Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 01.07.2011, Az. 5 B 13/11, 5 B 13/11 (5 C 12/11)

5. Senat | REWIS RS 2011, 5178

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Gegenstand

Hilfe zur Erziehung; Pflegegeld


Gründe

1

Die Beschwerde der Kläger ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

2

Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, zu den Voraussetzungen der Verwandtenpflege und der Gewährung von Pflegegeld nach den § 27 Abs. 2a, § 33 Satz 1, § 39 [X.] Stellung zu nehmen.

Meta

5 B 13/11, 5 B 13/11 (5 C 12/11)

01.07.2011

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend OVG Lüneburg, 13. Januar 2011, Az: 4 LB 257/09

§ 27 Abs 2a SGB 8, § 33 S 1 SGB 8, § 39 SGB 8

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 01.07.2011, Az. 5 B 13/11, 5 B 13/11 (5 C 12/11) (REWIS RS 2011, 5178)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5178

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