Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2014, Az. 5 StR 268/14

5. Strafsenat | REWIS RS 2014, 3693

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 268/14
vom
29. Juli 2014
in der Strafsache
gegen

wegen bewaffneten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
29. Juli 2014
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12.
März 2014 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbe-gründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Zwar wären
bei der abgeurteilten Tat wegen des Werdegangs des Angeklagten die Beiziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) und eine Erörterung der Voraussetzungen des § 64 StGB angezeigt gewesen. Gleichwohl ergibt sich aus dem
Gesamtzusammenhang des Urteils doch noch ausreichend, dass die Feststellung eines fortbestehenden Hanges bei dem die Einlassung weitgehend verweigernden Angeklagten nicht hinreichend sicher möglich war.

Basdorf
Dölp
König

Berger
Bellay

Meta

5 StR 268/14

29.07.2014

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2014, Az. 5 StR 268/14 (REWIS RS 2014, 3693)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3693

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