Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, Az. 8 B 61/11

8. Senat | REWIS RS 2011, 4356

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Gegenstand

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. März 2011 ergangenen Urteil des [X.] wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die vom Kläger in Anspruch genommenen Zulassungsgründe des [X.] (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.

2

Der Kläger bemängelt, das Verwaltungsgericht habe gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verstoßen, weil es ohne zureichende Grundlage und damit willkürlich angenommen habe, der Rücknahmebescheid wahre noch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 [X.]. Es mag dahinstehen, ob dieser Vortrag überhaupt einen Verfahrensfehler ergibt oder sich nicht vielmehr in der Behauptung erschöpft, das Verwaltungsgericht habe § 48 Abs. 4 [X.] unrichtig angewendet. Eine willkürliche Gesetzesanwendung lässt sich jedenfalls nicht erkennen. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Auffassung, die Beklagte habe die Jahresfrist eingehalten, auf die Gründe des angefochtenen Bescheides verwiesen, die es im Tatbestand seines Urteils dahin referiert, die Jahresfrist beginne im vermögensrechtlichen Verfahren regelmäßig erst nach Abschluss eines gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 [X.] durchgeführten Anhörungsverfahrens ([X.]). Zum Anhörungsverfahren aber hat es festgestellt, dass der Kläger, nachdem er mehrfach um Verlängerung der [X.] gebeten habe, sich schließlich schriftlich sowie erneut in einer mündlichen Anhörung vom 4. Mai 2006 zu der beabsichtigten Rücknahme des Bescheides eingelassen habe ([X.]). Diese Feststellungen werden vom Kläger nicht angegriffen. Dann aber beruht die Schlussfolgerung, die Jahresfrist sei mit Erlass des [X.] am 9. März 2007 eingehalten, keinesfalls auf Willkür.

3

Die vom Kläger sinngemäß für klärungsbedürftig erachtete Frage, ob der Behörde trotz der eindeutigen Regelungen des § 48 Abs. 2 und 4 [X.] erlaubt ist, einen Verwaltungsakt ohne Einhaltung von Fristen jederzeit und ohne zureichende Begründung zurückzunehmen, würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen und kann der Rechtssache daher keine grundsätzliche Bedeutung verleihen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist gerade nicht davon ausgegangen, dass ein rechtswidriger Verwaltungsakt jederzeit und ohne Einhaltung von Fristen zurückgenommen werden dürfe. Für das Gericht war vielmehr entscheidend, dass die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 [X.] erst nach Abschluss eines gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 [X.] durchgeführten Anhörungsverfahrens zu laufen beginnt. Diese Annahme steht mit der Rechtsprechung des [X.] im Einklang (Urteil vom 18. August 2010 - BVerwG 8 C 39.09 - [X.] 428 § 32 [X.] Nr. 2 = [X.] 2010, 315). Weiteren Klärungsbedarf zeigt der Kläger nicht auf.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 4 GKG.

Meta

8 B 61/11

27.07.2011

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend VG Greifswald, 3. März 2011, Az: 6 A 478/07, Urteil

§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 3 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, Az. 8 B 61/11 (REWIS RS 2011, 4356)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4356

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