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Hilfe zur Erziehung; Pflegegeld
Die Beschwerde der Kläger ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Meta
5 B 13/11, 5 B 13/11 (5 C 12/11)
01.07.2011
Bundesverwaltungsgericht 5. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend OVG Lüneburg, 13. Januar 2011, Az: 4 LB 257/09
§ 27 Abs 2a SGB 8, § 33 S 1 SGB 8, § 39 SGB 8
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 01.07.2011, Az. 5 B 13/11, 5 B 13/11 (5 C 12/11) (REWIS RS 2011, 5178)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 5178
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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