Bundespatentgericht, Beschluss vom 02.08.2011, Az. 33 W (pat) 73/10

33. Senat | REWIS RS 2011, 4258

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "WPPowerLink" – verschiedene Verfahrensmängel - Gebot der Prozessökonomie - keine Zurückverweisung - kein Freihaltungsbedürfnis - Unterscheidungskraft  


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 307 45 448.7

hat der 33. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 2. August 2011 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.], der Richterin [X.] und des Richters Dr. Kortbein

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 36 des [X.] vom 24. März 2009 und vom 18. Mai 2010 aufgehoben.

Gründe

I.

1

Beim [X.] ist am 11. Juli 2007 die Wortmarke

2

[X.]Power[X.]

3

für folgende Dienstleistungen angemeldet worden:

4

Klasse 36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen

5

Klasse 38: Telekommunikation

6

Klasse 42: Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen

7

Durch Beschluss vom 24. März 2009 hat die Markenstelle für Klasse 36 die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zurückgewiesen. Sie hat ihre Entscheidung damit begründet, die Wortverbindung "[X.]Power[X.]" weise darauf hin, dass die beanspruchten Dienstleistungen Wertpapiere beträfen und über das [X.] in Anspruch genommen oder im [X.] bzw. mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung angeboten würden. Dieser Sinngehalt erschließe sich jedenfalls dem angesprochenen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher und läge für alle verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen klar auf der Hand. Damit werde ihre Art, Beschaffenheit und Bestimmung von dem angemeldeten Zeichen zweifelsfrei beschrieben. Eine Schutz begründende Mehrdeutigkeit liege nicht vor, da die Buchstabenfolge "[X.]" in Verbindung mit den angemeldeten Dienstleistungen nur als Abkürzung von Wertpapier verstanden werde. Die von der Anmelderin geltend gemachte Voreintragung der Marke 395 32 675 - [X.] begründe auch nicht die Schutzfähigkeit, da sie keine Bindungswirkung entfalte und die Sachverhalte nicht vergleichbar seien.

8

Mit Beschluss vom 18. Mai 2010 wurde die Erinnerung der Anmelderin gegen einen Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 vom 30. September 2008 zurückgewiesen. In der Begründung wird allerdings auf den Beschluss vom 24. März 2009 Bezug genommen. Ergänzend führt die Erinnerungsprüferin aus, die betroffenen Verkehrskreise verstünden das angemeldete Zeichen in dem Sinne, dass die beanspruchten Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem leistungsstarken [X.] erbracht würden. Es sei auf Grund seiner Zugehörigkeit zum [X.] Grundwortschatz und seines Eingangs in den [X.] Sprachgebrauch den maßgeblichen Durchschnittsverbrauchern zweifellos bekannt. Die Begriffskombination "[X.]Power[X.]" vermittle keinen über die einzelnen Bestandteile hinausgehenden Begriffsgehalt.

9

Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt, mit der sie beantragt,

die Beschlüsse vom 24. März 2009 und vom 18. Mai 2010 aufzuheben,

hilfsweise die Beschlüsse unter Zurückverweisung der Sache an das [X.] aufzuheben,

hilfsweise die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Zur Begründung trägt sie vor, dass in dem Beschluss vom 24. März 2009 an einer Stelle auf das parallel angemeldete Zeichen "[X.]Bilanz" Bezug genommen worden sei und dadurch der Eindruck entstehe, dass die Markenstelle sich nicht im erforderlichen Umfang mit dem verfahrensgegenständlichen Zeichen "[X.]Power[X.]" auseinandergesetzt habe. Dieses weise keinen beschreibenden Sinngehalt auf und sei in seiner Gesamtheit auch in der Schreibweise "[X.]-Power[X.]" im [X.] allenfalls in Verbindung mit der Beschwerdeführerin nachweisbar. Die von der Markenstelle herangezogenen Belege beträfen lediglich die einzelnen Bestandteile des Gesamtbegriffs. Der von ihr angeführte Beschluss des 30. Senats des [X.] vom 21. Mai 2007 (30 W (pat) 264/04), in dem die Schutzfähigkeit des [X.]" verneint wurde, sei nicht einschlägig, da er elektronische Geräte betreffe, für die der Begriff "leistungsstarke Verbindung" beschreibend sein könne. Des Weiteren stellt die Beschwerdeführerin die Annahme in dem Beschluss vom 18. Mai 2010 in Abrede, nach der es sich bei der Bezeichnung "[X.]Power[X.]" nicht um einen phantasievollen und eigentümlichen Begriff, sondern um eine verständliche Sachaussage handele. Zudem wiesen für die Beschwerdeführerin eingetragene Begriffskombinationen aus der Abkürzung "[X.]" und marktbekannten Dienstleistungsbezeichnungen auf sie hin. Im Übrigen gebe es verschiedene vergleichbare Voreintragungen, mit denen sich die Markenstelle auf Grund ihrer Begründungspflicht hätte auseinandersetzen müssen. Dem angemeldeten Zeichen komme in seiner Gesamtheit noch eine gewisse Eigentümlichkeit zu, auch wenn sich der daraus ergebende Schutz auf die konkrete Kombination der einzelnen Bestandteile erstrecke.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

1. Der Senat sieht unabhängig von dem Hilfsantrag der Beschwerdeführerin von einer Zurückverweisung der Sache an das [X.] gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 [X.] ab.

Das Verfahren vor der Markenstelle leidet an verschiedenen Mängeln. Zum einen wird in den Gründen des Beschlusses vom 24. März 2009 ausgeführt, dass der [X.] "in seiner Entscheidung ‚[X.]’ darauf hingewiesen" habe, "dass durch das bloße Aneinanderreihen an sich beschreibender Angaben (wie vorliegend ‚[X.]’ und ‚Bilanz’) ohne Vornahme einer Veränderung syntaktischer oder semantischer Art der Marke keine zusätzlichen schutzbegründenden Eigenschaften oder Merkmale verliehen" würden. Es handelt sich hierbei um eine Verwechslung, da auf das parallel angemeldete Zeichen "[X.]Bilanz" Bezug genommen wird.

Zum anderen wird in dem Tenor des Beschlusses vom 18. Mai 2010 die "Erinnerung der Anmelderin gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 36 vom 30. September 2008" zurückgewiesen. Es gibt jedoch keinen Beschluss vom 30. September 2008, so dass ein solcher auch nicht Gegenstand des Erinnerungsverfahrens sein kann.

Schließlich beschränken sich die angegriffenen Beschlüsse auf nicht belegte Aussagen zur Bedeutung des angemeldeten Zeichens und auf abstrakte Ausführungen zu seinem beschreibenden Sinngehalt. So wird in dem Beschluss vom 24. März 2009 ausgeführt, dass die Wortverbindung "[X.]Power[X.]" die Bedeutung vermittle, dass "die beanspruchten Dienstleistungen den Sektor Wertpapiere betreffen und sie im Zusammenhang mit einem leistungsstarken ([X.] erbracht werden, was vom Publikum als Hinweis auf eine Inanspruchnahme über oder Produktangebot im [X.] oder mittels EDV verstanden wird". Auf die einzelnen Dienstleistungen geht auch der Beschluss vom 18. Mai 2010 nicht ein. Er belässt es bei der Aussage, dass die betroffenen Verkehrskreise das angemeldete Zeichen in dem Sinne verstünden, "dass die beanspruchten Dienstleistungen den Sektor Wertpapiere betreffen, die im Zusammenhang mit einem leistungsstarken [X.] erbracht werden, was von den betroffenen Verkehrskreisen als Hinweis auf eine Inanspruchnahme via [X.] verstanden wird.". Angesichts dieser knappen Begründung hat der Senat Bedenken, ob der Begründungspflicht gemäß § 61 Abs. 1 [X.] Genüge getan ist.

Ein abschließende Klärung dieser und der weiteren Frage, ob die Mängel als wesentlich anzusehen sind, kann jedoch dahinstehen. Im Interesse der Beschwerdeführerin an einer zügigen Entscheidung der Sache und unter Berücksichtigung des Gebots der Prozessökonomie entscheidet der Senat selbst in der Sache (vgl. [X.], 394, 396 - Active Line).

2. Das Anmeldezeichen stellt keine unmittelbar beschreibende freihaltungsbedürftige Angabe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] dar.

Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen dienen können (vgl. [X.], 882 - Bücher für eine bessere Welt; [X.] GRUR 2004, 146 - [X.]). Solche Zeichen oder Angaben müssen im [X.] allen Unternehmen zur freien Verfügung belassen werden (vgl. [X.] GRUR 2004, 680 - [X.]).

Die Bezeichnung "[X.]Power[X.]" als solche lässt sich als feststehender Begriff weder lexikalisch noch im [X.] nachweisen. Ihr Sinngehalt ist folglich durch die Analyse der Bedeutungen der Einzelbestandteile zu ermitteln (vgl. hierzu auch "[X.]", Suchbegriff "[X.] + Power[X.]"):

a) Der Buchstabenfolge "[X.]" kommt im Finanzbereich die Bedeutung "Wertpapier" zu (vgl. "Abkürzung: wp" unter "http://abkuerzungen.woxikon.de/abkuerzung/wp.php"; "[X.] Lexikon - Wertpapier" unter "[X.]"). In diesem Sinne verwendet zum einen die Beschwerdeführerin selbst das Kürzel:

"dwpbank … Die [X.] ist die führende [X.] für Wertpapierabwicklung im [X.] Markt." (vgl. "dwpbank" unter "http://www.dwpbank.de/Deutsch/").

Zum anderen setzen nicht mit der Beschwerdeführerin identische Marktteilnehmer aus der Finanzbranche "[X.]" ebenfalls als Kurzform für Wertpapier ein:

- "Abhängig von der Vertragsgestaltung des [X.]-Darlehens kann der Verleiher sich die zeitliche Übertragung der Wertpapiere durch Geld, Bankgarantien oder andere Wertpapiere besichern lassen." (vgl. "[X.]-Darlehensgeschäft" unter "http://www.westlb.de/cms/sitecontent/westlb/westlb_de/de/…"),

- "Wertpapier- und Vertriebsspezialist [X.]-Produkte Retail Sales" (vgl. "[X.]" unter "[X.]") oder

- "Die Wertpapier-Beratungsdatenbank ([X.]-Beratungsdatenbank) bildet die Datenbasis zur Nutzung der [X.]." (vgl. "finanzinformatik" unter "http://www.f-i.de/Portfolio/Gesamtbankloesung-OSPlus/Multikanal/IT-Loesungen…").

Ebenso wird die Buchstabenkombination "[X.]" in wissenschaftlichen Abhandlungen und von interessierten Laien als Abkürzung für den Begriff "Wertpapier" gebraucht:

- "Ist das Beta sowie die Standardabweichungen des Wertpapiers ([X.]) und des Portfolios ([X.]) bekannt, … ." (vgl. "[X.]", Stichwort: "Betafaktor") oder

- "Wertpapier in der [X.]-Liste erfasst." (vgl. "[X.]" unter "http://www.kaiwu.de/cgi-bin/sbb//sbb.cgi?&a=show&forum=82&show=10").

b) Bei dem weiteren Bestandteil "Power" handelt es sich um das bekannte aus dem [X.] stammende Wort für [X.], Stärke bzw. Leistung, das zwischenzeitlich auch Eingang in die [X.] gefunden hat (vgl. [X.], [X.], 9. Auflage, [X.] 2007, CD-ROM; [X.], [X.], 6. Auflage, [X.] 2006, CD-ROM; "Wortschatz [X.]" unter "[X.]/"). Das im [X.] geläufige Zeichenelement "[X.]" ist ebenfalls der [X.] Sprache entnommen und wird in Kombination mit dem Substantiv "Power" im Sinne von Bindeglied oder Verbindung interpretiert (vgl. [X.]-Oxford, Großwörterbuch [X.], 3. Auflage, [X.] 2005, CD-ROM; "Wortschatz [X.]", a. a. O.). Demzufolge bilden die Bestandteile "Power" und "[X.]" einen Gesamtbegriff, dem die Bedeutung "leistungsstarke Verbindung" zukommt (vgl. auch Beschluss des 30. Senats vom 21. Mai 2007, 30 W (pat) 264/04 - Power[X.]).

Davon ausgehend finden sich im Verkehr vielfältige Arten der Verwendung (vgl. [X.], Suchbegriff: "powerlink"). So wird mit "Power[X.]" die besonders starke bzw. leistungsfähige Verbindung

-  mit Hilfe eines Kettenschlosses (vgl. "Sram Power [X.] Kettenschloss" unter "http://www.bike-components.de/products/info/p1738_Power-[X.]-Kettenschloss-.html"),

- durch ein Gerät zur Übertragung von Signalen (vgl. "Power[X.]" unter "http://www.energy.siemens.com/hq/de/automatisierung/stromuebertragung-verteilung/kommunikationsloesungen/tfh-systeme/powerlink…"),

- in Form eines Schalters zum Steuern von elektrischen Geräten (vgl. "Prentke-Romich.de" unter "http://www.prentke-romich.de/54-0-powerlink-4.html") oder

- über eine [X.]plattform für Kunden (vgl. "Support and Training: [X.]" unter "http://germany.emc.com/support-training/support/emc-powerlink.htm”)

umschrieben.

Auch als Name eines Unternehmens findet sich die Wortfolge "[X.]" (vgl. "[X.]" unter "[X.]"). Meist wird mit "Power[X.]" jedoch eine Erweiterung des zum Betrieb kabelgebundener Datennetze notwendigen [X.] bezeichnet, um die Übertragung der Daten in Echtzeit zu ermöglichen (vgl. "[X.]", Stichworte: "[X.]" und "[X.] [X.]"; "[X.] - ETHERNET [X.]" unter "http://www.br-automation.com/cps/rde/xchg/br-productcatalogue/hs.xsl/cookies_allo…").

c) Ausgehend von diesen Interpretationsmöglichkeiten können dem beschwerdegegenständlichen Zeichen damit die Grundbedeutung "Wertpapier-[X.]-Verbindung" und im übertragenen Sinne die Bedeutungen "Leistungsstarke Verbindung für Wertpapiere", "Leistungsfähige Verbindung von Wertpapieren" oder "Starke Wertpapierverbindung" zukommen. Hierbei bleibt jedoch auch im Hinblick auf die angemeldeten Dienstleistungen offen, was konkret darunter zu verstehen ist. So kann die Wortfolge "[X.]Power[X.]" eine Kombination von Wertpapieren mit hoher Rendite oder eine renditestarke Mischung von Wertpapieren bezeichnen, die gerade in ihrer Gesamtheit einen hohen Ertrag erwirtschaften. Diese Auslegungsmöglichkeiten ergeben sich jedoch erst bei längerem Nachdenken und sind zudem nicht zwingend.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Zeichenelement "Power[X.]" meist im Zusammenhang mit technischen Verbindungen gebraucht wird. Dementsprechend könnte die Wortfolge "[X.]Power[X.]" auch Assoziationen mit einer leistungsfähigen Schnittstelle zwischen Hardwarekomponenten hervorrufen, über die Daten zu Wertpapieren ausgetauscht werden. Hierfür bedarf es allerdings auch weitreichender Gedankenschritte, zumal ausweislich der [X.] die angemeldete Wortfolge im Verkehr keine Verwendung findet, geschweige denn einen einheitlichen Begriffsinhalt vermittelt. Eine eindeutige und sinnvolle Sachaussage lässt sich dem Anmeldezeichen damit nicht, allenfalls nach langwierigen Überlegungen entnehmen, die der Verkehr regelmäßig jedoch nicht anstellt.

Die Mehrdeutigkeit eines Zeichens beseitigt für sich gesehen zwar noch nicht das [X.] gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] (vgl. [X.]/Hacker, [X.], 9. Auflage, § 8, RdNr. 250 und 252). Die Schwelle zur Schutzfähigkeit wird jedoch überschritten, wenn die fragliche Angabe - wie im vorliegenden Fall - begrifflich so ungenau ist, dass sie zur konkreten Beschreibung der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen nicht mehr dienen kann (vgl. [X.], a. a. O., 883 - Bücher für eine bessere Welt; [X.], 885, 886 - [X.]). Die angemeldete Begriffskombination ist aus sich heraus für die beteiligten Verkehrskreise nicht klar verständlich und somit nicht geeignet, die gegenständlichen Dienstleistungen der Klassen 36, 38 und 42 unmittelbar zu beschreiben.

Da sich eine Verwendung der Bezeichnung "[X.]Power[X.]" im Verkehr nicht nachweisen ließ, ist im Übrigen ein Freihaltesbedürfnis zugunsten von Mitbewerbern der Beschwerdeführerin zu verneinen. Anhaltspunkte für einen zukünftigen Gebrauch durch Dritte sind ebenfalls nicht ersichtlich.

3. Darüber hinaus liegt auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] liegt nicht vor.

Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen, zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf den durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist. Kann einer Wortmarke ein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der [X.] Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. [X.] GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice).

Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Zwar können auch bisher noch nicht lexikalisch nachweisbare oder nicht verwendete Bezeichnungen als Sachaussagen erkannt und damit nicht als betriebliche Herkunftshinweise aufgefasst werden (vgl. [X.]/Hacker, a. a. O., § 8, RdNr. 89). Entsprechend den Ausführungen unter 2.) weist der Gesamtbegriff "[X.]Power[X.]" jedoch keinen für den überwiegenden Teil des Verkehrs verständlichen Sinngehalt auf und ist auch ansonsten nicht gebräuchlich, so dass ihm die notwendige Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden kann.

Andere absolute Schutzhindernisse sind nicht ersichtlich, so dass der Beschwerde stattzugeben war.

4. Auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Voreintragungen sowie ihren Hilfsantrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt es folglich nicht mehr an.

Meta

33 W (pat) 73/10

02.08.2011

Bundespatentgericht 33. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 02.08.2011, Az. 33 W (pat) 73/10 (REWIS RS 2011, 4258)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4258

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