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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 268/14
vom
29. Juli 2014
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
29. Juli 2014
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12.
März 2014 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbe-gründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Zwar wären
bei der abgeurteilten Tat wegen des Werdegangs des Angeklagten die Beiziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) und eine Erörterung der Voraussetzungen des § 64 StGB angezeigt gewesen. Gleichwohl ergibt sich aus dem
Gesamtzusammenhang des Urteils doch noch ausreichend, dass die Feststellung eines fortbestehenden Hanges bei dem die Einlassung weitgehend verweigernden Angeklagten nicht hinreichend sicher möglich war.
Basdorf
Dölp
König
Berger
Bellay
Meta
29.07.2014
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2014, Az. 5 StR 268/14 (REWIS RS 2014, 3693)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 3693
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