Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.08.2012, Az. 4 StR 226/12

4. Strafsenat | REWIS RS 2012, 4131

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4
StR 226/12

vom
1. August 2012
in der Strafsache
gegen

wegen gewerbs-
und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 1.
August 2012
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 8.
Februar 2012 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a)
im Schuldspruch, soweit der
Angeklagte im Fall
II.
5 der Urteilsgründe wegen gewerbs-
und bandenmäßigen Ein-schleusens von Ausländern verurteilt worden ist,
b)
im Gesamtstrafenausspruch.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gewerbs-
und bandenmä-ßigen Einschleusens von Ausländern, versuchten gewerbs-
und bandenmäßi-gen Einschleusens von Ausländern, bandenmäßigen Einschleusens von [X.] in zwei Fällen und versuchten bandenmäßigen Einschleusens von [X.]
-
3
-
ländern in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
Der Schuldspruch im Fall
II.
5 der Urteilsgründe hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand, weil die Urteilsfeststellungen ein vollendetes gewerbs-
und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern gemäß §
97 Abs.
2, §
96 Abs.
1
Nr. 1a und Abs.
4, §
95 Abs.
1 Nr.
3
[X.] nicht belegen.
Nach den Feststellungen schloss sich der Angeklagte einer Organisation in [X.] agierender [X.] Schleuser an, die eine Vielzahl von Perso-nen in Lastkraftwagen illegal von [X.] nach [X.] verbrachten. Der Angeklagte beteiligte sich an den Schleusungen durch das Anwerben von Fahrern, für das er 500

II.
5 der Urteilsgründe fuhr ein vom Angeklagten angeworbener Fahrer mit einem am 6.
April 2010 angemieteten Lastkraftwagen, auf dessen Ladefläche hinter einer Trennwand sich 16
Personen aus verschiedenen nichteuropäischen Ländern befanden, die nach [X.] geschleust werden sollten, nach [X.]. Die zu [X.] Personen wurden am 10.
April 2012 in [X.] auf der Ladefläche entdeckt. Diese Sachverhaltsfeststellungen lassen die nicht fernliegende Möglichkeit of-fen, dass die im Fahrzeug versteckten Personen anlässlich der Grenzkontrolle im Fährhafen von [X.] festgestellt wurden. In diesem Fall wäre eine Zu-widerhandlung gegen Rechtsvorschriften über die Einreise von Ausländern nach [X.], die im Sinne des §
96 Abs.
4 Nr.
1 [X.] einer uner-laubten Einreise nach §
95 Abs.
1 Nr.
3
[X.] entspricht, noch nicht gege-ben. Denn eine Einreise gemäß §
95 Abs.
1 Nr.
3 [X.] liegt nach der Re-2
3
-
4
-
gelung des §
13 Abs.
2 [X.] erst dann vor, wenn der eine zugelassene Grenzübergangsstelle nutzende Ausländer die Grenze überschritten und die Grenzübergangsstelle passiert hat. Letzteres setzt das räumliche Verlassen der Kontrollstelle voraus (vgl. [X.], MünchKomm-StGB, §
95 [X.] Rdn.
41 mwN). Wird die vom Täter unter Verwirklichung von [X.] unerlaubte Einreise nicht vollendet, kommt nur eine Strafbarkeit wegen versuchten Einschleusens in Betracht (vgl. [X.], Beschlüsse vom 6.
Juni 2012 -
4
StR
144/12, Tz.
4; vom 12.
September 2002 -
4
StR
163/02, [X.], 3642,
3643; vom 5.
September 2001 -
3
StR
174/01, [X.], 33, 34).
Die Teilaufhebung des Schuldspruchs entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage.
Mutzbauer
Rin[X.] Roggenbuck ist infolge
Franke
Urlaubs ortsabwesend und [X.] an der Unterschriftsleistung verhindert.

Mutzbauer

Schmitt
Bender
4

Meta

4 StR 226/12

01.08.2012

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.08.2012, Az. 4 StR 226/12 (REWIS RS 2012, 4131)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4131

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