Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2013, Az. II ZR 318/12

II. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8463

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 318/12
vom
5. Februar 2013
in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Bergmann und [X.]
Strohn, die Richterin [X.] und [X.] und Sunder

beschlossen:

Der Rechtsstreit ist gem. § 240 ZPO unterbrochen.

Gründe:
Gem. § 240 ZPO ist ein Rechtsstreit unterbrochen, wenn über das Vermögen einer [X.] das Insolvenzverfahren eröffnet ist und der Rechtsstreit die

Insolvenzmasse i.S.d. § 35 [X.] betrifft. Das aus der Mitgliedschaft folgende Recht der klagenden Aktionärin, zur Erhebung einer Beschlussmängelklage fällt in die Insolvenzmasse des über das Vermögen der Klägerin eröffneten Insolvenzverfahrens
und wird vom Insolvenzverwalter als Teil seines

Verwaltungsrechts wahrgenommen, jedenfalls soweit die Beschlussgegen-stände wie hier die Vermögenssphäre betreffen (vgl. [X.], Urteil vom 31. Mai 2011 -
II ZR 109/10, [X.]Z 190, 45 Rn. 7).

Bergmann
Strohn
[X.]

[X.]
Sunder

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.09.2011 -
18 O 33/10 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 08.10.2012 -
I-8 U 270/11 -

1

Meta

II ZR 318/12

05.02.2013

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2013, Az. II ZR 318/12 (REWIS RS 2013, 8463)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8463

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Unterbrechung durch Insolvenzverfahren: Berücksichtigung von Erklärungen eines nicht beim BGH zugelassenen Prozessbevollmächtigten zur Verfahrensunterbrechung; Unterbrechungswirkung …


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II ZR 109/10

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