehen nicht beurteilt werden.

3.
Ebenfalls ohne Erfolg
macht die Beklagte geltend, das Eigentum an der Plakatsammlung sei dadurch, dass der Vater des [X.] diese nicht zur Rückerstattung angemeldet habe, kraft Gesetzes auf deren damaligen Besitzer übergegangen. Die Rückerstattungsanordnung hatte den Zweck, die beschleu-nigte Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände sicherzustellen (vgl. [X.], Beschluss vom 28.
Februar 1955

[X.], [X.]Z
16, 350, 360). Konnten die durch die Anordnung begründeten Ansprüche aufgrund des [X.] der [X.]eldefrist für sie nicht mehr durchgesetzt werden, musste derjenige, der den Gegenstand damals im Besitz hatte, zwar nicht mehr damit rechnen, Rückerstattungsansprüchen ausgesetzt zu sein. Ein originärer Eigentumserwerb durch Rückerstattungspflichtige, die lediglich den Besitz, nicht aber das Eigentum an dem entzogenen Gegenstand erlangt hatten, war hiermit aber nicht verbunden.

4.
Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Vater des [X.] habe das Eigentum an der Plakatsammlung auch nicht zu einem späteren [X.]-punkt eingebüßt, erhebt die Beklagte keine Einwände. Rechtsfehler sind inso-weit auch nicht ersichtlich.

IV.

Das Berufungsurteil ist somit in dem durch die Revision angefochtenen Umfang aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu 36
37
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-
19
-
entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei der Anwendung des Gesetzes erfolgt und nach letzterem die Sache zur
Endentscheidung reif ist (§
563 Abs.
3 ZPO).

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf §
91
Abs.
1, §
92 Abs.
2, §
97 Abs.
1 ZPO.

Krüger

Stresemann

Czub

[X.]

Weinland

Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 10.02.2009 -
19 O 116/08 -

KG [X.], Entscheidung vom 28.01.2010 -
8 U 56/09 -

39

Meta

V ZR 279/10

16.03.2012

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2012, Az. V ZR 279/10 (REWIS RS 2012, 8063)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8063

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