Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.03.2019, Az. X ZR 171/18

10. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 8904

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Gegenstand

Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht: Voraussetzung eines im Berufungsrechtszug gestellten Vollstreckungsschutzantrages; überwiegendes Interesse des Gläubigers an der Durchsetzung des Auskunftsanspruchs bei Patentverletzung


Tenor

Der Antrag der Beklagten, die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 18. Oktober 2018 in Verbindung mit dem Urteil der 4c. Zivilkammer des [X.] vom 10. Oktober 2014 anzuordnen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Das [X.] hat die [X.] wegen Verletzung des europäischen Patents 1 986 760 (Klagepatents) unter anderem auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der [X.] zurückgewiesen, nachdem der Senat die von der [X.] zu 3 erhobene Nichtigkeitsklage mit Urteil vom 17. Mai 2018 ([X.]) abgewiesen hatte. Die [X.] wenden sich gegen die Entscheidung mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Ergänzend beantragen sie, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen. Die Klägerin tritt diesem Begehren entgegen.

2

II. Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

3

1. Wird Beschwerde dagegen eingelegt, dass in einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil die Revision nicht zugelassen worden ist, ordnet das Revisionsgericht nach § 719 Abs. 2 ZPO die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung an, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und kein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht kommt nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] allerdings grundsätzlich nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 Abs. 1 ZPO zu stellen ([X.], Beschluss vom 4. Juni 2008 - [X.], NJW-RR 2008, 1038 Rn. 5; Beschluss vom 20. März 2012 - [X.], NJW 2012, 1292 Rn. 5; Beschluss vom 25. September 2018 - [X.], [X.], 1295 Rn. 3 - Werkzeuggriff).

4

2. Einen Antrag nach § 712 Abs. 1 ZPO haben die [X.] in der Berufungsinstanz nicht gestellt.

5

In dem während des Berufungsverfahrens gestellten Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§ 719 Abs. 1, 707 ZPO, dem das Berufungsgericht mit Beschluss vom 1. Oktober 2015 stattgegeben hatte, kann schon wegen der unterschiedlichen Zielrichtung ein Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO nicht gesehen werden (vgl. [X.] NJW 2012, 1292 Rn. 5).

6

Ein Antrag nach § 712 Abs. 1 ZPO hätte zudem gemäß § 297 ZPO in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gestellt werden müssen (vgl. [X.], [X.], 1295 Rn. 4 - Werkzeuggriff). Auch hieran fehlt es im Streitfall.

7

3. Ob der Antrag insoweit zulässig ist, als er auf Handlungen der Klägerin gestützt ist, die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht stattgefunden haben, kann offen bleiben. Jedenfalls begründet der Umstand, dass die Klägerin durch die Vollstreckung Kenntnis von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der [X.] erlangt, für sich gesehen keinen unersetzbaren Nachteil im Sinne von § 719 Abs. 2 ZPO.

8

a) Im Anwendungsbereich von § 140b [X.] sind die mit der Auskunft und der [X.] seiner Abnehmer gegenüber dem Gläubiger verbundenen Nachteile für den Schuldner regelmäßig wegen des vom Gesetz höher gewichteten Gläubigerinteresses ungeachtet des Umstands hinzunehmen, dass sie regelmäßig nicht zu ersetzen sind, sollte das Berufungsurteil aufgehoben werden ([X.] [X.], 1295 Rn. 5 - Werkzeuggriff).

9

b) Besondere Umstände, die die Inanspruchnahme als unverhältnismäßig im Sinne von § 140b Abs. 4 [X.] erscheinen lassen oder aus sonstigen Gründen zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten, zeigen die [X.] nicht auf.

Der Umstand, dass sich die Klägerin unabhängig von der begehrten Auskunft bereits an Abnehmer der [X.] gewandt hat, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Auch diese möglichen Nachteile erscheinen im Streitfall nicht so schwerwiegend, dass sie einer Durchsetzung des titulierten und durch § 140b [X.] privilegierten Auskunftsanspruchs entgegenstehen. Es entspricht gerade dem Zweck des § 140b [X.], dem Berechtigten die Möglichkeit zu geben, gegen andere potentielle Verletzer vorzugehen. Daraus resultierende Nachteile sind grundsätzlich genauso hinzunehmen wie die Vollstreckung des Auskunftsanspruchs als solche.

[X.]     

        

Grabinski     

        

Hoffmann

        

Kober-Dehm     

        

Marx     

        

Meta

X ZR 171/18

26.03.2019

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Düsseldorf, 18. Oktober 2018, Az: I-2 U 73/14

§ 712 Abs 1 ZPO, § 719 Abs 2 ZPO, § 140b PatG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.03.2019, Az. X ZR 171/18 (REWIS RS 2019, 8904)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 8904

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X ZR 19/16

V ZR 275/11

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