Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2003, Az. 2 ARs 154/03

2. Strafsenat | REWIS RS 2003, 3209

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[X.]in der [X.] u. a.[X.].: 2 [X.] (8/03) LG [X.][X.].: 10 a Ls 20 Js 550/01 (23/02) AG Gummersbach- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 7. Mai 2003 beschlossen:Das beim [X.] (Schöffengericht) anhängi-ge Verfahren 10 a Ls 20 Js 550/01 (23/02) wird zu dem beim[X.] [X.] anhängigen Verfahren 2 [X.](8/03) verbunden.Gründe:Das [X.] [X.], bei dem ein Verfahren gegen den [X.] Zurückverweisung der Sache durch den [X.] anhängig ist,ist bereit, das vom [X.] gegen den Angeklagten eröff-nete Verfahren zu übernehmen. Die zuständigen Staatsanwaltschaften, [X.] und der Angeklagte sind mit der Übernahme einverstandenbzw. haben keine Einwände erhoben.Das [X.] hat die Sache zur Entscheidung dem Bundesgerichts-hof [X.] 3 -Der [X.] ist für die Entscheidung über die [X.] § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig. Das beim [X.]anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3StPO zu dem beim [X.] [X.] anhängigen Verfahren zu verbinden.Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburtei-lung sachdienlich.[X.] Maatz Otten Rothfuß Roggenbuck

Meta

2 ARs 154/03

07.05.2003

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2003, Az. 2 ARs 154/03 (REWIS RS 2003, 3209)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3209

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