Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.05.2020, Az. 2 ARs 307/19

2. Strafsenat | REWIS RS 2020, 1775

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Gegenstand

Ablehnung einer Gehörsrüge in Strafsachen durch das Oberlandesgericht: Rechtsmittel gegen die Entscheidung


Tenor

Die Beschwerden der Beschuldigten gegen den Beschluss des [X.] vom 16. Juli 2019 werden als unzulässig verworfen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

I.

1

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft [X.] ordnete das Amtsgericht [X.] durch Beschlüsse vom 14. September 2017 zur Sicherung der Vollstreckung des Anspruchs auf Einziehung des Wertes von Taterträgen den [X.] (§ 111e [X.]) in Höhe von 472.115 € in die Vermögen der Beschuldigten an. Den Sicherungsmaßnahmen liegt ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der strafbaren Werbung gemäß § 16 Abs. 2 UWG zugrunde. Die hiergegen gerichteten Beschwerden der Beschuldigten vom 18. Dezember 2017 verwarf das Landgericht [X.] am 2. März 2018. Die weiteren Beschwerden (§ 310 Abs. 1 Nr. 3 [X.]) der Beschuldigten gegen den Beschluss des Landgerichts [X.] verwarf das [X.] durch Beschluss vom 12. April 2019.

2

Mit Schriftsatz vom 21. Mai 2019 erhoben die Beschuldigten jeweils die Anhörungsrüge nach § 33a [X.] gegen den Verwerfungsbeschluss des [X.]. Die Anhörungsrügen verwarf das [X.] durch Beschluss vom 16. Juli 2019 als unzulässig. Gegen diese Verwerfungsentscheidung wenden sich die Beschuldigten nunmehr mit ihren Beschwerden vom 24. Juli 2019. Das [X.] hat den Beschwerden nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerdeführer haben - nach Hinweis des [X.] auf die Unzulässigkeit der Beschwerden − mit Schriftsätzen vom 10. Januar 2020 ergänzend, insbesondere zur Zulässigkeit ihrer Rechtsmittel, vorgetragen.

II.

3

1. Die Beschwerden der Beschuldigten gegen den Beschluss des [X.] München vom 16. Juli 2019, mit dem das Gericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs (§ 33a [X.]) abgelehnt hat, sind als unzulässig zu verwerfen. Die Rechtsmittel gegen die angefochtene Verwerfungsentscheidung des [X.] sind unstatthaft.

4

a) Ein Rechtsmittel gegen die vorliegende Verwerfungsentscheidung des [X.] scheidet bereits infolge der in § 304 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 [X.] gesetzlich angeordneten Unanfechtbarkeit aus (vgl. [X.]/Hoch, 4. Aufl., § 311a Rn. 12; siehe auch [X.]/[X.], § 304 Rn. 47 f.; zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung [X.], Beschluss vom 21. Juni 1977 - 2 BvR 308/77, [X.]E 45, 363, 374 ff.). Eine Fallgestaltung, in der nach der Rechtsprechung des [X.] ausnahmsweise in entsprechender Anwendung der abschließenden Regelungen aus § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 bis Nr. 5 [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 3. Juli 1981 - StB 31/81, [X.]St 30, 168, 171; Beschluss vom 5. November 1999 - StB 1/99, [X.], 330; Beschluss vom 5. September 2019 - StB 22/19, BeckRS 2019, 22601 jeweils mwN) eine Durchbrechung dieses Grundsatzes der Unanfechtbarkeit in Betracht zu ziehen sein könnte, liegt nicht vor. Schon die der Anhörungsrüge zugrundeliegende Entscheidung betrifft ersichtlich keine Rechtsposition, die mit denen im Katalog der Vorschrift genannten vergleichbar ist. Auch verfassungsrechtliche Gesichtspunkte gebieten hier keine Abweichung von der normierten Unanfechtbarkeit einer oberlandesgerichtlichen Entscheidung (vgl. [X.], Beschluss vom 30. April 2003 - 1 [X.] 1/02, [X.]E 107, 395, 411 ff.; Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 1 BvR 10/99, [X.]E 108, 341, 350).

5

b) In der Folge bedarf die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob die Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs (§ 33a [X.]) generell abzulehnen (so [X.], Beschluss vom 3. Juli 2019 - 1 Ws 75/19, NStZ-RR 2019, 314, 315; [X.], Beschluss vom 26. Juni 2017 - 1 Ws 60/17, NJW 2017, 2360; [X.]/Maul, 8. Aufl., § 33a Rn. 13; [X.]/[X.], [X.], 63. Aufl., § 33a Rn. 10 jeweils mwN) oder ggf. in besonderen Verfahrenslagen anzunehmen ist (hierzu KG, Beschluss vom 7. September 2016 - 5 Ws 75/16, [X.], 657 f.; [X.], Beschluss vom 1. August 2012 - 1 Ws 290/12, 1 WS 291/12, NJW 2012, 2899, 2900; [X.]/[X.], § 33a Rn. 21; [X.] [X.]/[X.], [X.]., § 33a Rn. 16 jeweils mwN), hier keiner Entscheidung durch den Senat.

6

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 [X.].

Franke                Grube                 [X.]

Meta

2 ARs 307/19

20.05.2020

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

§ 33a StPO, § 304 Abs 4 S 1 StPO, § 304 Abs 4 S 2 Halbs 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.05.2020, Az. 2 ARs 307/19 (REWIS RS 2020, 1775)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1775

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Wird zitiert von

2 ARs 307/19

Zitiert

1 BvR 10/99

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