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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 358/12
vom
14.
Mai 2013
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat
am 14.
Mai 2013
durch den
Richter Dr.
Joeres
als Vorsitzenden, [X.]
Grüneberg, [X.],
Pamp
und die Richterin Dr.
Menges
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen den Be-schluss des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 22.
August 2012 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts [X.] die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des [X.] nicht erfordern (§
543 Abs.
2 Satz 1 ZPO). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgewor-fenen (Rechts-)Fragen sind nicht entscheidungserheblich, weil der Beklagte seine Darlehensvertragserklärung nach den unangegrif-fenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in einer Haus-türsituation im Sinne des Art. 1 der [X.] 85/577/[X.] vom 20.
Dezember 1985 ([X.]. EG Nr. L 372 S.
31) abgegeben hat. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).
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3
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Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 45.167,69
Joeres
Grüneberg
[X.]
Pamp
Menges
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.02.2012 -
23 [X.]/11 -
OLG [X.], Entscheidung vom 22.08.2012 -
6 U 15/12 -
Meta
14.05.2013
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2013, Az. XI ZR 358/12 (REWIS RS 2013, 5909)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 5909
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