Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2014, Az. III ZR 75/13

III. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7456

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 75/13
vom

27. Februar 2014

in dem Rechtsstreit

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2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
27. Februar 2014
durch den Vizepräsidenten [X.] und
die Richter [X.], [X.], [X.] und Reiter

beschlossen:

Der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbe-schwerde der Klägerin und der Wert der mit der beabsichtigten Revision gfestgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte, ihre Tochter, im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Rechenschaftslegung nach § 666 BGB sowie Zahlung eines noch zu beziffernden Schadensersatzbetrages und Herausgabe von
noch zu bestimmenden
Hausratsgegenständen in Anspruch.

Die Klägerin unterhielt eine Geschäftsverbindung zur D.

Bank AG mit mehreren Konten beziehungsweise Depots unter anderem in F.

und D.

. Hierfür hatte sie der [X.] in den Jahren 2001, 2002 und 2005 Bankvollmachten erteilt, die sie im Juni 2010 widerrief.

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Nachdem die Klägerin Anfang 2009 mit Hilfe der [X.] in eine neue Wohnung in F.

umgezogen war, vermisste sie zahlreiche Haus-ratsgegenstände.

Die Klägerin hat den Streitwert in ihrer Klageschrift auf vorläufig 105.400

für die nsersatz und Her-ausgabe).

Das Landgericht hat dem auf der ersten Stufe verfolgten Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechenschaftslegung überwiegend stattgegeben und die Beklagte zur Rechenschaftslegung
über das von ihr verwaltete Geld-
und Wertpapiervermögen der Klägerin in dem Zeitraum von Juli 2001 beziehungs-weise Juni 2005 bis zum Vollmachtswiderruf verurteilt.

Die Berufung der Klägerin gegen die Klageabweisung im Übrigen ist [X.] Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen

Die Klägerin hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und möchte mit der Revision ihren Antrag auf Auskunftserteilung und Rechenschaftslegung, soweit darüber zu ihrem Nachteil entschieden wurde, weiterverfolgen.

II.

Entgegen der Auffassung der Klägerin, die im Beschwerdeverfahren
eine des Ver-3
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fahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde und der -
hier identische -
Wert

Beide
Werte richten sich nach dem wirtschaftlichen Interesse, das die Klägerin an der Erteilung der Auskunft hat. Dieses ist nach § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzen. Dabei bildet der Leistungsanspruch, zu dessen Durch-setzung die Auskunft benötigt wird, einen Anhaltspunkt. Er ist ebenfalls nach §
3 ZPO zu schätzen, wobei anhand des [X.] der klagenden [X.] von ihren Vorstellungen auszugehen ist, die sie sich über den Wert ihres Leistungsanspruchs gemacht hat. Der Wert des Auskunftsanspruchs ist [X.] nicht identisch
mit dem Leistungsanspruch, sondern in Regel nur mit ei-nem Teilwert des Anspruchs zu bemessen, dessen Durchsetzung die verlangte Information dienen soll
(Senatsurteil vom 10. Februar 2011 -
III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn. 17; [X.], Urteil vom 8. Januar 1997 -
XII ZR 307/95, NJW 1997, 1016). Dabei werden üblicherweise 1/4 bis 1/10 angesetzt
(Urteil vom 8.
Januar 1997 aaO; Musielak/[X.], ZPO, 10. Aufl., § 3 Rn 23 Stichwort Auskunft; [X.]/[X.], ZPO, 30.
Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort Auskunft jeweils mwN).

Das Berufungsgericht ist bei der Streitwertfestsetzung von diesen Maß-stäben ausgegangen. Entsprechend den Angaben der Klägerin, die den gesam-ten Auskunftsanspruch in der Klageschrift mit 1/5 des erwarteten Leistungsan-bewertet
und in der Berufungsbegründung lediglich
er-gänzend
ausgeführt
hat,
dass der Beschwerdew

hat das Oberlandesgericht
mit Beschluss vom 7. März 2013 -
rechtlich unbedenklich -
den Streitwert für das Berufungsverfahren auf

festgesetzt
(= erstin-stanzliches Teilunterliegen der Klägerin).
Es ist auch nicht ersichtlich und ins-besondere von der Beschwerde nicht dargelegt, dass die Klägerin diese Wert-9
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festsetzung beanstandet hat. Sie
kann schon deshalb
im Verfahren der Nichtzu-lassungsbeschwerde grundsätzlich
nicht mehr damit gehört werden,
der Wert sei abweichend zu beurteilen
(Senatsbeschluss vom 14. Mai 2013 -
III ZR 87/12, juris Rn. 2). Insbesondere ist es ihr verwehrt, die für die Bewertung des erhobenen
Anspruchs in den Vorinstanzen gemachten Angaben zu berichtigen, um nunmehr die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO zu
überschreiten
([X.], Beschlüsse vom 8. März 2012 -
I [X.], juris Rn. 3 und vom 21.
Dezember 2011 -
I [X.], juris Rn. 1).

[X.]
[X.]

[X.]

Remmert
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.05.2012 -
2-5 O 414/11 -

O[X.], Entscheidung vom 04.02.2013 -
16 [X.] -

Meta

III ZR 75/13

27.02.2014

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2014, Az. III ZR 75/13 (REWIS RS 2014, 7456)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7456

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III ZR 338/09

I ZR 160/11

I ZR 83/11

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