Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.07.2023, Az. VIa ZR 1216/22

6a. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 4974

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Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des [X.] vom 21. Juli 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Wie der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 24. April 2023 ausgeführt hat, liegen weder die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vor noch hat die Revision Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). An dieser Beurteilung hält der Senat aus den im Hinweisbeschluss angeführten Gründen fest. Die Stellungnahme der Revision vom 6. Juni 2023 gibt zu einer abweichenden Bewertung keinen Anlass.

I.

2

Die Revision wendet in erster Linie erfolglos ein, die beklagte [X.] habe den Tatbestand einer deliktischen Schädigung des [X.] haftungsbegründend kausal bereits dadurch erfüllt, dass sie ihre Pflicht verletzt habe, "in Einklang mit den [X.] stehende Fahrzeuge auf den Markt zu bringen"; der Erwerbsschaden des [X.] stelle sich ohne Rücksicht auf die Erwerbskausalität "im Rahmen der nach § 249 BGB anzustellenden Differenzbetrachtung als unmittelbare Folge dieser Pflichtverletzung dar".

3

Die Revision übersieht, dass die Verwirklichung des Tatbestands einer deliktischen Schädigung - gleich aufgrund welcher Anspruchsgrundlage - in Fällen wie dem vorliegenden den Abschluss eines Kaufvertrags über das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehene Fahrzeug voraussetzt. Deshalb ist das Inverkehrbringen eines mit einer Umschaltlogik versehenen Fahrzeugs nur dann haftungsbegründend (mit-)kausal (vgl. [X.], Urteil vom 14. Dezember 2021 - [X.], NJW-RR 2022, 526 Rn. 20), wenn der Vertragsschluss über das Fahrzeug aus Sicht des [X.] ein (auch zu diesen Bedingungen) ungewollter ist. Denn im Falle einer deliktischen Schädigung wird das gesetzliche Schuldverhältnis erst mit Eintritt des Schadens bei dem konkreten Geschädigten begründet; der haftungsbegründende Tatbestand setzt die Zufügung eines Schadens zwingend voraus (vgl. [X.], Urteil vom 31. Mai 2022 - [X.] 804/20, NJW-RR 2022, 1071 Rn. 15). Wie die Revision in ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2023 nicht in Zweifel zieht, hat der Kläger das Fahrzeug in Kenntnis der implementierten Umschaltlogik erworben. Dann aber liegt in dem Abschluss des Kaufvertrags kein seinem Willen [X.] Schadensereignis.

4

Für einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB, § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen der eingebauten Umschaltlogik gilt auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des Unionsrechts nichts anderes (vgl. [X.], Urteil vom 26. Juni 2023 - [X.], juris Rn. 30, 32, 40 bis 42 und 45, zur [X.] bestimmt in [X.]Z; vgl. auch [X.], Urteil vom 25. April 2023 - 10 Ob 2/23a, BeckRS 2023, 9749 Rn. 23). Zwar hat der [X.] angenommen, dass die den Käufer infolge des Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung treffende Unsicherheit hinsichtlich der Möglichkeit, das Fahrzeug anzumelden, zu verkaufen oder in Betrieb zu nehmen, letztlich beim Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs zu einem Schaden führen kann ([X.], Urteil vom 21. März 2023 - [X.]/21, NJW 2023, 1111 Rn. 84). Er hat aber zugleich den Schadenseintritt mit der gescheiterten [X.] in die Richtigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung bei Abschluss des Kaufvertrags über das Fahrzeug verknüpft ([X.], Urteil vom 21. März 2023, aaO, Rn. 72 und 91). Damit kommt auch auf einen unionsrechtlich fundierten Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB, § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV der Grundsatz zur Anwendung, dass der haftungsbegründende Tatbestand den Vertragsschluss und die haftungsbegründende Kausalität die Erwerbskausalität voraussetzt. Darauf, dass sich aus § 823 Abs. 2 BGB, § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV überdies die vom Kläger beantragte Rechtsfolge nicht ergäbe (vgl. [X.], Urteil vom 26. Juni 2023, aaO Rn. 19 bis 27), kommt es nicht an.

II.

5

Die Revision macht in zweiter Linie vergeblich geltend, die Erwerbskausalität sei jedenfalls gegeben, weil der Kläger bei Abschluss des Kaufvertrags unzutreffend davon ausgegangen sei, eine Unsicherheit hinsichtlich der Anmeldung, des Verkaufs oder der Inbetriebnahme des Fahrzeugs werde durch das Aufspielen eines bereitstehenden Software-Updates nach Vertragsschluss beseitigt werden.

6

Eine etwaige Aufwertung des Fahrzeugs durch ein Software-Update als nachträgliche Maßnahme der Beklagten hätte weder nach §§ 826, 31 BGB noch nach § 823 Abs. 2 BGB, § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV auf die [X.] Einfluss nehmen können, sondern wäre unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen gewesen (vgl. [X.], Urteil vom 6. Juli 2021 - [X.] 40/20, [X.]Z 230, 224 Rn. 24). Eine Fehlvorstellung des [X.] über die Wirksamkeit des Software-Updates betraf daher die (nachrangige) haftungsausfüllende, nicht die (vorrangige) haftungsbegründende Kausalität. Daran, dass der Kläger den Kaufvertrag schließen wollte, änderte eine solche Fehlvorstellung nichts.

[X.]     

      

Möhring     

      

Krüger

      

Wille     

      

Liepin     

      

Meta

VIa ZR 1216/22

03.07.2023

Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 24. April 2023, Az: VIa ZR 1216/22, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.07.2023, Az. VIa ZR 1216/22 (REWIS RS 2023, 4974)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4974


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 19 U 89/21

Oberlandesgericht Köln, 19 U 89/21, 19.08.2021.


Az. VIa ZR 1216/22

Bundesgerichtshof, VIa ZR 1216/22, 03.07.2023.

Bundesgerichtshof, VIa ZR 1216/22, 24.04.2023.


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VI ZR 325/09

VI ZR 252/19

VI ZR 889/20

VI ZR 5/20

VI ZR 40/20

VI ZR 804/20

VI ZR 676/20

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