Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2005, Az. VIII ZR 335/04

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3355

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 1. Juni 2005 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

HGB § 89b Ein Versicherungsunternehmen, das einem Versicherungsvertreter Provisionen zahlt, deren Zweckbestimmung der vertraglichen Provisionsregelung nicht zweifelsfrei zu entnehmen ist, trägt im Ausgleichsprozeß die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß und zu welchem Anteil die Provisionen dazu bestimmt sind, [X.] [X.] des Vertreters abzugelten (Abgrenzung zu [X.], Urteil vom 22. Dezember 2003 - [X.], [X.], 376).

[X.], Urteil vom 1. Juni 2005 - [X.] - [X.] - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], Dr. Leimert und Dr. Frellesen sowie die Richterin [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 35. Zivilsenats des [X.] vom 1. Oktober 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Parteien streiten über die Höhe eines Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB. Der Kläger war von Oktober 1990 bis Januar 1995 für den beklagten Versicherungsverein in der Funktion eines sogenannten Vertrauensmannes als hauptberuflicher Versicherungsvertreter tätig. Er erhielt für seine Tätigkeit von dem Beklagten Provisionen nach Maßgabe einer in den [X.] einbezogenen Provisionsvereinbarung, die für den Großteil der versi-cherten Risiken zwischen "[X.]" und "[X.]en ab - 3 - 1. Jahr" unterscheidet. Für eine Reihe von Risiken sind keine Abschluß-, son-dern allein "[X.]en ab 1. Jahr", für [X.] nicht nä-her bezeichnete "Provisionen" vorgesehen. In einem mit "[X.]" überschriebenen Abschnitt der Provisionsvereinbarung heißt es: 1. [X.] werden nur zu Versicherungen gezahlt, mit deren Abschluß die [X.] (= Beklagter) ein neues, bei ihnen innerhalb des letzten Jahres seit [X.]sbeginn nicht versichertes Risiko (Neuversicherung) in Deckung nehmen. Dem Abschluß einer Neuversicherung wird eine mit einer Beitragserhö-hung verbundene [X.]sneuordnung oder -ergänzung gleichge-stellt. Die [X.] errechnet sich aus dem [X.] bzw. dem -nettomehrbetrag – [X.] werden bereits für das erste Versicherungsjahr vergütet. Sie werden aus dem jeweils fälligen Nettobeitrag errech-net. Die [X.] ist verdient, sobald der Beitrag bezahlt ist, aus dem sich die Provision errechnet. Diese Regelung gilt analog für Verträge mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr. In Abschnitt [X.] ist geregelt: 1. Mit Beendigung des [X.]sverhältnisses erlischt jeder Anspruch des [X.] gegen den [X.]auf jegliche Provisionen und Vergütungen mit Ausnahme der noch fällig werdenden [X.] aus eingereichten, aber noch nicht dokumentierten Anträgen. 2. Ein dem [X.] nach Beendigung des [X.]sverhältnisses gemäß § 89b HGB zustehender Ausgleichsanspruch wird durch die vorste-hende Bestimmung nicht berührt. Die vertragsschließenden [X.] sind sich darüber einig, daß der Ausgleichsanspruch in der Höhe - 4 - entsteht, wie er sich aufgrund der – "Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs" (§ 89b HGB) ergibt. Nach Beendigung des Versicherungsvertreterverhältnisses zahlte der Beklagte an den Kläger einen nach diesen Grundsätzen berechneten Ausgleich in Höhe von 20.296,11 DM. Der Kläger ist demgegenüber der Auffassung, ihm stehe ein Ausgleichsbetrag zu, der über dem Höchstbetrag nach § 89b Abs. 5 Satz 2 HGB, nach seiner Berechnung 323.601,31 DM, liege, so daß er die [X.] zwischen diesem und dem von dem Beklagten gezahlten Ausgleich, die er mit 144.154,21 • (281.941,13 DM) beziffert, beanspruchen könne. Die auf Zahlung dieses Betrages gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger das Klagebegehren weiter. Der Beklagte beantragt die Zu-rückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. [X.] Das Berufungsgericht hat zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs im wesentlichen ausgeführt: Aus dem Klagevorbringen ergebe sich kein Ausgleichsanspruch, der ü-ber den vom Beklagten gezahlten Betrag hinausgehe. [X.] seien [X.] die dem Kläger aufgrund der [X.] entgehenden Ab-schlußprovisionen. Andere Provisionen - wie beispielsweise Inkasso- oder Ver-- 5 - waltungsprovisionen - seien für die Ausgleichsberechnung dagegen unbeacht-lich. Dem trage die Ausgleichsberechnung des [X.] nicht hinreichend Rech-nung. Ihr liege die unzutreffende Vorstellung des [X.] zugrunde, sämtliche ihm nach dem Versicherungsvertretervertrag gezahlten Provisionen stellten sich als Entgelt für seine vermittelnde Tätigkeit dar und seien deshalb ausgleichsre-levant. Der [X.] unterscheide jedoch zwischen Abschluß- und Folgeprovisi-onen und lege in den Provisionsbestimmungen im einzelnen fest, unter welchen Voraussetzungen dem Versicherungsvertreter ein Anspruch auf die jeweilige Provision zustehe. Danach werde allein die [X.] als Entgelt für die Vermittlung neuer Versicherungsverträge gezahlt. Die [X.] [X.] dagegen zusätzlich und bereits für das erste Versicherungsjahr, ohne daß die Provisionsbestimmungen nähere Aussagen zu den Vorausset-zungen dieser Provision oder zu den Tätigkeiten enthielten, die mit ihr abgegol-ten werden sollten. Auch wenn nicht allein auf die im [X.] verwendeten Bezeichnungen der Provisionen abzustellen sei, lege doch die Differenzierung zwischen Ab-schluß- und [X.] schon begrifflich den Schluß nahe, daß nach dem Willen des bestimmungsberechtigten Beklagten die Vermittlung neuer Versiche-rungsverträge und ihr gleichgestellte erfolgsbestimmte Tätigkeiten allein durch die [X.] honoriert werden sollten und daß die [X.] je-denfalls vorrangig die Vergütung sonstiger, in dem Abschnitt II "Aufgaben des Vertrauensmanns" des [X.]es aufgeführter Tätigkeiten des Versicherungs-vertreters bezwecke. Der Kläger hätte deshalb substantiiert und nachvollziehbar darlegen müssen, in welchem Umfang seine durch die Zahlung einer Folgepro-vision (mit-) vergütete Tätigkeit gleichwohl dem Abschluß neuer Versicherungs-verträge gedient oder aber bloße Verwaltungstätigkeit dargestellt habe. Daran fehle es. - 6 - Die Höhe der [X.] und der Umstand, daß sie dem Versiche-rungsvertreter sowohl für von ihm selbst geworbene als auch für ihm [X.] gezahlt werde, sprächen gegen die Annahme des [X.], bei der [X.] handele es sich gleichwohl um eine (weitere) Vergütung für werbende Tätigkeit. Auch der vom Kläger angeführten Bestim-mung des § 87b Abs. 3 HGB könne nichts dafür entnommen werden, ob und inwieweit eine [X.] Vergütungsanteile für eine vermittelnde Tätigkeit enthalte. Die Rechtsprechung des [X.] zur Verteilung der [X.] und Beweislast in Ausgleichsprozessen des [X.] könne auf die hier gegebene, mit den Tankstellenfällen nicht vergleichbare Fallkonstel-lation keine Anwendung finden. Der wesentliche Unterschied bestehe insbe-sondere darin, daß dort anders als im vorliegenden Fall nur eine einheitliche Provision, dagegen keine gesonderte [X.] gezahlt worden sei, was dem [X.] die Darstellung des ausgleichsrelevanten [X.] besonders erschwert habe. Ein über die Zahlung des Beklagten hinausgehender [X.] hätte sich demnach allein noch unter dem Gesichtspunkt ergeben [X.], daß nach dem Ausscheiden des [X.] zustande gekommene [X.] sich als Fortsetzung oder Erweiterung von ihm vermittelter Verträge darstell-ten. Auch dazu fehle es indessen an substantiiertem Vortrag des [X.]. I[X.] Diese Beurteilung ist nicht frei von [X.]. 1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des [X.], daß der Ausgleichsberechnung allein die Provisionen und Provisionsanteile - 7 - zugrunde zu legen sind, die dem Versicherungsvertreter für seine vermittelnde, auf den [X.] von Versicherungsverträgen oder deren Erweiterung ge-richtete Tätigkeit gezahlt werden, und daß Vergütungen und Vergütungsanteile für die Verwaltung des Versicherungsbestands bei der Berechnung der Provisi-onsverluste (§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB) unberücksichtigt bleiben (st.Rspr. seit [X.] 30, 98, zuletzt [X.]surteil vom 22. Dezember 2003 - [X.], [X.], 376 unter II 1 m.w.Nachw.). Auch die Revision zieht dies nicht in Zweifel. 2. Nicht zu beanstanden ist des weiteren, daß das Berufungsgericht sich nicht der Auffassung des [X.] angeschlossen hat, auch die ihm übertrage-nen Aufgaben der Bestandspflege, der [X.], der Bearbeitung von Schadensfällen, der Kontaktpflege und der Kundenbetreuung seien im Hinblick auf die Erhaltung und Erweiterung des Versicherungsbestands "erfolgsbezo-gen" und damit seiner werbenden Tätigkeit zuzurechnen mit der Folge, daß der Ausgleichsberechnung auch die als Gegenleistung für die Erfüllung dieser [X.] bestimmten [X.]en zugrundegelegt werden müßten ([X.]s-urteil vom 22. Dezember 2003 aaO unter [X.]). 3. Ferner ergeben sich entgegen der Auffassung der Revision aus der steuerlichen Behandlung von [X.] keine Rückschlüsse auf deren Qualifizierung als Vermittlungsprovisionen oder als Entgelte für [X.] Aufgaben des [X.]. Die Revision führt dazu aus, nach § 4 Nr. 11 UStG seien die Umsätze der Versicherungsvertreter nur insoweit steuerfrei, als sie tätigkeitsbezogen und für den Beruf charakteristisch, also berufstypisch seien, während bloße Hilfsgeschäfte von der Steuerbefreiung ausgeschlossen seien. Dieser Argumentation liegt die unzutreffende Auffas-sung der Revision zugrunde, allein die vermittelnde Tätigkeit sei für den [X.]. Tatsächlich sind im Versicherungsvertrieb ne-- 8 - ben dem Abschluß oder der Vermittlung neuer Versicherungsverträge gerade auch Verwaltungs- und Bestandspflegeleistungen des Vertreters berufstypisch, die durch Verwaltungs- oder [X.] vergütet werden. In den von der Revision angeführten finanzgerichtlichen Entscheidungen ging es um die Frage, ob Entgelte, die ein Versicherungsvertreter für Bestands-pflegemaßnahmen bezieht, seiner selbständigen gewerblichen Vertretertätigkeit zuzurechnen sind und deshalb der Gewerbesteuer unterliegen oder ob der [X.] insoweit als Angestellter des Versicherungsunternehmens oder zwar selbständig, aber nicht gewerblich tätig wird. Allein unter diesem Blickwinkel ist die Pflege des vorhandenen Versicherungsbestands der "wer-benden" - und damit gewerbesteuerpflichtigen - Tätigkeit des [X.] zugerechnet worden ([X.] 1961, 1603; [X.] 1963, 68; [X.] 1999, 219). Diese Abgrenzung gibt für die ausgleichsrechtlich notwendige Differenzierung zwischen Abschluß- oder Vermittlungsprovisionen und anderen Entgelten, die der Vertreter für [X.] Tätigkeiten er-hält, nichts her. 4. Der Bestimmung des § 87b Abs. 3 HGB läßt sich entgegen der [X.] der Revision nichts dafür entnehmen, ob und gegebenenfalls zu wel-chem Anteil die nach dem Versicherungsvertretervertrag der Parteien zu zah-lenden "[X.]en ab 1. Jahr" ein weiteres Entgelt für die Vermittlung eines Versicherungsvertrages oder eine Vergütung für die Pflege des Bestands der vermittelten Verträge darstellen sollen. Dabei mag dahinstehen, ob die Be-stimmung, wie von einem Teil des Schrifttums ([X.], Handelsvertreterrecht, 3. Aufl., § 87b Rdnr. 13; [X.]/Sonnenschein/Weitemeyer, HGB, 2. Aufl., § 87b Rdnr. 12) angenommen wird, über ihren klaren Wortlaut hinaus nicht nur für [X.] und Nutzungsverträge gilt, sondern auch auf [X.] Anwendung findet. Die Vorschrift ist abdingbar und läßt da-- 9 - her Raum für abweichende Vereinbarungen, die auch vorsehen können, daß die Vermittlung eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Dauerschuldver-hältnisses mit einer sogenannten Einmalprovision abgegolten sein soll ([X.] aaO Rdnr. 19) und daß weitere Provisionen allein für Betreuung und Bestands-pflege, also für [X.] Aufgaben des Vertreters, gezahlt werden (vgl. [X.] 30, 98, 106 f.; [X.]surteil vom 22. Dezember 2003 aaO unter [X.]). Für die hiernach entscheidende Frage, ob die von den Parteien ge-troffene Provisionsvereinbarung in diesem Sinne zu verstehen ist oder ob die dort vorgesehenen [X.]en ganz oder teilweise ein weiteres Entgelt für die Vermittlung eines Versicherungsvertrages darstellen sollen, sind der dispositiven gesetzlichen Regelung keine Anhaltspunkte zu entnehmen. 5. Der Revision kann schließlich nicht gefolgt werden, soweit sie unter Hinweis auf die Rechtsprechung des [X.] zum [X.] des [X.] die Auffassung vertritt, die [X.]en [X.] deswegen in vollem Umfang zugrunde zu legen, weil den Tätigkeiten, die mit dieser Provision vergütet werden sollten, zumin-dest auch eine werbende Funktion zukomme und nur Provisionen und Provisi-onsanteile für solche Tätigkeiten unberücksichtigt bleiben dürften, die aus-schließlich verwaltenden Zwecken dienten. Provisionen für werbende, das heißt auf die Schaffung und Erhaltung ei-nes Kundenstamms gerichtete ([X.]surteil vom 6. August 1997 - [X.] ZR 150/96, [X.], 31 unter [X.]) Tätigkeiten des [X.] sind deswegen ausgleichsrelevant, weil diese Tätigkeiten geeignet sind, Kundenbin-dungen zu erzeugen, die sich nach dem Ausscheiden des [X.] in Folgegeschäften des [X.] mit von dem früheren Tankstel-lenhalter geworbenen Kunden niederschlagen können. Denn Grundlage der Ausgleichsberechnung sind insoweit - wie generell bei [X.] - die - 10 - Unternehmervorteile und Provisionsverluste aus Folgegeschäften, die der Un-ternehmer während eines bestimmten Zeitraums nach Beendigung des [X.] voraussichtlich mit solchen Kunden abschließen wird, die der frühere Handelsvertreter für ihn als Stammkunden geworben hat. Demgegenüber hat der Versicherungsvertreter Anspruch auf Ausgleich nach § 89b Abs. 5 HGB nicht für Folgegeschäfte - ausgenommen Verlängerun-gen oder Summenerhöhungen ([X.] 34, 310, 317 ff.; 55, 45, 52) -, die nach seinem Ausscheiden mit von ihm geworbenen Versicherungskunden voraus-sichtlich zustande kommen werden, sondern allein für noch nicht (vollständig) ausgezahlte Provisionen aus bestehenden, von ihm vermittelten Versiche-rungsverträgen, soweit Provisionsansprüche - wie hier vereinbart - infolge der Beendigung des Versicherungsvertretervertrages entfallen ([X.]surteil vom 22. Dezember 2003 aaO unter [X.]). Werbende Tätigkeiten des [X.] im Hinblick auf das Zustandekommen künftiger Folgeverträge mit von ihm geworbenen Kunden sind für den ihm zustehenden [X.] daher grundsätzlich ohne Bedeutung ([X.]surteil vom 22. Dezember 2003 aaO). 6. Nicht frei von [X.] sind dagegen die Erwägungen des [X.] - aufgrund deren es das Klagebegehren hat scheitern lassen -, der Kläger habe nicht substantiiert und nachvollziehbar dargetan, daß und zu welchem Anteil die vertraglich vorgesehenen [X.]en als ein neben die [X.] tretendes weiteres Entgelt für die Vermittlung neuer [X.] anzusehen sind. a) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß für die Unter-scheidung zwischen Vermittlungsprovisionen einerseits und Verwaltungs- oder [X.] andererseits nicht allein auf die im [X.] 11 - vertretervertrag verwendeten Bezeichnungen der verschiedenen Provisionen abgestellt werden kann. Diese besitzen keinen genügenden Unterscheidungs-wert, da es in manchen Versicherungszweigen üblich ist, daß in der als Verwal-tungs- oder Inkassoprovision bezeichneten Vergütung Teile einer Vergütung für die [X.] enthalten sind ([X.] 30, 98, 105; 55, 45, 51; [X.]surteil vom 22. Dezember 2003 aaO unter [X.]). Ob und in wel-chem Umfang dies gegebenenfalls anzunehmen ist, bedarf daher jeweils im Einzelfall der tatrichterlichen Feststellung ([X.] aaO). Dies alles gilt erst recht für den hier verwendeten, für die Unterscheidung zwischen Vermittlungs- und Verwaltungsvergütung unergiebigen Begriff "[X.]". b) Voraussetzungen, von deren Erfüllung die Entstehung des Provisions-anspruchs abhängt und die hierdurch eine Zuordnung der Provision ermögli-chen, sind in den Provisionsbestimmungen allein in bezug auf die Abschlußpro-visionen festgelegt. Hinsichtlich der [X.]en und der - in den Provisi-onsbestimmungen nicht erwähnten - unbenannten Provisionen für Kraftfahrt-versicherungen fehlt es dagegen an einer entsprechenden Regelung. Dieser Umstand rechtfertigt zwar die Schlußfolgerung des [X.], daß die [X.] ausschließlich dazu bestimmt ist, die Vermittlung eines [X.] zu vergüten. Offen bleibt dagegen, ob die Vermitt-lung bereits durch die [X.] vollständig abgegolten sein soll oder ob auch in den [X.]en ein weiteres Vermittlungsentgelt enthalten ist. Letzteres hält auch das Berufungsgericht für möglich, wenn es ausführt, die [X.] bezwecke "jedenfalls vorrangig" die Vergütung sonstiger [X.] des Vertreters. c) Sind somit die "[X.] ab 1. Jahr" und die nicht näher be-zeichnete Provision für [X.] nach dem [X.]sinhalt nicht eindeutig und vollständig den [X.]n Aufgaben und Tätigkeiten - 12 - des [X.] zuzuordnen, so rückt die Frage in den Mittelpunkt, wer die Darlegungs- und Beweislast für die Zweckbestimmung dieser Provisio-nen trägt. Das Berufungsgericht meint, der Kläger hätte durch substantiierten Sachvortrag nachvollziehbar darlegen müssen, in welchem Umfang seine durch Zahlung einer [X.] (mit-)vergütete Tätigkeit gleichwohl dem Abschluß von Versicherungsverträgen gedient habe und damit vermittelnder Natur oder aber bloße Verwaltungstätigkeit gewesen sei. Hiergegen wendet sich die Revi-sion mit Recht. aa) Das Berufungsgericht hat unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht [X.], daß die Provisionsvereinbarung der Parteien für eine Reihe von Versicherungsarten (Risiken) keine [X.], sondern für bestimmte Rechtsschutz- und Haftpflichtversicherungen allein "[X.]en ab 1. Jahr" und für die Kraftfahrtversicherung ohne nähere Zweckbestimmung eine "Provision" vorsieht. Daraus folgt zwingend, daß diese Provisionen und "[X.]" auch das Entgelt für die Vermittlung der betreffenden Verträge enthalten. Jedenfalls für diese Versicherungsverträge obliegt es nicht dem Klä-ger, darzulegen und zu beweisen, zu welchem Anteil die einheitliche Provision oder "[X.]" Entgelt für die Vermittlung des Versicherungsvertrages sein soll. Insoweit gilt vielmehr nichts anderes als für den Tankstellenvertreter, der für seine Tätigkeit eine einheitliche Provision bezieht, die nicht nach [X.] und [X.]n Aufgaben und Tätigkeiten differenziert ([X.], Urteile vom 28. April 1988 - [X.], [X.], 1204 unter [X.]; vom 10. Juli 2002 - [X.] ZR 158/01, [X.], 767 unter [X.]). Soweit der erkennende Se-nat in seinem - gleichfalls einen Versicherungsvertreter betreffenden - Urteil vom 22. Dezember 2003 (aaO unter [X.] c) die Anwendung dieser Rechtspre-chung auf einen Versicherungsvertretervertrag abgelehnt hat, betrifft dies eine Fallgestaltung, die sich in dem entscheidenden Punkt von dem vorliegenden Fall unterscheidet. Der in jener Entscheidung zu beurteilende [X.] 13 - vertretervertrag sah gesonderte Provisionen für die Vermittlung von Versiche-rungsverträgen, für deren Erweiterung und für die Bestandspflege vor und [X.] diese Provisionen jeweils den entsprechenden Aufgaben des Vertreters zu. Im vorliegenden Fall ist dies allein hinsichtlich der [X.] ge-schehen. Für die "[X.]en ab 1. Jahr" und für die unbenannten Provi-sionen fehlt es dagegen sowohl an der vertraglichen Festlegung einer Zweck-bestimmung als auch an der Zuordnung zu bestimmten Aufgaben oder Tätigkei-ten des Vertreters. Bei dieser [X.]sgestaltung steht der [X.] daher vor derselben Schwierigkeit wie der [X.], den auf die vermittelnde Tätigkeit bzw. den Vermittlungserfolg entfallenden Anteil der [X.] Provision zu beziffern. Dem Versicherungsunternehmen, das den [X.]sinhalt in der Regel vorgibt und dem nach der Auffassung des [X.] ein Bestimmungsrecht zusteht, ist es dagegen - wie dem Mineral-ölunternehmen in den Tankstellenfällen - möglich, auf der Grundlage von [X.] anzugeben, zu welchen Anteilen die einheitliche Provision zur [X.] einerseits der [X.]svermittlung, andererseits [X.]r Tätigkeiten bestimmt sein soll. Daß der Beklagte dazu grundsätzlich imstande ist, ergibt sich auch aus dem Umstand, daß er in erster Instanz eine "Zeitanaly-se der Tätigkeit in einer [X.]" vorgelegt hat, in der die einzelnen dort anfallenden Tätigkeiten zeitanteilig erfaßt und mit Hilfe verschiedener "Simulati-onen" Provisionsanteile für vermittelnde und für [X.] Tätigkeiten errechnet worden sind. [X.]) Nach den Feststellungen des [X.] ist nicht auszu-schließen, daß die "[X.] ab 1. Jahr" auch hinsichtlich der [X.], für die in der Provisionsvereinbarung der Parteien daneben eine [X.] vorgesehen ist, ein weiteres Entgelt für die vermittelnde Tä-tigkeit des Vertreters darstellt. Das Berufungsgericht hält es, wie bereits ausge-führt wurde, für möglich, daß die neben der [X.] gezahlte [X.] - provision nur vorrangig - und damit nicht ausschließlich - zur Abgeltung vermitt-lungsfremder Tätigkeiten des Vertreters bestimmt ist. Für das Revisionsverfah-ren ist dies zugunsten des [X.] zu unterstellen. Daraus folgt, daß das [X.] die Darlegungs- und Beweislast für die Zweckbestimmung der [X.] auch insoweit zu Unrecht dem Kläger auferlegt hat. II[X.] Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der [X.] kann nicht in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil es hierzu weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf. Der Rechtsstreit ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-weisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

[X.] [X.] Dr. Leimert
Dr. Frellesen [X.]

Meta

VIII ZR 335/04

01.06.2005

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2005, Az. VIII ZR 335/04 (REWIS RS 2005, 3355)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3355

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