Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2010, Az. XI ZR 57/08

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 3212

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 57/08 vom 20. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] sowie [X.], [X.], [X.] und [X.] am 20. September 2010 beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen das Urteil vom 13. Juli 2010 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil der Senat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör nicht in entschei-dungserheblicher Weise verletzt hat (§ 555 Abs. 1 Satz 1, § 321a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat die von der [X.] geltend gemachten Gesichtspunkte umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Die Beklagte wendet sich in der Anhörungsrüge ohne Erfolg ge-gen die Auffassung des Senats, nach dem Vortrag des [X.] sei der mit der Klage ersetzt verlangte Vermögensschaden in [X.] eingetreten, weil der Kläger das angelegte Kapital von seinem bei einem Kreditinstitut in [X.] geführten Gi-rokonto an die Beklagte überwiesen hat. Mit dieser Rüge setzt sich die Beklagte in Widerspruch zu den [X.] und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen der [X.]. Das [X.] hat festgestellt, der [X.] sei in [X.] eingetreten, weil der in [X.] an-sässige Kläger das angelegte Kapital auf ein Konto der Beklagten in [X.] überwiesen habe ([X.] 9 Abs. 1, 10 Abs. 1). Diese tatsächlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht gemäß § 540 ZPO in Bezug genommen ([X.]). - 3 - Die örtliche Zuständigkeit des [X.]s ist gemäß § 545 Abs. 2 ZPO im Revisionsverfahren nicht zu prüfen. Dies gilt ent-gegen der in der Anhörungsrüge vertretenen Auffassung der [X.] auch dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, die internatio-nale Zuständigkeit der [X.] Gerichte durch das [X.] zu prüfen ist ([X.], Urteil vom 9. Juli 2009 - [X.], [X.]Z 182, 24, [X.]. 7 ff.). [X.] Joeres Ellenberger Matthias [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.01.2007 - 4 O 141/06 - [X.], Entscheidung vom 23.01.2008 - [X.] -

Meta

XI ZR 57/08

20.09.2010

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2010, Az. XI ZR 57/08 (REWIS RS 2010, 3212)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3212

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XI ZR 57/08

XI ZR 93/09

VI ZR 57/09

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