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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 318/12
vom
5. Februar 2013
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Bergmann und [X.]
Strohn, die Richterin [X.] und [X.] und Sunder
beschlossen:
Der Rechtsstreit ist gem. § 240 ZPO unterbrochen.
Gründe:
Gem. § 240 ZPO ist ein Rechtsstreit unterbrochen, wenn über das Vermögen einer [X.] das Insolvenzverfahren eröffnet ist und der Rechtsstreit die
Insolvenzmasse i.S.d. § 35 [X.] betrifft. Das aus der Mitgliedschaft folgende Recht der klagenden Aktionärin, zur Erhebung einer Beschlussmängelklage fällt in die Insolvenzmasse des über das Vermögen der Klägerin eröffneten Insolvenzverfahrens
und wird vom Insolvenzverwalter als Teil seines
Verwaltungsrechts wahrgenommen, jedenfalls soweit die Beschlussgegen-stände wie hier die Vermögenssphäre betreffen (vgl. [X.], Urteil vom 31. Mai 2011 -
II ZR 109/10, [X.]Z 190, 45 Rn. 7).
Bergmann
Strohn
[X.]
[X.]
Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.09.2011 -
18 O 33/10 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.10.2012 -
I-8 U 270/11 -
1
Meta
05.02.2013
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2013, Az. II ZR 318/12 (REWIS RS 2013, 8463)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 8463
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