Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2000, Az. 1 StR 212/00

1. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2026

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[X.]/00vom6. Juni 2000in der Strafsachegegenwegenschwerer räuberischer [X.] des [X.] hat am 6. Juni 2000 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. Februar 2000 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Ergänzend bemerkt der Senat:Die Revision sieht den Grundsatz des fairen Verfahrens als ver-letzt an, weil der Vorsitzende einem Mitangeklagten (der [X.] eingelegt hat) bei dessen Vernehmung zur Sache [X.] zu einer zusammenhängenden Äußerung gegebenhabe. Vielmehr habe sich dessen Vernehmung im wesentlichen ineinem "Frage- und Antwortspiel" erschöpft, wobei der [X.] Mitangeklagten auch eingeschüchtert habe. Der ursprünglichaussagebereite Angeklagte habe daraufhin erklären lassen, daßer sich "unter diesen Umständen" nicht in der Lage sehe, sich [X.] zu äußern.Die auf dieses Vorbringen gestützte Verfahrensrüge kann keinenErfolg haben:- 3 -1. Gemäß § 243 Abs. 4 StPO i.V.m. § 244 Abs. 1 StPO ist [X.] vor Beginn der Beweisaufnahme Gelegenheit zugeben, sich zum [X.] zu äußern. Der Bundesge-richtshof hat in diesem Zusammenhang wiederholt ausgespro-chen, daß der Angeklagte dabei möglichst Gelegenheit [X.], sich im Zusammenhang zu äußern (vgl. hierzu BGHSt 13,358, 360; BGHR StPO § 243 Abs. 4 Äußerung 1 m.w.[X.]). [X.] können je nach den Umständen des Einzelfalls Abwei-chungen hiervon angezeigt sein, so etwa, wenn (was vorlie-gend nicht der Fall ist) es um einen besonders verwickeltenoder umfangreichen [X.] geht. Gleiches gilt, wennder Angeklagte zu einer auch nur einigermaßen [X.] nicht bereit oder in der Lage ist. Hiervon ab-gesehen soll der Vorsitzende in diesem Stadium der [X.] nur eingreifen, um im Interesse der [X.] herzustellen oder erkennbar bedeutungsloseWeitschweifigkeiten zu unterbinden. Gelegenheit zu einem"Frage- und Antwortspiel" besteht, sobald der Angeklagte zuerkennen gibt, daß er von sich aus im Zusammenhang nichtsmehr sagen will.2. Der Senat braucht jedoch der tatsächlichen Gestaltung [X.] des Mitangeklagten schon allein deshalb nichtnäher nachzugehen, weil die Revision nicht hierin eine Verlet-zung der Rechte des Angeklagten sieht; ihr Vorbringen zieltvielmehr darauf ab, der Angeklagte sei deshalb in seinenRechten verletzt, weil er im Hinblick auf den von ihm [X.] 4 -zierten Ablauf seiner Vernehmung die Aussage verweigert ha-be.3. Damit kann sie jedoch nicht gehört werden. Sie teilt schon nichtmit, ob und gegebenenfalls wie sich der Vorsitzende zu der fürden Angeklagten abgegebenen Erklärung geäußert hat, [X.] beruhe auf der Art der Gestaltung [X.] des Mitangeklagten. Darüber hinaus könnte [X.] der Vernehmung des Angeklagten durch den [X.] nur dann Grundlage einer erfolgreichen Verfahrens-rüge sein, wenn in der Hauptverhandlung gemäß § 238 Abs. 2StPO eine Entscheidung des Gerichts herbeigeführt wordenwäre (vgl. [X.], 198). Daß dies der Fall gewesenwäre, ist dem [X.] ebenfalls nicht zu entneh-men.Schäfer Granderath [X.]Wahl [X.]

Meta

1 StR 212/00

06.06.2000

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2000, Az. 1 StR 212/00 (REWIS RS 2000, 2026)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2026

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