Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2014, Az. XII ZB 431/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 8727

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 431/13

vom

15.
Januar 2014

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO § 233 Fb
Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebunde-nen Verfahrenshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Notierung laufender [X.] einschließlich
deren Eintragung in den [X.] eigenverantwortlich
zu prüfen
(im [X.] an Senatsbeschluss vom 27.
November 2013

XII
ZB
116/13
s).
BGH, Beschluss vom 15. Januar 2014 -
XII ZB 431/13 -
LG Gera

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 15.
Januar 2014
durch den
Vorsitzenden [X.],
die Richterin Weber-Monecke
und die Richter
Schilling,
[X.] und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1.
Zivilkammer des [X.] vom 14.
Juni 2013 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
[X.]: 2.022

Gründe:
I.
Die Beklagte begehrt Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungs-frist.
Die Beklagte ist mit Urteil des Amtsgerichts zur Zahlung von 2.022,04

nebst Zinsen an den Kläger verurteilt worden. Das Urteil ist ihrem [X.]
(im Folgenden: Nebenintervenient) am 14.
Februar 2013 zuge-stellt worden. Am 14.
März 2013 hat die Beklagte Berufung eingelegt. Am 23.
April 2013 hat der [X.] die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Berufung nicht begründet worden und deswegen beabsichtigt sei, sie zu verwerfen. Auf diesen, dem [X.] am 29.
April 2013 zuge-gangenen Hinweis hat die Beklagte am 13.
Mai 2013 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt 1
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und den Wiedereinsetzungsantrag sowie die Berufung selbst begründet. Die Rechtsanwaltsfachangestellte des [X.] sei kanzleiintern mit dem Notieren der Fristen beauftragt; hierbei habe es niemals Anlass zur Bean-standung gegeben. Im konkreten Fall habe sie nach Eingang des Urteils des Amtsgerichts zwar die Berufungsfrist und die Berufungsbegründungsfrist [X.] und auf der Ausfertigung des Urteils notiert.
Sie habe auch die Beru-fungsfrist im Fristenbuch notiert, jedoch die Berufungsbegründungsfrist auf-grund erheblichen und überobligatorischen [X.] vergessen einzutra-gen.
Das [X.] hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung verworfen. Hiergegen wendet sich der Prozessbevollmächtigte der
Beklagten, der dem Rechtsstreit auf ihrer Seite als Nebenintervenient beigetreten ist, mit der Rechtsbeschwerde.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§
522 Abs.
1 Satz
4, 238 Abs.
2 Satz
1
ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil der Nebenintervenient
nicht aufzuzeigen vermag, dass eine Entscheidung des [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre (§
574 Abs.
2 ZPO).
Das [X.] hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in Einklang mit der Rechtsprechung des [X.]
zurückgewiesen und die Berufung verworfen.
1. Es hat seine Entscheidung damit begründet, dass das Verschulden des [X.] in dem Versäumnis liege, die ordnungsgemäße Notie-3
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4
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rung der Berufungsbegründungsfrist zu überprüfen, als ihm die Akte zur [X.] der Berufung vorgelegt worden sei. Die Überwachungspflicht des [X.], dem die Handakten zwecks Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt würden, beschränke sich nicht auf die Prüfung, ob die Berufungsfrist zutreffend notiert worden sei, sondern erstrecke sich auch auf die ordnungsgemäße Notie-rung der Berufungsbegründungsfrist. Danach wäre der Nebenintervenient ge-halten gewesen, bei der Fertigung der Berufungsschrift am 14.
März 2013 die ordnungsgemäße Notierung des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist zu überprüfen. Dies habe er indes offensichtlich unterlassen. Andernfalls hätte er bemerken müssen, dass die Berufungsbegründungsfrist nicht notiert worden sei,
und die richtige Notierung der Berufungsbegründungsfrist veranlassen [X.]. Zudem sei dem Schriftsatz der Beklagten zur Begründung des [X.] nicht zu entnehmen, ob und welche allgemeinen Anweisun-gen der Nebenintervenient in Bezug auf das Notieren der Fristen und ihre Überwachung erteilt habe sowie ob und in welcher Weise er selbst eine Über-prüfung vornehme. Vielmehr trage der Nebenintervenient vor, seine Angestellte habe lediglich zu Beginn des vor sechs Jahren aufgenommenen Anstellungs-verhältnisses stichpunktartig wegen der Einhaltung der kanzleiinternen Anwei-sungen und Abwicklung der Arbeitsvorgänge überprüft zu werden brauchen.
2. Die Entscheidung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
a) Die Sorgfaltspflicht in [X.] verlangt von einem Rechtsanwalt, alles
ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von [X.] zu ge-währleisten. Überlässt er die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft, hat er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Zu den zur [X.] einer [X.] erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fris-7
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tenkontrolle gehört insbesondere, dass die [X.] in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in alle geführten Fris-tenkalender eingetragen worden sind. Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Notie-rung laufender [X.] einschließlich deren Eintragung in den Fris-tenkalender eigenverantwortlich zu prüfen (Senatsbeschluss vom 27. Novem-ber 2013

XII
ZB
116/13
s Rn.
7 mwN).
Dabei ist es nach der Rechtsprechung des Senats ausreichend, wenn die Kanzleiangestellte die Frist nach der [X.] zunächst im [X.] und erst danach mit dem [X.] in der Handakte zu notieren hat. Denn die Büroorganisation schreibt damit eine Reihenfolge
vor, nach der die Kanzleiangestellte vorzugehen hat. Auch ohne ausdrücklichen Erledigungsvermerk ist diese
Reihenfolge, nach der die Kanzleiangestellte
bei der Fristenerfassung zu handeln hat, geeignet sicherzu-stellen, dass nur solche Fristen in der Akte notiert werden, die zuvor in den Fris-tenkalender eingetragen wurden (Senatsbeschluss vom 23.
Januar 2013

XII
ZB
167/11
Z 2013, 1117 Rn.
12).
b) Gemessen hieran vermag die zur Wiedereinsetzung abgegebene Be-gründung des [X.] eine Wiedereinsetzung nicht zu rechtferti-gen.
Zwar hat die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hingewiesen, dass der Rechtsanwalt nicht verpflichtet ist, die Notierung der Fristen durch [X.] in den [X.] selbst sicherzustellen. Jedoch hat er die Eintragung in einer
wie oben dargestellt
verlässlichen Art und Weise zu überprüfen, 9
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wenn ihm die Handakte im Rahmen einer fristgebundenen Maßnahme [X.] wird. Deswegen hat das [X.] zutreffend darauf abgestellt, dass der Nebenintervenient in der Begründung zur Wiedereinsetzung nicht dargelegt hat, dass er eine solche Überprüfung vorgenommen hat. Das Wiedereinsetzungs-gesuch
stellt allein darauf ab, dass die Rechtsanwaltsfachangestellte in der Vergangenheit beanstandungsfrei gearbeitet hat. Dies macht indessen die [X.] [X.] nicht entbehrlich.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde lässt sich auch aus den dem Wiedereinsetzungsgesuch zur Glaubhaftmachung beigefügten Urkunden nicht auf eine
Büroorganisation schließen, die eine [X.] hinreichend gewährleistet. Anders als es in der Rechtsbeschwerde anklingt, ergibt sich we-der aus der
eidesstattlichen Versicherung noch aus dem Vermerk auf der Aus-fertigung des amtsgerichtlichen Urteils, dass die Notierung der Berufungsbe-gründungsfrist auf dem fristauslösenden Schriftstück zwingend eine bereits er-folgte Eintragung im [X.] voraussetzt.
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Weil der Nebenintervenient in seinem Wiedereinsetzungsgesuch

wo-rauf das [X.] zutreffend hinweist

seine Büroorganisation nicht ansatz-weise dargelegt hat, war das [X.] entgegen der Auffassung der Rechts-beschwerde auch nicht gehalten, bei
ihm nachzufragen, ob und in welcher [X.] die Prüfung der Eintragung der Frist für die Berufungsbegründung bei Vorbe-reitung oder Unterzeichnung der Berufungsschrift erfolgt sei.

Dose

Weber-Monecke

Schilling

Nedden-Boeger

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.02.2013 -
5 C 210/12 -

LG Gera, Entscheidung vom 14.06.2013 -
1 [X.]/13 -

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Meta

XII ZB 431/13

15.01.2014

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2014, Az. XII ZB 431/13 (REWIS RS 2014, 8727)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8727

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