Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.01.2022, Az. XI ZA 2/21

11. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 2344

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde: Verwirkung des Widerrufsrechts eines Verbraucherdarlehensvertrags


Tenor

Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des [X.] mit Sitz in [X.] vom 20. August 2021 wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des [X.].

2

Die Parteien schlossen auf Vermittlung des Verkäufers zum Zwecke der (Teil-)Finanzierung des Kaufpreises in Höhe von 25.925 € für einen [X.] 1.9 [X.] im Mai 2004 einen Darlehensvertrag über 25.227,62 €. [X.] war ein Restschuldversicherungs-Beitrag über 802,62 €. Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten übereignete ihr der Kläger das Kraftfahrzeug. Er leistete auf den Kaufpreis eine Anzahlung in Höhe von 1.500 €. Bei Abschluss des Darlehensvertrags belehrte die Beklagte den Kläger über sein Widerrufsrecht wie folgt:

Abbildung

3

Der Kläger führte das Darlehen vereinbarungsgemäß bis zum 15. Mai 2008 zurück. Die Beklagte gab die ihr gewährte Sicherheit frei. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2017 widerrief der Kläger seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung.

4

Seine Klage auf Zahlung Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Kraftfahrzeugs, auf Feststellung des Annahmeverzugs und auf Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten hat das [X.] abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht nach Erteilung eines Hinweises durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. Zur Begründung hat es - soweit im Prozesskostenhilfeverfahren noch von Interesse - ausgeführt:

5

Es könne dahinstehen, ob das Widerrufsrecht des [X.] noch fortbestanden habe. Jedenfalls sei es im Zeitpunkt seiner Ausübung verwirkt gewesen. Der Kläger habe den Widerruf mehr als dreizehn Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrags und neun Jahre nach vollständiger Rückführung des Darlehens und Aufgabe des [X.] an dem Kraftfahrzeug durch die Beklagte erklärt. Zeit- und Umstandsmoment lägen damit auf der Hand.

6

Dass der Darlehensvertrag nicht vorzeitig auf Wunsch des [X.], sondern planmäßig beendet worden sei, ändere an dieser Bewertung nichts. Die Beklagte habe im Jahr 2017 "nicht mehr mit dem Widerruf des längst erledigten und lediglich auf eine Laufzeit von vier Jahren angelegten Darlehensvertrags rechnen" müssen, "zumal auch die übliche Nutzungszeit des finanzierten Gegenstandes schon weitgehend abgelaufen" gewesen sei.

II.

7

Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den [X.] bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, so dass dem Antrag des [X.] auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht zu entsprechen ist.

8

Es kommt dabei nicht darauf an, inwieweit der Verweis auf die "Durchschrift des Darlehensantrags" im ersten Absatz der Widerrufsbelehrung im Hinblick auf § 355 Abs. 2 Satz 1 und 3 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung Wirksamkeitsbedenken unterliegt (vgl. Senatsurteile vom 21. Februar 2017 - [X.], [X.], 806 Rn. 13, vom 14. März 2017 - [X.], [X.], 849 Rn. 24, vom 16. Mai 2017 - [X.], [X.], 1258 Rn. 21 und vom 3. März 2020 - [X.], juris Rn. 13). Denn die Überlegungen des Berufungsgerichts zur Verwirkung eines rein auf nationalem Recht gründenden Widerrufsrechts befinden sich in vollständiger Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Senatsbeschluss vom 23. Januar 2018 - [X.], [X.], 614 Rn. 6 ff.). Deshalb bestünde kein Anlass, die Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) zuzulassen. Ebenso wenig hätte der Senat Anlass, im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 Fall 1 ZPO weitere höchstrichterliche Grundsätze aufzustellen.

9

Eine Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] wäre mithin ohne weiteres zurückzuweisen, zumal der Kläger zugibt, das Kraftfahrzeug auf den Wert null abgefahren zu haben, im wirtschaftlichen Ergebnis aber noch über 23.000 € für das Kraftfahrzeug haben will.

[X.]     

      

Grüneberg     

      

[X.]

      

Derstadt     

      

Ettl     

      

Meta

XI ZA 2/21

18.01.2022

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZA

vorgehend OLG Frankfurt, 20. August 2021, Az: 24 U 209/20

§ 242 BGB, § 355 BGB, § 543 Abs 2 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.01.2022, Az. XI ZA 2/21 (REWIS RS 2022, 2344)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 2344

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XI ZR 69/18 (Bundesgerichtshof)

Verwirkung des Widerrufsrechts beim Verbraucherdarlehensvertrag nach Einigung über eine vorzeitige Beendigung des Vertrages: Berücksichtigung der …


XI ZR 322/18 (Bundesgerichtshof)

Verbraucherdarlehensvertrag: Widerrufsrecht bei teilweiser Einräumung eines neues Kapitalnutzungsrechts; Vereinbarung eines vertraglichen Widerrufsrechts bei Anpassung der …


XI ZR 26/22 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 25/19 (Bundesgerichtshof)

Verwirkung des Widerrufsrechts für einen bereits beendeten Altvertrag über einen grundpfandrechtlich gesichertes Verbraucherdarlehen: Schutzwürdiges Vertrauen …


XI ZR 555/16 (Bundesgerichtshof)

Verbraucherkreditvertrag: Verjährung des Widerrufsrechts


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XI ZR 381/16

XI ZR 442/16

XI ZR 586/15

XI ZR 298/17

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.