Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2005, Az. 5 StR 434/04

5. Strafsenat | REWIS RS 2005, 4753

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5 [X.]/04
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 1. März 2005 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen unerlaubter Einfuhr eines in Kategorie I des Anhangs der Verordnung

([X.]) Nr. 3677/90 bezeichneten Grundstoffs u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 1. März 2005 beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. April 2004 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch aufgehoben.

Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.

G r ü n d e
Das [X.] hat beide Angeklagte wegen vorsätzlicher unerlaub-ter Einfuhr in Tateinheit mit vorsätzlicher Veräußerung eines in Kategorie I des Anhangs der Verordnung ([X.]) Nr. 3677/90 bezeichneten Grundstoffs in fünf Fällen verurteilt. Gegen den Angeklagten

[X.]hat es eine Gesamt-freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten, gegen den Angeklagten [X.]eine solche von vier Jahren verhängt. Die Revisionen der Angeklagten füh-ren auf die Sachrüge zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs; im übri-gen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Strafausspruch begegnet durchgreifenden rechtlichen Beden-ken, weil die Strafzumessung widersprüchlich ist. Das [X.], das rechtsfehlerfrei einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] angenommen hat, führt im Ansatz zutreffend eine kompensatorische Strafzumessung durch - 3 - ([X.], 601). Es ermäßigt dabei hinsichtlich des Angeklagten

[X.] die verhängten Freiheitsstrafen von zwei Jahren drei Monate bzw. zwei Jahren auf ein Jahr elf Monate bzw. ein Jahr acht Monate. Zugleich legt das [X.] aber dar, daß wegen der Verfahrensverzögerung die an sich [X.] Freiheitsstrafen um jeweils sechs Monate zu ermäßigen seien. Ein Abzug von sechs Monaten ergibt jedoch nicht die vom [X.] verhäng-ten Einzelstrafen. Ein entsprechender arithmetischer Fehler unterläuft dem [X.] auch in Bezug auf den Angeklagten [X.]

. Insoweit hält es einen Abzug von sechs Monaten bei den jeweiligen Einzelstrafen für ange-messen. Tatsächlich ermäßigt das [X.] jedoch die Einzelstrafen von zwei Jahren sechs Monate und zwei Jahren ein Monat auf zwei Jahre zwei Monate bzw. ein Jahr neun Monate.
Die Einzelstrafen, deren Zumessung rechnerisch nicht nachvollzieh-bar begründet wurde, können damit keinen Bestand haben. Die Aufhebung der Einzelstrafen zieht auch die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Die Feststellungen können angesichts des hier gegebenen Begründungsmangels bestehen bleiben, wobei der neue Tatrichter zusätzliche, den bisherigen nicht widersprechende Feststellungen treffen darf. - 4 - Den im angefochtenen Urteil angeordneten Verfall, der von dem [X.] nicht erfaßt ist, hat der Senat aufrechterhalten. [X.] Raum [X.][X.]

Meta

5 StR 434/04

01.03.2005

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2005, Az. 5 StR 434/04 (REWIS RS 2005, 4753)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4753

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